Gewerbsmässiger Diebstahl etc.
Sachverhalt
(...) 4. Gewerbsmässiger Diebstahl 4.1 Darlegungen der Vorinstanz und der Parteien a) aa) Die Vorinstanz hat zu rubriziertem Anklagepunkt zusammengefasst erwogen, es sei zu konstatieren, dass dem Beschuldigten insgesamt 68 Fälle nachgewiesen werden könnten, wobei sich dieser Nachweis auf am Tatort zurückgelassene DNA- und Schuhspuren, auf den Beschuldigten betreffende, im Grenzgebiet E. / F. zu verortende Mobiltelefonstandortdaten, auf dessen Geständnis oder auf eine Kombination all dieser Indizien stütze. Teilweise diene als Nachweis für die Täterschaft des Beschuldigten auch der örtliche und zeitliche Konnex zu anderen, ihm aufgrund der vorstehend aufgezählten Indizien nachweisbaren Fällen. Lediglich in sieben Fällen (Fälle 3, 21, 52, 54, 72, 73 und 75) hätten die vorhandenen Indizien die Täterschaft des Beschuldigten nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit zu belegen vermocht, weshalb es diesbezüglich zu Freisprüchen gekommen sei. bb) Das Argument, wonach der Beschuldigte physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen sei, die gesamte Anzahl der ihm vorgeworfenen Delikte zu begehen, sei angesichts dieses Beweisergebnisses als nicht stichhaltig zu verwerfen. Besonders die ihm mittels DNA-Spuren nachweisbaren Fälle 19, 31, 42, 46, 58, 63 und 66 belegten eindrücklich, dass die körperliche Verfassung und Kondition des Beschuldigten offenkundig sowohl in der Phase vor der erfolgten Herzoperation als auch danach eine Deliktsbegehung im angeklagten Umfang zugelassen hätten, sei er doch imstande gewesen, mittels Steighilfen nicht nur Fenster im Hochparterre, sondern auch Balkone und Fenster im ersten Obergeschoss zu erklimmen. Ebenso entbehre die von der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers aufgeworfene Möglichkeit einer Dritttäterschaft aus dem Umfeld von B. , welche um die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten gewusst und die eigene Deliktsverübung daran angepasst habe, angesichts der vorhandenen Beweislage jeglicher Nachvollziehbarkeit und sei als lebensfremd auszuschliessen. cc) Der Beschuldigte habe in 52 Fällen jeweils einen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 aStGB begangen, indem er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht diversen Schmuck, Bargeld, elektronische Geräte, Kleidung sowie weitere Gegenstände entwendet habe. Das Deliktsgut sei zu Gunsten des Beschuldigten auf rund CHF 400'000.-- zu schätzen. In 16 Fällen sei es bei der versuchten Diebstahlsbegehung geblieben, da entgegen der verfolgten Absicht kein Deliktsgut habe entwendet werden können. Diese fortgesetzte und den Lebensunterhalt des Beschuldigten massgeblich mitfinanzierende Deliktsreihe erfülle den qualifizierenden Tatbestand von Art. 139 Ziff. 2 aStGB, womit die mehrfache Begehung des Diebstahls sowie Versuchshandlungen im Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Diebstahls aufgingen. Eine arbeitsteilige und auf Dauer angelegte Deliktsbegehung zusammen mit B. habe demgegenüber nicht nachgewiesen werden können, weswegen die angeklagte Qualifikation der Bandenmässigkeit entfalle. dd) Die Privilegierung des geringfügigen Vermögensdelikts nach Art. 172 ter Abs. 1 StGB gelange in keinem der Fälle zur Anwendung. Zwar liege die jeweilige Höhe des erbeuteten Deliktsguts in einzelnen Fällen unter der Schwelle der Geringfügigkeit, jedoch sei bei derartigen Delikten davon auszugehen, dass die Täterschaft eine möglichst hohe und damit CHF 300.--übersteigende Beute anstrebe. Damit stelle die gesamte Tat keine Bagatelle mehr dar und eine Privilegierung nach Art. 172 ter StGB entfalle. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe seien in keinem der Fälle ersichtlich, womit ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls erfolge. b) Der Beschuldigte wiederholt im Wesentlichen seine bereits vor dem Strafgericht vorgebrachten Rügen, wonach er aus physischen und psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche ihm zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle zu begehen. Ausserdem bestreitet er, dass der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit erfüllt sei (vgl. oben E. 2.1.b). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.2.b). 4.2 Dogmatische Erwägungen (...) 4.3 Allgemeines zu den Beweisen a) Der Beschuldigte ficht in seiner Berufung weder die einzelnen Indizien und Beweise oder die Beweiswürdigung durch die Vorderrichter als Ganzes an, noch macht er in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Delikte geltend, dass die entsprechende Beweislage nicht geeignet oder ausreichend sei, den diesbezüglich angeklagten Sachverhalt zu erstellen. Vielmehr bringt er bloss, wie bereits mehrfach erwähnt, in allgemeiner Weise vor, er sei aus physischen und psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, sämtliche ihm vorgeworfenen Einbruchsdiebstähle zu begehen. Wieso dies allerdings ausschliesslich jene Delikte betreffen soll, bei welchen keine DNA-Hits oder Schuhspuren von ihm gefunden worden sind, wird nicht erläutert. Mangels entsprechender Rügen seitens des Beschuldigten entfällt in concreto eine spezifische Überprüfung der einzelnen Indizien und Beweise durch das Berufungsgericht und es sind stattdessen im Hinblick auf die zu erfolgende Einzelfallkontrolle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO nachfolgend die von der Erstinstanz getätigten einschlägigen Darlegungen wiederzugeben (vgl. II.B.2 S. 10 ff. des angefochtenen Urteils): b) DNA-Hits In 13 Fällen hat ein entsprechender Abgleich zu einer Übereinstimmung zwischen der am Tatort aufgefundenen DNA und derjenigen des Beschuldigten geführt. In vier Fällen davon hat sich ein sogenannter Hit mit einer Übereinstimmung in der maximal möglichen Anzahl der vergleichbaren 16 typi-Systeme (Fall 2 [act. 4629 ff.], Fall 15 [act. 5435], Fall 28 [act. 6387 f.], Fall 39 [act. 7251 f.]) ergeben. In neun weiteren Fällen haben sich die übereinstimmenden, vergleichbaren Systeme auf zwischen sechs und 14 typi-Systeme (Fall 18: neun typi-Systeme [act. 5643], Fall 19: zwölf typi-Systeme [act. 5753 f.], Fall 25: zwölf typi-Systeme [act. 6109 f.], Fall 41: elf typi-Systeme [act. 7393 f.], Fall 42: zwölf typi-Systeme [act. 7439], Fall 46: neun typi-Systeme [act. 7683 ff.], Fall 47: 14 typi-Systeme [act. 7807 f.], Fall 55: sechs typi-Systeme [act. 8801 f.], Fall 58: 14 typi-Systeme [act. 9101 f.]) belaufen. Diejenigen DNA-Hits, die auf Übereinstimmungen in weniger als zehn vergleichbaren typi-Systemen basiert haben, sind einer Beweiswertberechnung unterzogen worden. Diese Berechnung hat durchwegs – jeweils mit unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit – ergeben, dass die Hypothese, wonach es sich beim Spurengeber um den Beschuldigten handelt, wahrscheinlicher ist, als dass der Beschuldigte nicht der Spurenverursacher gewesen ist (Fall 18 [act. 5647 ff.], Fall 46 [act. 7697 ff.], Fall 55 [act. 8811 ff.]). In weiteren neun Fällen hat der DNA-Abgleich hervorgebracht, dass der Beschuldigte als Mitspurengeber im am Tatort sichergestellten Mischprofil nicht ausgeschlossen werden kann (Fall 1 [act. 4487 ff.], Fall 11 [act. 5235], Fall 26 [act. 6215 ff.], Fall 31 [act. 6657], Fall 36 [act. 7035], Fall 38 [act. 7167], Fall 59 [act. 9201], Fall 63 [act. 9571], Fall 66 [act. 9925]). In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft wiederum Beweiswertberechnungsgutachten anfertigen lassen. Sämtliche dieser Berechnungen haben ergeben, dass die Hypothese, wonach es sich beim Spurengeber um den Beschuldigten handelt, wahrscheinlicher ist, als die Gegenhypothese, dass er nicht der Spurenverursacher ist, wobei die jeweils ermittelte Likelihood Ratio zwischen 1.6 Trilliarden und 552.3 Millionen variiert (Fall 1 [act. 4501 ff.], Fall 11 [act. 5243 ff.], Fall 26 [act. 6227 ff.], Fall 31 [act. 6669 ff.], Fall 36 [act. 7043 ff.], Fall 38 [act. 7177 ff.], Fall 59 [act. 9211 ff.], Fall 63 [act. 9581 ff.], Fall 66 [act. 9935 ff.]). Angesichts dieser Ergebnisse ist jeglicher vernünftige Zweifel daran, dass es sich bei der am Tatort gefundenen DNA um diejenige des Beschuldigten handelt, auszuschliessen, unabhängig davon, ob ein direkter Hit generiert worden ist oder ob der Beschuldigte lediglich als Mitspurengeber nicht hat ausgeschlossen werden können. Mangels rechtsgenüglicher Anfechtung stellen sämtliche Fälle, in welchen DNA-Spuren des Beschuldigten am jeweiligen Tatort aufgefunden worden sind, nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens dar. c) Geständnis des Beschuldigten Bereits im Vorverfahren hat der Beschuldigte diejenigen Fälle eingestanden, bei welchen seine DNA am Tatort gefunden worden ist (act. 2669 ff., 2683 ff. und 4145 ff.). Ferner ist erstellt, dass er am 9. Oktober 2021 in E. verhaftet worden ist, wobei die Polizei in der Nähe des Verhaftungsortes in einem Gebüsch einen Rucksack gefunden hat, den der Beschuldigte später als ihm gehörend identifizierte (act. 2671). Dabei hat der Beschuldigte auch eingeräumt, dass es sich bei den Gegenständen im Rucksack um Deliktsgut aus zwei verschiedenen Haushalten gehandelt hat sowie, dass er die damit im Zusammenhang stehenden Einbruchsdiebstähle verübt hat (act. 2671). Ein weiteres Geständnis hat der Beschuldigte in der Voruntersuchung betreffend den Fall 74 abgelegt, nachdem er sich an die dort entwendete Flasche Whisky hat erinnern können (act. 11039). Anlässlich der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durchgeführten Befragung zu den einzelnen Fällen hat sich der Beschuldigte überdies an die Fälle 27, 46, 62 und 71 erinnert beziehungsweise an die in diesen Fällen entwendeten Gegenstände (BMW-Schlüsselanhänger, Herrenhemden, Nintendo-Switch und Goldbarren) und was er damit gemacht hat (act. S 421 ff.). Gleichermassen hat sich der Beschuldigte anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht an diverse Einzelheiten erinnern können, so exemplarisch, dass er einmal ein Fahrrad entwendet, ein anderes Mal einen Laptop und einen Fotoapparat sowie wiederholt Schmuck wie auch Gold gestohlen hat (Protokoll KG S. 9 ff). Soweit sich die jeweiligen Geständnisse durch weitere objektivierte Indizien und Beweise untermauern lassen, ist ohne Weiteres darauf abzustellen. In der Folge sind auch sämtliche Fälle, in welchen ein durch weitere Hinweise erhärtetes Geständnis des Beschuldigten vorliegt, im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht mehr zu überprüfen. d) Schuhspuren Ferner haben in zahlreichen Fällen am Tatort Schuhspuren gesichert werden können, welche durch die Forensik miteinander sowie mit den vom Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung getragenen Schuhen abgeglichen worden sind. Dabei hat der Abgleich der in sechs Fällen vorgefundenen und im Profilgrundmuster übereinstimmenden Schuhspur S21-024 ergeben, dass die Hypothese, wonach die Spuren vom selben Schuh stammen, leicht beziehungsweise moderat unterstützt werden kann (Fall 1 [act. 4521 ff.], Fall 8 [act. 4869 ff.], Fall 9 [act. 4965 ff.], Fall 25 [act. 2269 ff.], Fall 30 [act. 6543 ff.] und Fall 35 [act. 6909 ff.]). Daneben sind in zahlreichen weiteren Fällen Schuhspuren festgestellt worden, die nicht zu den Spuren der Schuhspur S21-024 gepasst, aber wiederum ein übereinstimmendes Profilgrundmuster aufgewiesen haben. Diese Schuhspur S21-029 ist ebenfalls einem Abgleich unterzogen worden, der für sämtliche Fälle die moderate Unterstützung der Hypothese ergeben hat, wonach diese Schuhspuren jeweils vom gleichen Schuh verursacht worden sind (Fall 20 [act. 5831 ff.], Fall 29 [act. 6449 ff.], Fall 43 [act. 7497 ff.], Fall 44 [act. 7575 ff.], Fall 46 [act. 7707 ff.], Fall 48 [act. 7871 ff.], Fall 49 [act. 8001 ff.], Fall 50 [act. 8157 ff.], Fall 51 [act. 8305 ff.], Fall 53 [act. 8551 ff.], Fall 55 [act. 8821 ff.], Fall 57 [act. 9007 ff.], Fall 58 [act. 9105 ff.], Fall 60 [act. 9313 ff.], Fall 62 [act. 9477 ff.], Fall 65 [act. 9821 ff.], Fall 67 [act. 10077 ff.], Fall 68 [act. 10187 ff.], Fall 69 [act. 10335 ff.] und Fall 71 [act. 10549 ff.]). Eine dritte, im Profilgrundmuster übereinstimmende Schuhspurenverbindung (S21-030) hat sich in zwei weiteren Fällen gefunden, wobei die Hypothese, dass es sich um vom gleichen Schuh verursachte Spuren handelt, wiederum moderat unterstützt wird (Fall 16 [act. 5505 ff.] und Fall 31 [act. 6679 ff.]). Diese Schuhspurenverbindungen lassen sich allesamt über an den entsprechenden Tatorten ebenfalls hinterlassene DNA- Spuren mit dem Beschuldigten verknüpfen (act. 2273, 2319 und 2407). Dieser ist ausserdem nach eigenen Aussagen immer alleine eingebrochen, womit sich ohne Weiteres erklären lässt, dass an den jeweiligen Tatorten nur Abdrücke mit ein und demselben Schuhsohlenmuster vorgefunden worden sind (act. 249, 389, 4163 und S 433). Diese Verknüpfung zwischen der DNA des Beschuldigten und den Schuhspuren lässt entsprechend einzig den Schluss zu, dass es sich beim Träger dieser Schuhe und damit beim Täter in diesen Fällen um den Beschuldigten gehandelt hat. In zwei weiteren angeklagten Fällen sind im Profilgrundmuster übereinstimmende Schuhabdrücke festgestellt worden, die zur Schuhspur S21-041 zusammengefasst wurden. Diese Fälle haben sich in unmittelbarer Nähe und kurz vor der Verhaftung des Beschuldigten am 9. Oktober 2021 zugetragen, weshalb die Schuhspuren mit dessen damals getragenen Schuhen verglichen worden sind. Dieser Abgleich hat für beide Fälle eine starke Unterstützung der Hypothese ergeben, wonach die Spuren von den gleichen Schuhen verursacht worden sind, die der Beschuldigte anlässlich der Verhaftung getragen hat (act. 2431 ff.). Demnach ist die Anwesenheit des Beschuldigten an diesen Tatorten und entsprechend seine Täterschaft fraglos belegt. In den Fällen 15, 22 und 26 liegen weitere, miteinander im Zusammenhang stehende Schuhspuren vor, die im Profilgrundmuster eine optische Ähnlichkeit mit der Schuhspur S21-024 aufweisen (vgl. act. 2273, 5439, 5975 und 6247). Weil diese Schuhabdrücke jedoch weder in den zur Schuhspur S21-024 angefertigten Schuhspurenbericht einbezogen noch einer separaten Analyse unterzogen worden sind, liegt keine verlässliche Befundbewertung vor, womit in diesen Fällen gestützt auf diese Schuhspuren allein der Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten nicht erbracht werden kann. Sie können indes im Einzelfall als weiteres Indiz in die Beurteilung einbezogen werden. Infolgedessen sind diejenigen Fälle, in welchen eine der vorstehend genannten Schuhspurenverbindungen (S21-024, S21-029, S21-030 und S21-041) vorgefunden worden ist, zweifelsfrei dem Beschuldigten als Täter zuzuordnen. Zufolge fehlender rechtsgenüglicher Anfechtung sind alle diejenigen Fälle, in welchen eine ohne Zweifel dem Beschuldigten zurechenbare Schuhspur vorliegt, ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. e) Telefonstandorte aa) Unbestritten und gestützt auf die französischen Rechtshilfeakten erstellt ist, dass sich der Träger des Mobiltelefons mit der Nummer +33 7. im Zeitraum von Juni 2021 bis Oktober 2021 mehrfach und vornehmlich in den späten Abendstunden oder nachts im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. aufgehalten und dabei über den gesamten Zeitraum die gleichen Antennenstandorte angepingt hat. Aus dem Abgleich mit den Tatzeitpunkten ergibt sich zudem, dass diese Standortdaten mit den jeweils in den einzelnen Fällen angeklagten Deliktszeiträumen korrelieren (act. 4195 ff. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Insbesondere unter Berücksichtigung, dass sich der Antennenstandort am G. in F. in einem weitestgehend unbewohnten und unmittelbar an der schweizerischen Grenze liegenden Gebiet befindet, sprechen diese Telefonstandortdaten dafür, dass ein Zusammenhang zu den in dieser Zeit in unmittelbarer Nähe erfolgten Einbruchsdiebstählen besteht. Die Daten, welche anlässlich der Registrierung der Telefonnummer hinterlegt worden sind, lassen keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Nutzer der Nummer zu, handelt es sich doch bei "H. " offenkundig um keinen real existierenden Namen (act. 1997 und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Zwar spricht die Tatsache, dass B. diese Telefonnummer am 13. Oktober 2021 im Zusammenhang mit ihrer Erkundigung nach dem Beschuldigten als Kontakt gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben hat, indiziell dafür, dass es sich um eine durch sie genutzte Telefonnummer gehandelt hat (act. 547). Demgegenüber hat B. anlässlich ihrer wenige Tage davor erfolgten vorläufigen Festnahme eine abweichende Nummer angegeben (act. 715), und gemäss der Police Nationale sind diverse andere, separat zu würdigenden Rufnummern auf sie zugelassen beziehungsweise ihr zuzuordnen (act. 1197 und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Dass nicht sämtliche dieser Mobiltelefone gleichzeitig von B. benutzt worden sein können, belegen überdies die zwischen dem 27. und dem 28. August 2021 von der ihr zuzuordnenden Nummer +33 6. erfolgten Anrufe an die Nummer +33 7. (act. 4273 f. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Damit kann ausgeschlossen werden, dass B. die Nutzerin dieser Nummer gewesen ist. Umgekehrt lässt sich daraus aber ableiten, dass die Nummer offenbar von jemandem in ihrem Umfeld benutzt worden ist, ansonsten es keinen nachvollziehbaren Grund gegeben hätte, weshalb sie diese Nummer mehrfach nachts angerufen hat (act. 4273 f. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Dass es sich bei dem aus dem Umfeld von B. stammenden Nutzer dieser Nummer um den Beschuldigten gehandelt hat, lässt sich zunächst aus dem von dieser Telefonnummer generierten Standortbild in I. ableiten. So hat sich das Mobiltelefon über einen längeren Zeitraum immer wieder in der dem Wohnort des Beschuldigten an der J. nächstgelegenen Mobilfunkantenne eingeloggt (act. 1997, 2635, 4147 und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Überdies zeigt ein Abgleich zwischen dem Standort dieses Mobiltelefons und den GPS-Überwachungsdaten des Fahrzeugs von B. , dass der Telefonstandort in der Nacht vom 9. Oktober 2021 mit dem Standort des BMW korreliert und sich das Mobiltelefon örtlich in gleicher Weise wie das Fahrzeug von I. in das französischschweizerische Grenzgebiet E. / F. verschoben hat (act. 1941 ff., 4339 f. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Diese Verschiebung stimmt mit derjenigen des Beschuldigten überein, der in I. wohnhaft und am nämlichen Abend in E. verhaftet worden ist (act. 215 f.). Nach der an diesem Abend erfolgten Verhaftung des Beschuldigten hat sich sodann sowohl der BMW als auch das Mobiltelefon wieder zurück nach I. bewegt (act. 1941 ff. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Daraus lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon im Fahrzeug gelassen hat, vermutungsweise um keine Standortdaten im Umkreis der Tatorte zu hinterlassen, während er sich nach E. begeben hat. Passend hierzu hat der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung kein Mobiltelefon auf sich getragen (act. 219). Offenbar haben denn auch schon in früheren gegen ihn und seine damaligen Mittäter geführten Strafuntersuchungen Randdatenerhebungen eine Rolle gespielt (act. 71). Zudem stimmen die Standortdaten im französischschweizerischen Grenzgebiet bei I. mit dem vom Beschuldigten angegebenen Weg, über welchen er in den von ihm zugestandenen Fällen nach E. gelangt ist, überein (act. 2673, 2689 und S 417). Ein weiteres und starkes Indiz dafür, dass die fragliche Telefonnummer in der angeklagten Zeit tatsächlich vom Beschuldigten verwendet worden ist, ist das im Zeitraum vom 16. bis zum 19. August 2021 generierte Standortbild. In dieser Zeit hat sich der Beschuldigte gestützt auf die eingereichten Arztberichte nachweislich zur stationären, kardiologischen Behandlung im Hôpital K. in I. befunden (act. 549 ff.), und die entsprechende Nummer hat in der fraglichen Zeit vornehmlich Standorte in einem Umkreis von rund einem Kilometer zum Spital generiert, nicht jedoch – anders als in der Zeit davor und danach – irgendwelche Standorte im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. (Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Gestützt auf diese Erwägungen gilt es als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Juni 2021 bis zu seiner Verhaftung am 9. Oktober 2021 das Mobiltelefon mit der Nummer +33 7. verwendet hat. Damit ist auch der mit den Standortdaten dieser Telefonnummer korrelierende jeweilige Aufenthalt des Beschuldigten im französischschweizerischen Grenzgebiet E. / F. nachgewiesen. Mangels plausibler Alternativerklärungen für diese grösstenteils nächtliche Aufenthalte und weil zusätzlich zu den Standortdaten des Mobiltelefons in gewissen Fällen auch die DNA des Beschuldigten am Tatort hat gesichert werden können (Fall 2 [act. 4629 ff.], Fall 15 [act. 5435] oder Fall 28 [act. 6387 f.]), steht in denjenigen Fällen, in welchen sich der Deliktszeitraum auf eine Nacht beschränkt und die Mobiltelefonnummer +33 7. innerhalb dieses Zeitraums einen Standort im Grenzgebiet E. / F. angezeigt hat, die Täterschaft des Beschuldigten gestützt auf die jeweils ermittelten Telefonstandortdaten nicht in Frage. bb) Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Telefonnummer +33 6. am 10. Oktober 2021 im anlässlich der vorläufigen Festnahme erstellten Protokoll als B. zugehörig angegeben worden ist (act. 715). Gestützt darauf ist bei den französischen Behörden rechtshilfeweise um Übermittlung der Standortdaten dieser Telefonnummer ersucht worden (act. 11579 ff.). Die Zuordnung dieser Telefonnummer zu B. lässt sich zusätzlich durch die zahlreichen, in unmittelbarer Nähe ihres Wohnorts an der L. in I. generierten Standortdaten objektivieren (Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Erstellt ist sodann gestützt auf die erhobenen Standortdaten, dass sich die B. zurechenbare Nummer +33 6. im Zeitraum zwischen dem 27. August 2021 und dem 4. September 2021 mehrfach im Grenzgebiet E. / F. in dieselben Antennenstandorte und zu ähnlichen Tageszeiten wie die dem Beschuldigten zuzuordnende Nummer +33 7. eingeloggt hat. Während dieser grenznahen Aufenthalte sind zudem diverse Anrufe an die dem Beschuldigten zuzurechnende Nummer erfolgt (act. 4271 ff. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Der Beschuldigte und B. haben übereinstimmend angegeben, dass Letztere Ersteren ab Ende August 2021 jeweils abends oder nachts ins Grenzgebiet F. / E. gefahren und ihn von dort einige Stunden später wieder abgeholt hat (act. 2649 f., 2665, 4165 und S 427). Es steht denn auch fest, dass die B. zurechenbare Nummer während der typischen Aktivitätsstunden der für die angeklagten Delikte verantwortlichen Täterschaft mehrfach im Grenzgebiet E. / F. aufgetaucht ist (act. 4271 ff. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Entsprechend belegt die Anwesenheit der Mobiltelefonnummer von B. im französischschweizerischen Grenzgebiet im Raum E. auch die gleichzeitige Anwesenheit des Beschuldigten. Nachdem in mehreren Fällen zusätzlich zu den Standortdaten des Mobiltelefons von B. auch die DNA des Beschuldigten am Tatort gesichert worden ist (Fall 41 [act. 7393 f.] und Fall 42 [act. 7439 f.]), lässt sich der grenznahe Aufenthalt von B. beziehungsweise ihres Mobiltelefons im vorliegenden Kontext einzig mit der deliktischen Aktivität des Beschuldigten in der inkriminierten Zeitspanne erklären. Folgerichtig gilt seine Täterschaft auch in denjenigen Fällen als erstellt, in welchen grenznahe Standortdaten der B. zurechenbaren Telefonnummer +33 6. vorhanden sind. f) Örtliche und zeitliche Nähe der einzelnen Fälle zueinander Ein Vergleich der betroffenen Liegenschaften offenbart, dass es sich in jedem einzelnen Fall um Ein- oder Mehrfamilienhäuser innerhalb von E. und M. gehandelt hat, wobei der Wirkungsradius auf gerade einmal rund einen Quadratkilometer begrenzt gewesen ist. Daraus folgt, dass eine überaus grosse örtliche Nähe zwischen den einzelnen Fällen bestanden hat. Soweit zusätzliche Indizien, welche geeignet sind, die verschiedenen Fälle miteinander oder mit dem Beschuldigten in Verbindung zu bringen, zu dieser auffälligen örtlichen Nähe hinzukommen, ist dies als weiteres belastendes Indiz zu werten. Gleiches gilt hinsichtlich der zeitlichen Nähe für diejenigen Fälle, in welchen in der gleichen Nacht im unmittelbaren Umkreis mehr als nur ein einziges gleichgelagertes Delikt verübt worden ist. g) Modus operandi Die Betrachtung der inkriminierten Tatbegehungen zeigt, dass insgesamt bloss zwei verschiedene Vorgehensweisen an den Tag gelegt worden sind. Entweder hat sich die Täterschaft über gekippte oder nicht abgeschlossene Fenster und Türen Zugang zu den Liegenschaften verschafft beziehungsweise versucht zu verschaffen, wobei hierfür teilweise auch Hilfsmittel wie Flachwerkzeuge oder vor Ort aufgefundene Gegenstände verwendet worden sind. Oder es sind verschlossene Fenster und Türen mittels Werkzeuge gewaltsam aufgehebelt worden, wodurch der Zutritt ermöglicht worden ist. Wenngleich sich die beschriebenen Methoden allein nicht eignen, um eine Identifizierung des Beschuldigten als verantwortlichen Täter vorzunehmen, zeigt die Beschränkung auf bloss zwei Vorgehensweisen doch, dass die für die vorliegenden Fälle verantwortliche Täterschaft gezielt nach einer für sie charakteristischen Vorgehensweise operiert hat. Daraus lassen sich zumindest in Kombination mit anderen belastbaren Indizien weitere Rückschlüsse auf die Täterschaft ziehen. 4.4 Konkrete Einzelfälle gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift a) Wie vorstehend mehrfach ausgeführt, beschränkt sich die Anzahl der konkret vom Berufungsgericht zu überprüfenden Einzelfällen angesichts der spezifischen Einreden des Beschuldigten im Berufungsverfahren auf diejenigen Tatvorwürfe, bei welchen weder ein Geständnis vorliegt noch DNA-Hits oder Schuhspuren von ihm gefunden worden sind. Infolgedessen sind nur noch die Fälle 4, 5, 6, 7, 10, 12, 13, 14, 17, 22, 23 und 24, 32, 33, 34, 37, 40, 45, 56, 61, 64 sowie 70 einer Würdigung zu unterziehen. Dem hauptsächlichen Einwand des Beschuldigten, wonach er physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche ihm zur Last gelegten Delikte zu begehen, ist bereits an vorliegender Stelle Folgendes zu entgegnen: In Anbetracht der diesbezüglichen, die fragliche Rüge entkräftenden Ausführungen der Vorinstanz, mit welchen sich der Beschuldigte in keiner erkennbaren Weise auseinandergesetzt hat, sowie gestützt auf die vorgängig detailliert dargelegte Beweislage ‒ insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, wonach DNA-Spuren des Beschuldigten sowohl im Juli 2021 als auch im September 2021, mithin vor als auch nach seiner im August 2021 erfolgten Operation, an Orten sichergestellt worden sind, an welche nur eine Person mit einer zweifellos guten körperlichen Verfassung gelangen kann (Fall 19: DNA-Spur unterhalb des Drehgriffs der Balkontür im ersten Obergeschoss [act. 5743 ff., 5749 ff.]; Fall 46: DNA-Spur am Fenster zum Ankleidezimmer im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses [act. 7683]; Fall 58: DNA-Spur an der Balkon-Brüstung [act. 9921]) ‒ erscheint das bloss pauschal gehaltene Argument als gänzlich ungeeignet, um begründete Zweifel am Beweisergebnis zu wecken. Gleiches gilt für den spekulativen Einwand, wonach eine unbekannt gebliebene Dritttäterschaft parallel zu seinen Einbrüchen agiert und dabei ihr Betätigungsfeld mit dem seinen koordiniert sowie ihren Deliktszeitraum sowohl an seinen krankheitsbedingten Unterbruch im August 2021 als auch das Ende seiner deliktischen Tätigkeit aufgrund seiner Verhaftung am 9. Oktober 2021 angepasst haben soll. Diese bloss theoretische Möglichkeit ist zufolge komplett fehlender diesbezüglicher Hinweise als derart realitätsfremd zu bezeichnen, dass sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen. Bezüglich der erstmals vor dem Kantonsgericht vorgebrachten Behauptung des Beschuldigten, er sei aufgrund seiner Schulden im Umfang von € 20'000.-- (beziehungsweise in Berücksichtigung der angeblichen Zinsen in der Höhe von € 7'000.-- im Umfang von gesamthaft € 27'000.--) vom Sohn von C. ‒ mit dessen Ehefrau, B. , er übrigens zum Tatzeitpunkt ein Verhältnis gehabt hat ‒ genötigt worden, Einbruchsdiebstähle in der Schweiz zu begehen, ist dieses zu erwägen: Zunächst entspricht es einer Erfahrungstatsache des hiesigen Gerichts, dass Kriminaltouristen häufig zu ihrer Entlastung behaupten, aufgrund von Schulden zu ihrem kriminellen Tun gedrängt worden zu sein, ohne dass dies ‒ wie in casu ‒ in irgendeiner Weise substantiiert würde und überdies das erhebliche Ausmass des deliktischen Handelns erklären könnte. Zudem ist nicht einsichtig, weshalb der Beschuldigte diese Erklärung erst im Berufungsverfahren vorbringt, zumal seine Begründung hierfür, wonach er sich deshalb erst jetzt getraue, weil die Familie C. nach Kanada ausgewandert sei, wenig plausibel erscheint. Selbst wenn aber der Beschuldigte tatsächlich Schulden im bezifferten Umfang gehabt haben sollte, wobei kein nachvollziehbarer Grund für deren Bestehen angegeben wird (angeblich habe er das Geld 2017 geliehen, weil seine im Jahr 2. geborene Tochter gesundheitliche Probleme gehabt habe [Protokoll KG S. 6]), erhellt dennoch nicht, weshalb er zu deren Tilgung in derart erheblichem Umfang Einbruchsdiebstähle in der Schweiz begangen hat, zumal es ein Leichtes gewesen wäre, mit dem kriminellen Handeln deutlich vor seiner Verhaftung aufzuhören, liegt doch der geschätzte Wert des Deliktsguts in der Höhe von rund CHF 400'000.-- um ein Vielfaches höher als seine angeblichen Schulden. Insofern vermag diese Behauptung, selbst wenn sie glaubhaft wäre, was sie indes nicht ist, zumal der Berufungskläger angesichts der zahlreichen, einschlägigen Vorstrafen in Rumänien und der Schweiz als notorischer Krimineller einzustufen ist (vgl. unten E. 9.2.j/bb), von vornherein nicht als Rechtfertigung für die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten dienen (vgl. oben E. 1.3.c/ee). b) Fall 4 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Im rubrizierten Anklagepunkt ist es der Täterschaft gelungen, über ein gekipptes Fenster im Hochparterre in das Reiheneinfamilienhaus am Z1. in E. einzudringen und Bargeld zu erbeuten, während sich die Geschädigten im Haus aufgehalten haben (act. 4693 ff.). In Bezug auf den Beschuldigten ist festzustellen, dass dessen Anwesenheit im Grenzgebiet E. / F. in der fraglichen Nacht vom 21. auf den 22. Juni 2021 anhand der Standortdaten seines Mobiltelefons als nachgewiesen gilt (act. 4727). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), ist damit dessen Täterschaft erstellt. c) Fall 5 (versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch) In diesem Fall hat die Täterschaft in der Nacht vom 23. auf den 24. Juni 2021 versucht, über ein gekipptes Küchenfenster in ein Doppeleinfamilienhaus an der Z2. in E. einzusteigen. Dabei ist sie allerdings vom Hund der Hausbesitzer, welche sich ebenfalls im Haus befunden haben, gestört worden und hat in der Folge die Flucht ergriffen (act. 4731 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, er könne sich an einen Hund erinnern, er habe das Fenster mit einem Besen aufmachen wollen, sei aber wieder gegangen, als er den Hund gehört habe (Protokoll KG S. 9). Gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten hat sich der Berufungskläger im Deliktszeitraum im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. aufgehalten (act. 4759). Überdies stimmt die dokumentierte Vorgehensweise mit dem von ihm an den Tag gelegten modus operandi überein. Damit ist auch dieser Fall dem Beschuldigten unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), zuzuordnen. d) Fall 6 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Dieser Fall hat sich zwischen dem 24. und dem 25. Juni 2021 am Z3. in E. zugetragen, wobei die Täterschaft es geschafft hat, die Eingangstüre zum Windfang zu öffnen und anschliessend über die unverschlossene Haustüre ins Innere des Einfamilienhauses zu gelangen. Dort hat sie Bargeld und zwei Koffer mitsamt der sich darin befindlichen Uhren, Schmuck und Kleidung behändigt. Auch hier hat sich die Geschädigte während der gesamten Zeit im Obergeschoss der Liegenschaft schlafend aufgehalten (act. 4763 ff.). Anhand der Randdaten lässt sich nachweisen, dass sich der Beschuldigte in besagter Nacht im Grenzgebiet E. / F. aufgehalten hat (act. 4803), womit seine Täterschaft unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), erwiesen ist. e) Fall 7 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Der nächste Fall hat sich in der Nacht vom 26. auf den 27. Juni 2021 am Z4. in E. ereignet. Die Täterschaft ist dabei zunächst auf den Balkon geklettert und von dort über die offenstehende Balkontüre ins Wohnzimmer gelangt, wo sie Bargeld, eine Uhr sowie ein Mobiltelefon an sich genommen und damit die Wohnung wieder verlassen hat. Wiederum hat sich der Geschädigte währenddessen schlafend in einem Nebenzimmer befunden (act. 4807 ff.). Gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten hat sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. aufgehalten (act. 4835), womit ihm gestützt auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), auch diese Tat zuzurechnen ist. f) Fall 10 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Im Fall 10 ist die Täterschaft in den frühen Morgenstunden des 2. Juli 2021 über ein gekipptes Fenster ins Innere des Reiheneinfamilienhauses an der Z5. in M. eingestiegen und hat dort einen Rucksack entwendet. Währenddessen haben sich die Geschädigten schlafend zu Hause aufgehalten (act. 5039 ff.). Auch hier ist die Täterschaft des Beschuldigten unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), in Anbetracht dessen gestützt auf die erhobenen Mobiltelefonranddaten nachgewiesenen Aufenthalts im Grenzgebiet E. / F. erstellt (act. 5147). g) Fall 12 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Der Fall 12 hat sich wie der Fall 11 in der Nacht des 3. Juli 2021 ereignet. Der Fall 11 lässt sich dem Beschuldigten durch seine am Tatort aufgefundene DNA und seinen Aufenthalt im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. zur fraglichen Zeit zuordnen (act. 5221 und 5281). Nur rund 800 Meter vom Fall 11 entfernt ist die Täterschaft im Fall 12 an der Z6. in E. über den Balkon und die gekippte Balkontüre ins Innere der Liegenschaft gelangt, wo es ihr gelungen ist, diverse elektronische Geräte, Parfüm und eine Armbanduhr zu entwenden (act. 5285 ff.). Angesichts der örtlichen und zeitlichen Nähe zum Fall 11, des gestützt auf die erhobenen Mobiltelefonranddaten nachgewiesenen Aufenthalts im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. (act. 5321) sowie der übereinstimmenden Vorgehensweise ist die Täterschaft des Beschuldigten gemäss den Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), auch in diesem Fall erstellt. h) Fall 13 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Im rubrizierten Anklagepunkt hat die Täterschaft in der Nacht vom 3. auf den 4. Juli 2021 an der Z7. in E. ein gekipptes Fenster geöffnet, das Innere der Liegenschaft betreten und dort ein Portemonnaie samt Inhalt an sich gebracht, während die Geschädigten im Obergeschoss des Einfamilienhauses geschlafen haben (act. 5325 ff.). Der Beschuldigte hat sich gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten in der fraglichen Nacht im Grenzgebiet F. / E. aufgehalten (act. 5355) und die Vorgehensweise entspricht der von ihm ausgeübten Tatbegehung, womit unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), seine Täterschaft nachgewiesen ist. i) Fall 14 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Hier ist es der Täterschaft gelungen, in der Nacht vom 5. auf den 6. Juli 2021 auf unbekannte Weise und ohne Verursachung eines Sachschadens die Sitzplatztür des Mehrfamilienhauses an der Z8. in E. zu öffnen und sich ins Liegenschaftsinnere zu begeben, wo sie ein Mobiltelefon sowie zwei Portemonnaies behändigt hat. Die anwesenden Geschädigten haben dabei im Untergeschoss geschlafen (act. 5359 ff.). Gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten hat sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt im Grenzraum E. / F. aufgehalten (act. 5389), womit seine Täterschaft angesichts der Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), nachgewiesen ist. j) Fall 17 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Dieser Fall hat sich in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2021 an der Z9. in E. zugetragen. Dabei hat sich die Täterschaft über die unverschlossene Sitzplatztür Zugang zur im Erdgeschoss befindlichen 2-Zimmer-Wohnung verschafft, im Anschluss die Küche durchsucht und sodann Bargeld aus einem Portemonnaie behändigt. Währenddessen hat die Geschädigte im Nebenzimmer geschlafen (act. 5559 ff.). Auch hier belegen die erhobenen Mobiltelefonranddaten die Anwesenheit des Beschuldigten in der fraglichen Gegend im Deliktszeitraum (act. 5591), womit dessen Täterschaft unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), erstellt ist. k) Fall 22 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Der Fall 22 hat sich in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2021 an der Z10. in M. ereignet. Die Täterschaft ist dabei über ein gekipptes Fenster im Hochparterre in die Liegenschaft gelangt, hat dort eine Armbanduhr, ein Portemonnaie und Bargeld an sich genommen und die Örtlichkeit wieder verlassen. Wiederum haben die Geschädigten währenddessen im Obergeschoss geschlafen (act. 5935 ff.). Am Tatort ist DNA gesichert worden, wobei der Beschuldigte als Spurengeber nicht ausgeschlossen worden ist. Weil es sich jedoch um ein inkomplettes DNA-Profil gehandelt hat und keine Beweiswertberechnung durchgeführt worden ist, kann allein daraus nicht rechtsgenüglich auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden (act. 5973). Des Weiteren liegen Schuhspuren vor, die einen Zusammenhang zu den Fällen 15 sowie 26 aufweisen und die optisch dem Profilgrundmuster der Schuhspur S21-024 entsprechen. Allerdings ist zu dieser Spur kein kriminaltechnischer Untersuchungsbericht verfasst worden, weshalb sie für sich betrachtet ebenfalls nicht genügt, um zweifelsfrei von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen (act. 5975 f.). Hingegen führen diese Indizien zusammen mit dem gestützt auf die erhobenen Mobiltelefonranddaten nachgewiesenen Aufenthalt des Beschuldigten im Grenzgebiet E. / F. (act. 5975 f. und 6011) sowie der für ihn typischen Vorgehensweise gemäss den Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), dazu, dass die Täterschaft des Beschuldigten ohne Zweifel als erstellt zu gelten hat. l) Fälle 23 und 24 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Bei den Fällen 23 und 24 handelt es sich einerseits um einen Einbruch und andererseits um einen Fahrraddiebstahl an der Z11. in E. in der Nacht vom 28. auf den 29. Juli 2021. Aufgrund des identischen Tatorts sind sie zusammen zu beurteilen. Vorliegend ist die Täterschaft zunächst über ein gekipptes Fenster und unter Verursachung eines Sachschadens ins Innere der Liegenschaft gelangt, wo sie aber nicht fündig geworden ist, woraufhin sie das Gebäude verlassen und im Garten ein Fahrrad entwendet hat (act. 6015 ff. und 6049 ff.). Die Geschädigten haben sich erneut schlafend in der Liegenschaft befunden (act. 6019). Auf entsprechende Frage hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht angegeben, es sei möglich, dass er dieses Fahrrad mitgenommen habe, um damit an die Grenze zu fahren (act. S 419). Gleichermassen hat er vor dem Kantonsgericht deponiert, er sei mit dem im Hof mitgenommenen Fahrrad weggefahren, weil er müde gewesen sei (Protokoll KG S. 9). Überdies belegen die erhobenen Mobiltelefonranddaten, dass sich der Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum in E. / F. aufgehalten hat (act. 6045), wobei auch die Vorgehensweise typisch erscheint. Demnach ist unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zum Geständnis (vgl. oben E. 4.3.c), zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), die Täterschaft des Beschuldigten fraglos erstellt. m) Fall 32 (versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch) Der Fall 32 hat sich wie der Fall 30 in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2021 ereignet (act. 6521 ff. und 6737 ff.). Im Fall 30 hat sich die Täterschaft über ein gekipptes Fenster im Hochparterre Zugang zur Liegenschaft an der Z12. in E. verschafft und dort ein Portemonnaie sowie zwei Tablets entwendet, während die Geschädigten im Haus geschlafen haben. Der Fall 30 lässt sich dem Beschuldigten durch seine am Tatort aufgefundene Schuhspur S21-024 zuordnen. Nur rund 400 Meter vom Tatort im Fall 30 entfernt hat die Täterschaft im Fall 32 an der Z13. in E. versucht, via den Balkon über ein gekipptes Fenster in die Liegenschaft einzudringen. Allerdings ist der Geschädigte aufgrund des verursachten Lärms erwacht, woraufhin die Täterschaft geflüchtet ist. Angesichts der örtlichen und zeitlichen Nähe von Fall 32 zum Fall 30, der dort relevierten Schuhspur S21-024 sowie der übereinstimmenden Vorgehensweisen ist die Täterschaft des Beschuldigten in Anbetracht der Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), auch in diesem Fall erstellt. n) Fall 33 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Dieser Tatvorwurf hat sich am Abend des 6. August 2021 folgendermassen zugetragen: Die Täterschaft hat mithilfe eines Flachwerkzeugs die Terrassentüre des Reiheneinfamilienhauses am Z14. in E. aufgebrochen, ist in das Innere der Liegenschaft eingedrungen und hat diese nach Wertgegenständen durchsucht, ist aber schliesslich ohne Deliktsgut von dannen gezogen (act. 6769 ff.). Nach den erhobenen Mobiltelefonranddaten hat sich der Beschuldigte auch hier zum massgeblichen Tatzeitpunkt im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. aufgehalten (act. 6799), womit dessen Täterschaft unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), als nachgewiesen gilt. o) Fall 34 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Im Fall 34 ist es der Täterschaft gelungen, in der Nacht vom 10. auf den 11. August 2021 über ein gekipptes Fenster in das Reiheneinfamilienhaus an der Z15. in E. einzudringen, während die Geschädigten zu Hause gewesen sind und geschlafen haben. Im Rahmen dieses Einbruchs ist diverses Deliktsgut entwendet worden, darunter elektronische Geräte sowie ein Rucksack samt Inhalt (act. 6803 ff.). Auch in diesem Fall hat sich der Beschuldigte gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten im Tatzeitraum im Grenzgebiet E. / F. aufgehalten (act. 6881). Demnach ist gestützt auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), die Täterschaft des Beschuldigten in casu erstellt. p) Fall 37 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Die im vorliegenden Fall betroffene Liegenschaft an der Z16. in E. hat bereits einen Monat früher das Ziel eines dem Beschuldigten nachweisbaren Einbruchsdiebstahls dargestellt (Fall 16). In casu hat die Täterschaft am Abend des 13. August 2021 versucht, zunächst ein Fenster im Erdgeschoss und alsbald die Balkontüre zum Wohnzimmer mit einem Flachwerkzeug aufzubrechen. Indes sind beide Versuche misslungen, und die Täterschaft hat die Örtlichkeit verlassen, nachdem die Geschädigten nach Hause zurückgekehrt sind (act. 7087 ff.). Angesichts der erhobenen Mobiltelefonranddaten ist davon auszugehen, dass die Anwesenheit des Beschuldigten im Grenzgebiet E. / F. im inkriminierten Zeitraum nachgewiesen ist (act. 7129). Infolgedessen ist unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), die Täterschaft des Beschuldigten erstellt. q) Fall 40 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Im rubrizierten Anklagepunkt ist es der Täterschaft gelungen, am Z17. in E. eine Balkontüre aufzubrechen, ins Liegenschaftsinnere zu gelangen und diversen Schmuck, elektronische Geräte sowie Bargeld zu entwenden (act. 7283 ff.). Der mögliche Deliktszeitraum erstreckt sich über zehn Tage zwischen Ende August und Anfang September 2021. Per Ende August 2021 überschneidet sich dieser Deliktszeitraum mit demjenigen in den Fällen 41 und 42, Anfang September 2021 haben sich die Fälle 43 bis 46 ereignet. Sowohl in den Fällen 41 und 42 wie auch in den Fällen 43 bis 46 hat am Tatort entweder die DNA des Beschuldigten oder dann dessen Schuhspurverbindung S21-029 gesichert werden können (act. 7393 f. und 7439 f., 7471 ff., 7575 ff., 7687 ff., 7707 ff.). In Anbetracht der zeitlichen und örtlichen Nähe zu diesen dem Beschuldigten eindeutig zuzuordnenden Delikten sowie in Berücksichtigung des Umstands, wonach sämtliche Fälle in einem eng umgrenzten Gebiet und nach derselben, vom Beschuldigten bereits in der Vergangenheit angewandten Methode begangen worden sind, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass ihm auch der Fall 40 zuzuschreiben ist, zumal überdies das Telefon von B. im entsprechenden Zeitraum im Grenzgebiet E. / F. geortet worden ist (act. 7367). Hinzu kommt, dass sich der zeitliche Unterbruch von rund zwei Wochen seit dem 14. August 2021, an dem sich die dem Beschuldigten zurechenbaren Fälle 38 und 39 ereignet haben, klaglos mit dessen am 16. August 2021 erfolgten Herzoperation, dem dreitägigen Spitalaufenthalt und der anschliessenden Rekonvaleszenz erklären lassen (act. 197, 551 ff., 561 ff. und 571 ff.). Infolgedessen ist gestützt auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den DNA-Hits (vgl. oben E. 4.3.b), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/bb), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt zu erachten. r) Fall 45 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und versuchter Hausfriedensbruch) Der Fall 45 steht im engen Zusammenhang mit den Fällen 44 und 46, welche allesamt zwischen dem 4. und dem 5. September 2021 vorgefallen sind. Betroffen gewesen sind Mehrfamilienhäuser an der Z18. (Fall 44 [act. 7561 ff.]), am Z19. (Fall 45 [act. 7637 ff.]) und an der Z20. (Fall 46 [act. 7675 ff.]) in E. . In zwei Fällen ist die Täterschaft über gekippte Fenster in die jeweilige Liegenschaft eingedrungen (Fälle 44 und 46). Im Fall 44 ist dabei durch die Beschädigung des am Fenster angebrachten Fliegengitters ein Sachschaden von CHF 1'500.-- entstanden. Das im Fall 46 anvisierte Fenster hat sich im ersten Obergeschoss befunden und musste mittels Steighilfe erklommen werden. Im Fall 45 hat die Täterschaft versucht, mit Hilfe eines Werkzeugs ein Fenster im Hochparterre aufzubrechen, was jedoch misslungen ist. In den Fällen 44 und 46 ist es der Täterschaft gelungen, Wertsachen zu entwenden. An die im Fall 46 weggenommenen Herrenhemden hat sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht zu erinnern vermocht (act. S 423). In den Fällen 44 (act. 7575 ff.) und 46 (act. 7707 ff.) ist die dem Beschuldigten zurechenbare Schuhspur S21-029 am Tatort aufgefunden worden und im Fall 46 überdies dessen DNA (act. 7687 ff.). Hinzu kommt, dass in allen Fällen gestützt auf die erhobenen Mobiltelefonranddaten der Aufenthalt von B. sowie des Beschuldigten zur fraglichen Zeit im Grenzgebiet E. / F. (Fall 44 [act. 7633], Fall 45 [act. 7671] und Fall 46 [act. 7777]) nachgewiesen ist. Hieraus folgt, dass, nachdem die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich der Fälle 44 und 46 ohne jeden Zweifel zu bejahen ist, diese unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den DNA-Hits (vgl. oben E. 4.3.b), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/aa und 4.3.e/bb), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), gleichermassen in Bezug auf den Fall 45 erstellt ist. Zufolge des Umstandes, wonach das Grundstück im Fall 45 nicht umfriedet gewesen ist (act. 7643), handelt es sich diesbezüglich lediglich um einen versuchten Hausfriedensbruch. s) Fall 56 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) In rubriziertem Fall hat die Täterschaft versucht, mit einem Flachwerkzeug eine Verandadoppelflügeltür am Z21. in E. aufzubrechen, was ihr allerdings nicht gelungen ist, weshalb sie den Tatort ohne Deliktsgut verlassen hat. Obschon der Sachschaden nicht konkret beziffert worden ist, geht aus dem Polizeirapport eindeutig hervor, dass ein solcher zumindest entstanden ist (act. 8893 ff.). Der Deliktszeitraum betreffend den Fall 56 umfasst die beiden Nächte zwischen dem 17. und dem 19. September 2021. Am 17. September 2021 hat der Beschuldigte jeweils in E. in unmittelbarer Nähe an der Z22. (Fall 55 [act. 8717 ff.]) sowie an der Z23. (Fall 57 [act. 8959 ff.]) ‒ was angesichts der von ihm aufgefundenen DNA sowie der Schuhspurenverbindung S21-029 ohne jeden Zweifel erstellt ist ‒ einen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl, eine mehrfache Sachbeschädigung sowie einen mehrfachen Hausfriedensbruch verübt. Überdies hat der Beschuldigte am 18. September 2021 am Z24. in E. (Fall 58 [act. 9081 ff.]) ‒ in Anbetracht der wiederum von ihm aufgefundenen DNA sowie der Schuhspurenverbindung S21-029 ebenfalls ohne jeden Zweifel nachgewiesen ‒ einen versuchten Diebstahl, eine Sachbeschädigung sowie einen versuchten Hausfriedensbruch begangen. Gestützt auf die Tatsache, wonach der vorliegende Fall 56 in einem überaus engen räumlichen und zeitlichen Konnex zu den Fällen 55, 57 und 58 steht und zudem gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten der Aufenthalt des Beschuldigten während der fraglichen Zeit im Grenzgebiet E. / F. nachgewiesen ist (act. 8955), steht unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den DNA-Hits (vgl. oben E. 4.3.b), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/aa), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), ohne vernünftigen Zweifel fest, dass ihm auch der vorliegende Fall 56 zuzuordnen ist. t) Fall 61 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Dieser Fall hat sich an der Z25. in E. zugetragen, wobei die Täterschaft ein gekipptes Fenster im Hochparterre geöffnet hat und in die Wohnung eingestiegen ist, wo sie zunächst die sich vor dem Fenster befindlichen Pflanzen beschädigt und danach ein Mobiltelefon, diversen Schmuck, Bargeld sowie Reka-Checks behändigt hat (act. 9383 ff.). Der Deliktszeitraum erstreckt sich über die zwei Nächte vom 24. bis zum 26. September 2021 und überschneidet sich teilweise mit den Fällen 62 bis 64 sowie dem Fall 65. In den Fällen 62, 63 und 65 sind an den jeweiligen Tatorten entweder die Schuhspurenverbindung S21-029 (Fall 62 [act. 9477 ff.] und 65 [act. 9821 ff.]) oder die DNA des Beschuldigten (Fall 63 [act. 9571 ff.]) sichergestellt worden, womit dessen Täterschaft in den fraglichen Fällen ohne jeden Zweifel erstellt ist (vgl. nachfolgend lit. u). Der vorliegende Fall 61 steht wiederum in einem überaus engen räumlichen und zeitlichen Konnex zu den Fällen 62 bis 64 sowie dem Fall 65, wobei auch in concreto die erhobenen Mobiltelefonranddaten den Beschuldigten während des inkriminierten Zeitraums zumindest teilweise im Grenzgebiet E. / F. verorten (act. 9443). In einer Gesamtschau ist damit unter Berücksichtigung der Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den DNA-Hits (vgl. oben E. 4.3.b), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/aa), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), auch in casu die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt zu erachten. u) Fall 64 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Die Fälle 62 bis 64 haben sich allesamt in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2021 in E. in unmittelbarer Nähe zueinander zugetragen. Im Fall 62 hat die Täterschaft am Z26. via einen Grünabfallcontainer ein gekipptes Fenster im Hochparterre gewaltsam geöffnet und dieses dabei beschädigt. Über das geöffnete Fenster ist sie sodann in die Wohnung eingedrungen und hat dort diverse Uhren und Schmuckstücke sowie eine Nintendo-Switch-Spielekonsole entwendet (act. 9447 ff.). Im Fall 63 ist ein ähnliches Vorgehen dokumentiert, was die Vermutung einer identischen Täterschaft nahelegt. In diesem Fall ist die Täterschaft am Z27. via ein Garagendach auf einen Balkon gelangt, von wo sie sich über ein gekipptes Fenster Zugang zur Wohnung verschafft hat, in deren Innern sie schliesslich diversen Schmuck entwendet hat (act. 9541 ff.). Im Fall 64 hat die Täterschaft beim Versuch, ins Innere des Reiheneinfamilienhauses am Z28. zu gelangen, zunächst gewaltsam ein Fliegengitter beseitigt und anschliessend die Sitzplatztüre unter Einsatz von Werkzeug aufgebrochen. Zufolge des Umstands, wonach die im Haus anwesende und durch den verursachten Lärm alarmierte Geschädigte das Licht eingeschaltet hat, ist die Täterschaft ohne Deliktsgut geflüchtet (act. 9639 ff.). Im Fall 62 haben sich am Tatort Schuhspuren der dem Beschuldigten zuzuordnenden Schuhspurenverbindung S21-029 auffinden lassen, womit dessen Täterschaft ohne Zweifel nachgewiesen ist (act. 9477 ff.). Darüber hinaus hat sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht an die von ihm entwendete Nintendo-Switch-Spielekonsole zu erinnern vermocht, die er nach eigenen Angaben den Kindern von B. gegeben hat (act. S 425). Im Fall 63 ist die DNA des Beschuldigten gesichert worden, womit ihm dieser Fall ebenfalls ohne Frage zuzuordnen ist (act. 9571 ff.). Überdies belegen die erhobenen Mobiltelefonranddaten, dass sich der Beschuldigte in der Nacht vom 24. September 2021 im Grenzgebiet E. / F. aufgehalten hat (act. 9537, 9635 und 9707). Gestützt hierauf sowie in Anbetracht des räumlichen und zeitlichen Konnexes der drei Fälle zueinander sowie des gleichgelagerten modus operandi lässt sich unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den DNA-Hits (vgl. oben E. 4.3.b), zum Geständnis (vgl. oben E. 4.3.c), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/aa), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), feststellen, dass auch im Fall 64 die Täterschaft des Beschuldigten ohne jeden vernünftigen Zweifel zu bejahen ist. v) Fall 70 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Schliesslich ist der Fall 70 (act. 10435 ff.) einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen, welcher sich gleich wie der Fall 71 (act. 10521 ff.) in der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2021 ereignet hat. Im Fall 70 ist die Täterschaft an der Z29. in E. über ein gekipptes Fenster im Erdgeschoss unter Verursachung eines Sachschadens ins Liegenschaftsinnere gelangt, wo sie Schmuck und Bargeld entwendet hat. Im Fall 71 hat die Täterschaft an der Z30. in E. den Rollladen eines Fensters im Erdgeschoss hochgedrückt und ist über das dahinter befindliche, gekippte Fenster in die Parterrewohnung gelangt. Am Fenster ist dabei ein Sachschaden in Höhe von CHF 1'000.-- entstanden. Bei der anschliessenden Durchsuchung der Liegenschaft sind Schmuck, Uhren, Bargeld und mehrere Goldbaren zu fünf und zwei Gramm entwendet worden. An diese Goldbarren hat sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erinnern können (act. S 425). Im Fall 71 hat die Täterschaft ausserdem eine Schuhspur hinterlassen, die der Schuhspurverbindung S21-029 und damit ohne Zweifel dem Beschuldigten zuzuordnen ist (act. 10549 ff.). Aufgrund der engen räumlichen und zeitlichen Verbindung der beiden Fälle untereinander sowie der Tatsache, wonach zum fraglichen Zeitpunkt gestützt auf die erhobenen Mobiltelefonranddaten der Aufenthalt des Beschuldigten im Grenzgebiet E. / F. als erstellt gilt, ist unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zum Geständnis (vgl. oben E. 4.3.c), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/aa), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), auch betreffend den Fall 70 die Täterschaft des Beschuldigten erwiesen. w) Hinsichtlich der weiteren, vorgängig nicht spezifisch abgehandelten Fälle ist zu konstatieren, dass keine rechtsgenügliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils erfolgt ist. Ungeachtet dieser Feststellung steht gestützt auf die konkrete Beweislage sowie unter Verweis auf die diesbezüglichen Darlegungen des Strafgerichts zu den einzelnen Fällen ohne jeden Zweifel fest, dass der jeweilige inkriminierte Sachverhalt erfüllt ist. x) Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist damit festzuhalten, dass im Hinblick auf die Fälle 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (in Bezug auf die Anklage des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs), 10, 11 und 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23 und 24, 25 und 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 und 39, 40, 41 und 42, 43, 44 bis 46, 47, 48 und 49, 50, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62 bis 64, 65, 66, 67 bis 69, 70 und 71 sowie 74 und 76 auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel bestehen, dass der von der Vorinstanz gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft definierte Sachverhalt erstellt ist. Demgegenüber hat in den Fällen 3, 21, 52, 54, 72, 73 und 75 mangels Anfechtung der diesbezüglichen Erkenntnisse der Vorderrichter ein vollumfänglicher Freispruch sowie im Fall 9 ein solcher vom Vorwurf der Sachbeschädigung zu erfolgen. 4.5 Rechtliche Würdigung a) Im Rahmen der nicht gerügten rechtlichen Subsumption ist zu erwägen, dass der Beschuldigte gestützt auf die vorstehenden Darlegungen sowie die nicht angefochtenen Ausführungen der Vorderrichter in 52 Fällen des vollendeten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 aStGB sowie in 16 Fällen des Versuchs hierzu (gemäss Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen ist. Diesbezüglich bestehen keinerlei Zweifel daran, dass er jeweils direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht fremde bewegliche Sachen weggenommen hat beziehungsweise zu diesem Zweck jeweils direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht in die einzelnen Liegenschaften eingedrungen ist oder zumindest die entsprechenden Grundstücke betreten hat, vor einer spezifischen Wegnahme jedoch aus verschiedenen und ihm nicht zurechenbaren Gründen hat flüchten müssen beziehungsweise trotz Eindringens in die jeweiligen Liegenschaften kein geeignetes Deliktsgut aufgefunden hat. Gesamthaft hat der Beschuldigte Vermögenswerte von rund CHF 400'000.-- gestohlen. b) In Bezug auf die bestrittene Gewerbsmässigkeit ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von etwas über vier Monaten, konkret vom 3. Juni 2021 bis zum 9. Oktober 2021, 68 Einbruchsdiebstähle begangen (davon 16 Versuche) und dabei einen Deliktsbetrag von rund CHF 400'000.-- erbeutet hat. Unzweifelhaft ist, dass sich der Beschuldigte jeweils nur zu einem einzigen Zweck in der Schweiz aufgehalten hat, nämlich, um in möglichst kurzer Zeit so viele Vermögenswerte zu stehlen wie nur irgendwie möglich. Damit steht ohne jeden Zweifel fest, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hat. Es ist ihm offensichtlich darum gegangen, durch sein deliktisches Handeln regelmässige Einnahmen zu erzielen, welche angesichts des Fehlens einer regelmässigen und legalen Erwerbstätigkeit den ausschliesslichen Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung dargestellt haben. Ebenso fraglos hat er die Taten mehrfach begangen, und er ist selbstverständlich bereit gewesen, möglichst viele weitere unter den entsprechenden Tatbestand fallende Handlungen zu begehen. Folglich ist er ohne Weiteres im Hinblick auf die vorstehend aufgelisteten Fälle in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 aStGB des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. Dies gilt im Übrigen auch für die versuchten Tatbegehungen, da Ziff. 2 von Art. 139 aStGB die verschiedenen begangenen Delikte zu einer rechtlichen Einheit zusammenfasst, wodurch die Deliktsmehrheit (hinsichtlich der vollendeten wie eben auch der versuchten Straftaten) insgesamt abgegolten ist ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 113 zu Art. 139 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). c) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Bestätigung des angefochtenen Urteils und folglich in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung in den Fällen 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23 und 24, 25 und 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 und 39, 40, 41 und 42, 43, 44 bis 46, 47, 48 und 49, 50, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62 bis 64, 65, 66, 67 bis 69, 70 und 71 sowie 74 und 76 des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 aStGB schuldig zu erklären. In den Fällen 3, 21, 52, 54, 72, 73 und 75 ist er demgegenüber bereits vom Strafgericht vom nämlichen Vorwurf freigesprochen worden. 5. (Mehrfacher, teilweise versuchter) Hausfriedensbruch 5.1 Darlegungen der Vorinstanz und der Parteien a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und dabei ausgeführt, dieser habe durch das Eindringen in die Tatobjekte gegen den Willen der Berechtigten, was ihm in 58 Fällen (recte: 55 Fällen) gelungen sei, den fraglichen Tatbestand gemäss Art. 186 StGB erfüllt. Gleiches gelte für das in zehn Fällen erstellte Betreten von mit Mauern oder sonstigen Begrenzungen umgebenen Grundstücken. In sämtlichen Fällen seien Wohnliegenschaften beziehungsweise sich in Wohnquartieren oder Mehrfamilienhäusern befindliche Objekte, bei denen von aussen betrachtet nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich nicht um Wohnliegenschaften gehandelt habe (Fälle 8 und 35), betroffen gewesen. In insgesamt 24 Fällen hätten sich die Geschädigten zu Hause befunden, als der Beschuldigte eingedrungen sei respektive dies versucht habe, ohne dass es zu einer effektiven Konfrontation gekommen sei. Demgegenüber sei in zwei Fällen ein tatsächliches Aufeinandertreffen zwischen dem Beschuldigten und den sich vor Ort befindlichen Geschädigten erfolgt. Das in zwei Fällen dokumentierte Betreten des nicht umfriedeten Grundstücks gegen den Willen des Berechtigten stelle aufgrund der verfolgten Absicht, sich in das auf dem Grundstück befindliche Wohnobjekt zu begeben, einen versuchten Hausfriedensbruch dar. b) Der Beschuldigte begehrt sinngemäss einen Freispruch vom rubrizierten Vorwurf, hat es jedoch versäumt, dies in irgendeiner Weise zu begründen. c) Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des angefochtenen Urteils und schliesst demnach in diesem Punkt auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 5.2 Dogmatische Erwägungen (...) 5.3 Rechtliche Würdigung Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen sowie die nicht angefochtenen Ausführungen der Vorinstanz zum gewerbsmässigen Diebstahl steht fest, dass sich der Beschuldigte in insgesamt 55 Fällen ‒ teilweise gewaltsam und zum Teil ohne Anwendung von Gewalt ‒ Zutritt zu den Liegenschaften verschafft hat zwecks Begehung der einzelnen Diebstähle. Ausserdem hat er in weiteren zehn Fällen wiederum mit der Absicht, Diebstähle zu verüben, erkennbar umfriedete Grundstücke betreten. Zwei weitere Fälle, in welchen er ebenfalls in fremde Herrschaftsbereiche eingedrungen ist, stellen jeweils einen versuchten Hausfriedensbruch dar, da die entsprechenden Grundstücke nicht umfriedet gewesen sind. Bei all diesen Fällen steht ausser Frage, dass er vorsätzlich und gegen den Willen der berechtigten Personen gehandelt hat, womit er in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB hinsichtlich aller zu einer Verurteilung führender Fälle schuldig zu erklären ist. 6. (Mehrfache) Sachbeschädigung 6.1 Darlegungen der Vorinstanz und der Parteien a) Die Vorderrichter haben den Beschuldigten ferner der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und hierzu dargelegt, dieser habe, indem er Fenster, Türen und Mobiliar beschädigt habe, in 41 Fällen jeweils eine Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB begangen. Der dabei verursachte Schaden belaufe sich auf rund CHF 50'000.--. Hingegen erfülle die im Fall 9 angeklagte Möbelreinigung den objektiven Tatbestand nicht, weshalb es diesbezüglich zu einem Freispruch komme. b) Der Beschuldigte beantragt sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch, hat aber auch hier darauf verzichtet, eine entsprechende Begründung zu liefern. c) Die Staatsanwaltschaft begehrt wiederum die Bestätigung des angefochtenen Urteils und folglich die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 6.2 Dogmatische Erwägungen (...) 6.3 Rechtliche Würdigung Wiederum unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen sowie die nicht angefochtenen Ausführungen der Vorinstanz zum gewerbsmässigen Diebstahl ist erstellt, dass der Beschuldigte in 41 Fällen Schäden im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Eindringen in die einzelnen Liegenschaften oder dem entsprechenden Versuch hierzu an den Fenstern oder Türen sowie weiterem Mobiliar in der Höhe von gesamthaft rund CHF 50'000.-- verursacht hat. Dass er dabei ein vorsätzliches Handeln an den Tag gelegt hat zwecks Erreichung seines eigentlichen Handlungsziels, des angestrebten Diebstahls, steht wiederum ausser Frage. Demnach ist der Beschuldigte in Bezug auf die genannten Fälle in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 7. (Mehrfacher) Verweisungsbruch Der Beschuldigte ist des Weiteren vom Strafgericht des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig erklärt worden, nachdem er in der Zeit vom 3. Juni 2021 bis zum 9. Oktober 2021 trotz der gegen ihn bestehenden Landesverweisung wiederholt von I. via F. zur Deliktsbegehung in die Schweiz eingereist ist und sich jeweils in derselben Nacht wieder zurück nach Frankreich begeben hat. Diese Verurteilung ist seitens des Beschuldigten nicht begründet angefochten worden, weshalb der entsprechende Schuldspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet (vgl. hierzu E. II.C. S. 49 des vorinstanzlichen Urteils). 8. (Versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Gleichermassen nicht rechtskonform angefochten ist die Verurteilung wegen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (nachdem der Beschuldigte erst in seinem letzten Wort und damit klarerweise verspätet sowie überdies bloss sinngemäss geltend gemacht hat, er sei zu Unrecht für einen Kreditkartenmissbrauch verurteilt worden), womit auch der diesbezügliche Schuldspruch nicht mehr durch das Kantonsgericht zu prüfen ist (vgl. hierzu E. II.B.3.17 S. 24 des erstinstanzlichen Urteils). 9. Strafzumessung 9.1 Dogmatische Erwägungen (...) 9.2 Konkrete Erwägungen a) Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt der Beschuldigte in seinem Eventualantrag anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung, es sei die Strafe zu halbieren, wobei dieses Begehren mit keinem Wort begründet wird, weshalb auch nicht erhellt, ob damit gemeint ist, dass das erstinstanzliche Strafmass von zehn Jahren Freiheitsstrafe halbiert werden soll oder die von der Staatsanwaltschaft erstinstanzlich beantragte Gesamtstrafe von siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Überdies stellt sich wiederum die Frage, ob der Beschuldigte respektive sein Rechtsvertreter angesichts der komplett fehlenden Begründung seines Begehrens den diesbezüglichen Anforderungen an die Berufung rechtsgenüglich nachgekommen ist. Diese Frage kann allerdings an vorliegender Stelle offengelassen werden, da das Kantonsgericht ohnehin gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO die Strafzumessung des Strafgerichts zugunsten des Beschuldigten insbesondere im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe im Zusammenhang mit der Rückversetzung nach Art. 89 Abs. 6 StGB von Amtes wegen überprüft (vgl. dazu unten lit. m). Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass das strafgerichtliche Urteil insgesamt ‒ und somit auch das erstinstanzliche Strafmass ‒ nicht zu beanstanden sei, wobei sie gleichzeitig hinsichtlich der Strafzumessung in grundsätzlicher Weise auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Parteivortrag, insbesondere zur Gesamtstrafenbildung, verweist, wonach eine Gesamtfreiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren angemessen sei. b) Die Tatsache, wonach der Beschuldigte eine Abänderung des erstinstanzlichen Strafmasses begehrt, erhellt, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Da gemäss Art. 408 Abs. 1 StPO die Berufungsinstanz ein neues Urteil zu fällen hat, welches das erstinstanzliche ersetzt, ist auf die vorinstanzliche Bemessung der Strafe nicht im Detail einzugehen. Das Berufungsgericht hat ohnehin die Strafe nach eigenem Ermessen festzusetzen und muss sich auch nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). c) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 aStGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs (Art. 291 Abs. 1 StGB) schuldig erklärt wird. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist der gewerbsmässige Diebstahl den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. So reicht dieser gemäss des gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB anwendbaren Art. 139 Ziff. 2 aStGB von 90 Tagessätzen Geldstrafe am unteren bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe am oberen Rand. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Für den gewerbsmässigen Diebstahl ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen der versuchte betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit einer Maximalstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe und einer Minimalstrafe von drei Tagessätzen Geldstrafe, die Sachbeschädigung mit einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie der Hausfriedensbruch und der Verweisungsbruch mit dem nämlichen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. d) Wie vorstehend dargelegt, führt die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu einer Erhöhung der abstrakten Strafrahmen, ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. Dabei kommt, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn gleichartige Strafen auszusprechen sind. Nicht ausgeschlossen ist, dass namentlich bei Tatserien, d.h. bei tatsächlich und zeitlich verknüpften Straftaten, eine Kategorisierung erfolgen kann, soweit sich identische Überlegungen hinsichtlich der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion aufdrängen (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.3). Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall zudem, dass gewisse Delikte im Stadium des Versuchs steckengeblieben sind (Art. 22 Abs. 1 StGB). e) Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl aa) Bei der Ermittlung der Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten spezifisch zu würdigen, dass der Beschuldigte innert rund vier Monaten, konkret im Zeitraum zwischen dem 3. Juni 2021 und dem 9. Oktober 2021, insgesamt 68 Einbruchsdiebstähle verübt (wovon 16 Versuche) und dabei einen Deliktsbetrag von rund CHF 400'000.-- (beinhaltend vornehmlich Geld, Uhren, Schmuck, Gold und elektronische Geräte) erbeutet hat. Dabei definiert sich die zu gewichtende kriminelle Energie des Beschuldigten primär nicht allein anhand der tatsächlich erbeuteten Vermögenswerte, welchen angesichts des unterschiedlichen Wertes des einzelnen Deliktsguts faktisch etwas Zufälliges anhaftet, sondern vielmehr durch die überaus hohe Anzahl der ihm zur Last zu legenden Tathandlungen, den langen Deliktszeitraum sowie durch die im Zusammenhang mit dieser hohen Intensität aufgewendeten Zeit und Tatkraft. Erheblich zu Lasten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich mit dem Diebstahl von Uhren und Schmuck auf Gegenstände konzentriert hat, welche für die Betroffenen einen hohen Affektionswert aufweisen. Stark verschuldenserhöhend ist sodann zu werten, dass der Beschuldigte als Berufseinbrecher agiert und ein professionelles, ungewöhnlich dreistes und rücksichtsloses Vorgehen an den Tag gelegt hat. In diesem Kontext hat grossen Einfluss auf das Verschulden, dass der Beschuldigte als Tatobjekte ausschliesslich Wohnliegenschaften ausgewählt hat, wobei er immer abends oder nachts eingedrungen ist und dabei Konfrontationen mit den Bewohnern ‒ tatsächlich sind in 24 Fällen die in einem Nebenzimmer schlafenden Geschädigten zur Tatzeit anwesend gewesen und ist es in zwei Fällen zu einer realen Begegnung gekommen ‒ offensichtlich in Kauf genommen hat. Eine solch skrupellose Vorgehensweise muss als nachhaltig traumatisierend für die Betroffenen und damit als in besonderem Masse verwerflich qualifiziert werden (vgl. nachfolgend lit. g). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte selbst durch die tatsächlich erfolgten Konfrontationen mit den Bewohnern nicht von seinem weiteren Tun hat abhalten lassen. Verschuldenserhöhend ist weiter zu gewichten, dass er als Kriminaltourist ohne jeglichen Bezug zur Schweiz ausschliesslich zur Begehung der fraglichen Delikte eingereist ist. Neutral zu werten ist, dass der Beschuldigte in einigen Fällen solche Tatobjekte ausgesucht hat, welche ihm angesichts offenstehender Fenster ein leichtes Eindringen ermöglicht haben, sowie dass er, im Gegensatz zu seiner früheren Verurteilung, als Einzelmaske gehandelt hat. Leicht entlastend spricht für den Beschuldigten, dass er seine jeweilige Tatbegehung abgebrochen hat, soweit im konkreten Fall Hindernisse aufgetreten sind, indem beispielsweise die Geschädigten aufgewacht sind oder ein Hund gebellt hat. Aufgrund dieser geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere als mittelschwer im mittleren bis oberen Bereich einzustufen. bb) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich und offensichtlich aus rein finanziellem Interesse beziehungsweise gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat. Letzteres ist indessen dem Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit inhärent, weshalb es sich nicht weiter auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht aus einer eigentlichen finanziellen Notlage heraus gehandelt hat. Die diesbezüglich von ihm vorgebrachte Behauptung, wonach er aufgrund seiner Schulden in Rumänien delinquiert habe, wird ‒ soweit dies überhaupt als Rechtfertigung für ein kriminelles Handeln in dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Umfang dienen kann ‒ durch nichts substantiiert und infolgedessen vom Kantonsgericht als nicht glaubhaft qualifiziert. Auffällig ist diesbezüglich, dass der noch vor dem Strafgericht angegebene Grund für seine Delinquenz, nämlich Geld für die Medikamentenbeschaffung erhältlich zu machen, vor dem Kantonsgericht nicht mehr aufrechterhalten wird. Dem anhaltenden deliktischen Handeln des Beschuldigten ist schliesslich erst durch dessen Verhaftung ein Ende gesetzt worden, er hat mithin nicht aus eigenem Antrieb davon abgelassen. Die subjektive Schwere der Tat relativiert somit das objektive Tatverschulden in keiner Weise. cc) Im Rahmen der Gesamtqualifikation ist somit das Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl als mittelschwer im mittleren bis oberen Bereich zu qualifizieren, was bei einer Mindeststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe und einer Maximalstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe zu einer tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe führt. f) Einzelstrafe für die mehrfache Sachbeschädigung aa) Wie vorstehend dargelegt (oben E. 9.1.i und E. 9.2.d), ist es nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine Kategorisierung gleichgelagerter Delikte vorzunehmen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die in concreto zu bewertenden Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit denjenigen Delikten stehen, welche vorgängig im Rahmen der Würdigung der Einsatzstrafe beurteilt worden sind, mithin diese bloss Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl darstellen, weshalb angesichts des in zeitlicher, sachlicher, situativer sowie deliktischer Hinsicht überaus engen Konnexes der einzelnen Tathandlungen zueinander ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist. Infolgedessen rechtfertigt es sich in casu, für die jeweiligen Sachbeschädigungen insgesamt eine als hypothetische Gesamtstrafe konzipierte Einzelstrafe festzulegen und diese danach in corpore zu asperieren, soweit die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. bb) Betreffend die jeweilige objektive Tatschwere der einzelnen Delikte ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von rund vier Monaten insgesamt 68 Einbruchsdiebstähle verübt (wovon 16 Versuche) und dabei in 41 Fällen einen Sachschaden an den entsprechenden Liegenschaften ‒ namentlich an aufgehebelten Fenstern und aufgewuchteten Türen ‒von gesamthaft rund CHF 50'000.-- verursacht hat. Dieser hohe und ausnahmslos an Wohnliegenschaften verursachte Schaden lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum schliessen. Andererseits ist festzustellen, dass der Beschuldigte keinen höheren Schaden angerichtet hat als zur Erreichung seines eigentlichen Handlungsziels nötig gewesen ist, wobei es dem Beschuldigten offenkundig nicht darum gegangen ist, aus Rücksicht wenig Schäden zu verursachen, sondern vielmehr darum, bei seinen Einbrüchen möglichst wenig Lärm zu produzieren. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des jeweils angestrebten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat das jeweilige objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung in jedem Einzelfall als nicht mehr leicht einzustufen. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzustellen, dass theoretisch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre. Nachdem jedoch bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen und in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist, ausserdem die Sachbeschädigungen inhaltlich in einem überaus engen Zusammenhang zum gewerbsmässigen Diebstahl stehen, kommt bei den vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen als schuldangemessene Sanktion ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Ergebnis führen die jeweils ermittelten Strafeinheiten mit Blick auf das Verhältnis der Einzelsubsumptionen zueinander beziehungsweise darauf, dass die jeweiligen Sachbeschädigungen bloss Begleitdelikte zu den Einbruchsdiebstählen dargestellt haben, in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft zu einer Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um viereinhalb Monate Freiheitsstrafe. g) Einzelstrafe für den mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch aa) Wie vorgängig ausgeführt, ist es nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine Kategorisierung gleichgelagerter Delikte vorzunehmen. Im vorliegenden Fall steht wiederum fest, dass die in concreto zu bewertenden Hausfriedensbrüche im Zusammenhang mit denjenigen Delikten stehen, welche im Rahmen der Würdigung der Einsatzstrafe beurteilt worden sind, mithin diese bloss Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl darstellen, weshalb angesichts des in zeitlicher, sachlicher, situativer sowie deliktischer Hinsicht überaus engen Konnexes der einzelnen Tathandlungen zueinander ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist. Infolgedessen rechtfertigt es sich in concreto, für die jeweiligen Hausfriedensbrüche insgesamt eine weitere als hypothetische Gesamtstrafe konzipierte Einzelstrafe festzulegen und diese danach gesamthaft zu asperieren. bb) Bezüglich der jeweiligen objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von rund vier Monaten insgesamt 68 Einbruchsdiebstähle verübt (wovon 16 Versuche) und sich dabei in insgesamt 55 Fällen ‒ teilweise gewaltsam und zum Teil durch Einschleichen ‒ Zutritt in das Innere der Liegenschaften verschafft hat zwecks Begehung der einzelnen Diebstähle. Ausserdem hat er in weiteren zehn Fällen ebenfalls mit der Absicht, Diebstähle zu verüben, erkennbar umfriedete Grundstücke betreten. Zwei weitere Fälle, in welchen er ebenfalls in fremde Herrschaftsbereiche eingedrungen ist, stellen jeweils einen versuchten Hausfriedensbruch dar, da die entsprechenden Grundstücke nicht umfriedet gewesen sind. Dieser Umstand ist jedoch nicht dem Beschuldigten positiv anzurechnen, sondern die blosse Folge eines fehlenden objektiven Tatbestandselementes. Diese Häufung von Einzelakten lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer im Generellen sowie dem fremden Hausrecht im Speziellen schliessen. Stark verschuldenserhöhend ist dabei zu gewichten, dass der Beschuldigte ausnahmslos abends und nachts in Wohnliegenschaften eingebrochen ist, zu einem Zeitpunkt also, in welchem er hat davon ausgehen müssen, dass Bewohner vor Ort sind, zumal er nie (z.B. durch Klingeln) vorgängig deren Anwesenheit abgeklärt hat. In 24 Fällen sind denn die Bewohner während des Einbruchs tatsächlich am Schlafen gewesen und in zwei Fällen ist es sogar zu einer Konfrontation zwischen ihm und den Anwesenden gekommen, was ohne Zweifel eine nachhaltig traumatisierende Wirkung entfaltet hat und als grobe Rücksichtslosigkeit qualifiziert werden muss. Nicht zu übersehen ist auf der anderen Seite, dass die Hausfriedensbrüche wiederum keinen Selbstzweck gehabt haben, sondern vielmehr Voraussetzung gewesen sind für die eigentlich angestrebten Diebstähle. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als mittelschwer am unteren Rand einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks jeweiliger Förderung des angesteuerten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das jeweilige objektive Tatverschulden hat. Demnach ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs in jedem Einzelfall als mittelschwer am unteren Rand einzuschätzen. Als Strafart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend unter dem Titel der präventiven Effizienz geschilderten Faktoren, namentlich der einschlägigen Vorstrafen sowie des unmittelbaren Konnexes zum Hauptdelikt, wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ergibt dies nach Ermittlung der jeweiligen Strafeinheiten in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft eine weitere Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um zehn Monate Freiheitsstrafe. Damit wäre im Übrigen gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB von vornherein keine Geldstrafe mehr möglich gewesen. h) Einzelstrafe für den versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Bei der Gewichtung des rubrizierten Vorwurfs ist darauf hinzuweisen, dass die zu bewertende Tathandlung in einem äusserst engen Konnex zum gewerbsmässigen Diebstahl steht. Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte in einem Fall, nachdem er die diesbezügliche Bankkarte neben Bargeld aus einem Portemonnaie entwendet hatte, versucht hat, an einem Bankautomaten weiteres Bargeld erhältlich zu machen, was ihm indes mangels Kenntnis der PIN-Nummer nicht gelungen ist. Die objektive Tatschwere ist demnach als sehr leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zwar ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich seine Absicht nicht spezifisch auf die Kartenentwendung und den anschliessenden Bargeldbezug gerichtet, dieses Handeln vielmehr eine Folge der zufällig aufgefundenen Bankkarte dargestellt hat. Infolgedessen ist die subjektive Seite neutral zu gewichten. Als Sanktionsart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Ergebnis resultiert in Anwendung des Asperationsprinzips eine weitere Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um einen halben Monat Freiheitsstrafe. i) Einzelstrafe für den mehrfachen Verweisungsbruch Auch in Bezug auf die einzelnen Verweisungsbrüche steht fest, dass diese bloss Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl darstellen, weshalb angesichts des in zeitlicher, sachlicher, situativer sowie deliktischer Hinsicht überaus engen Konnexes der einzelnen Tathandlungen zueinander ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist und es sich in casu rechtfertigt, für die jeweiligen Delikte insgesamt eine als hypothetische Gesamtstrafe konzipierte Einzelstrafe festzulegen und diese danach ganzheitlich zu asperieren. Bezüglich der jeweiligen objektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von rund vier Monaten insgesamt 68 Einbruchsdiebstähle verübt hat (wovon 16 Versuche) und dabei in der Mehrzahl der Fälle trotz der ihm gegenüber ausgesprochenen Landesverweisung hierfür eigens aus Frankreich in die Schweiz eingereist ist, womit beinahe mit jedem einzelnen Einbruchsdiebstahl auch ein Verweisungsbruch verbunden ist. Angesicht der Tatsache, wonach er bereits im Juni 2021 und damit nur kurz nach der erfolgten Ausschaffung am 12. Februar 2021 in diesem Sinne deliktisch in Erscheinung getreten ist, manifestiert der Beschuldigte eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der angeordneten Massnahme. Auf der anderen Seite beanspruchen die fraglichen Delikte in casu wiederum keine selbstständige Bedeutung, sind sie doch lediglich Voraussetzung gewesen für die eigentlich angestrebten Diebstähle. Angesichts hiervon ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks jeweiliger Förderung des angesteuerten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das jeweilige objektive Tatverschulden hat. Demnach ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf des mehrfachen Verweisungsbruchs in jedem Einzelfall als leicht einzuschätzen. Als Sanktionsart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz wie bereits wiederholt festgestellt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ergibt dies nach Ermittlung der jeweiligen Strafeinheiten in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft eine weitere Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um drei Monate Freiheitsstrafe. Zusammengerechnet führt dies unter Berücksichtigung sämtlicher Delikte zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren. j) Täterkomponenten aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1. in Rumänien geboren und dort zusammen mit drei Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Ausbildungsmässig ist bekannt, dass der Beschuldigte die fünfjährige Grundschule in Rumänien absolviert und danach sowohl in seinem Heimatland als auch in Frankreich auf dem Bau sowie in Autowerkstätten gearbeitet hat (act. 87 ff.). Gemäss seinen Angaben vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 4 ff.) ist der Beschuldigte von seiner Frau getrennt und hat drei Kinder ‒ zwei Jungen und ein Mädchen ‒ mit den Jahrgängen 2. von zwei verschiedenen Frauen, welche allesamt in Rumänien leben und ohne Unterstützung durch ihn für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen müssen. Ob der Beschuldigte Schulden oder Betreibungen hat, ist nicht bekannt; seine angeblichen Schulden gegenüber dem Sohn von C. in der Höhe von € 27'000.-- will er zwischenzeitlich zurückbezahlt haben. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschuldigten ist bekannt, dass er Herzprobleme hat, weshalb ihm im August 2021 Stents implantiert worden sind. Zum heutigen Zeitpunkt nimmt der Beschuldigte offenbar die ihm diesbezüglich verschriebenen Medikamente ein, womit in diesem Zusammenhang keine weiteren Bemerkungen angebracht sind. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, ist nicht zu erkennen. Zu berücksichtigende besondere Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Was hingegen ins Auge sticht, sind die zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten. So ist dieser gemäss aktuellem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 19. Februar 2025 mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 wegen mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie widerrechtlicher Aneignung von Kontroll-schildern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten sowie zu einer Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt worden. Weiter ist er gemäss einem rumänischen Strafregisterauszug vom 29. September 2021 (act. 29 ff.; Übersetzung act. 37 ff.) mehrfach wegen zahlreichen Delikten zu teils langjährigen, unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden. Diese Entscheide, welche den Beschuldigten als langjährigen Berufskriminellen erscheinen lassen, sind sowohl in ihrer Qualität als auch in ihrer Quantität als Ausdruck einer erschreckend hohen Portion an Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen Regeln wie auch generell gegenüber sämtlichen Rechtsnormen zu werten und rechtfertigen fraglos eine angemessene Straferhöhung. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte noch während laufender Probezeit und nur kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem mehrjährigen Freiheitsentzug gemäss dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 wieder einschlägig deliktisch in Erscheinung getreten ist. Infolgedessen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne einer Erhöhung um neun Monate auf nunmehr sieben Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe als angezeigt. k) Weitere Strafzumessungsfaktoren aa) Zu kontrollieren ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b und lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren bei einer theoretischen Freiheitsstrafe von über drei Jahren und in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren darstellt. Nachdem sich die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte im Zeitraum zwischen dem 3. Juni 2021 und dem 9. Oktober 2021 zugetragen haben, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar ist. Unter diesem Titel ist daher keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe angezeigt. bb) Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒ als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass in Bezug auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung in Beachtung der Schwere der Tatvorwürfe sowie der Komplexität des Verfahrens angesichts der zahlreichen Einzelfälle keine unangemessene Verfahrensverzögerung zu erkennen ist. Gleichermassen sind auch betreffend die einzelnen Verfahrensabschnitte keine krassen, eine Sanktion rechtfertigende Zeitlücken ersichtlich. Demnach liegt kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot und folglich auch keine Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Infolgedessen führt auch dieser Aspekt nicht zu einer Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe. l) aa) Im Ergebnis erweist sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten als angemessen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 43 Abs. 1 StGB ausgeschlossen. bb) Einer Anrechnung der vom 9. Oktober 2021 bis zum 2. August 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 2. August 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs im Umfang von insgesamt 1'239 Tagen gestützt auf Art. 51 StGB steht hingegen nichts im Wege. m) Nichtbewährung In einem letzten Schritt ist zufolge der Nichtbewährung des Beschuldigten während der Probezeit über dessen Rückversetzung in den Strafvollzug (Art. 89 Abs. 1 StGB) inklusive der Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB) zu befinden. Dabei ist von den während der Probezeit begangenen Straftaten, welche gestützt auf die vorstehend enumerierten Strafzumessungsfaktoren in einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und drei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe resultieren, als Einsatzstrafe auszugehen, die sodann mit Blick auf den Vorstrafenrest in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist. Diesbezüglich ist zu erwägen, dass der Beschuldigte mit Verfügung der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft vom 21. Dezember 2020 am 12. Februar 2021 nach teilweiser Verbüssung der ihm vom Strafgericht Basel-Landschaft am 24. Januar 2019 auferlegten Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten wegen mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. mit einer Reststrafe von 568 Tagen bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden ist, wobei für diese Reststrafe eine Probezeit bis zum 3. September 2022 angeordnet wurde. Sämtliche der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte während dieser Probezeit ‒ konkret im Zeitraum vom 3. Juni 2021 bis zum 9. Oktober 2021 ‒ verübt. Überdies ist er nicht einmal vier Monate nach seiner Entlassung aus einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe und trotz der gegen ihn verhängten Landesverweisung von zehn Jahren wiederum ganz massiv einschlägig deliktisch tätig geworden. Infolgedessen ist die Reststrafe von 568 Tagen zwingend zu vollziehen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass der Vorstrafenrest nicht zu addieren, sondern zu asperieren, dem Beschuldigten also eine gewisse Privilegierung zuzubilligen ist ( Koller , a.a.O., N 10 zu Art. 89 StGB, mit Hinweisen; vgl. oben E. 9.1.m). Die Vorinstanz hat den Vorstrafenrest von 568 Tagen im konkreten Umfang von 547 Tagen beziehungsweise 18 Monaten zur Einsatzstrafe aus dem vorliegenden Verfahren hinzugerechnet. Nach Auffassung des Kantonsgerichts entspricht diese Vorgehensweise nicht dem Gedanken der Asperation, wonach eine bestehende Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen ist, sondern vielmehr einer eigentlichen Kumulation, stellt doch ein Erlass von lediglich 21 Tagen bei einem Strafrest von 568 Tagen einen tatsächlichen Vollzug im Umfang von rund 96,3 % dar. Das Kantonsgericht ist der Ansicht, dass es in Anbetracht der Reststrafe von 568 Tagen angemessen erscheint, unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren die aus vorliegendem Verfahren im Sinne einer Gesamtstrafe resultierende Einsatzstrafe von sieben Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe um weitere 365 Tage beziehungsweise um ein Jahr Freiheitsstrafe zu erhöhen. Hieraus ergibt sich letztendlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten. n) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig zu erklären und ‒ als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 568 Tagen betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten ‒ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt acht Jahren und drei Monaten zu verurteilen; dies unter Anrechnung der vom 9. Oktober 2021 bis zum 2. August 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 2. August 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von total 1'239 Tagen. 10. Landesverweisung, Beschlagnahme und Zivilforderungen Sowohl in Bezug auf die von den Vorderrichtern für die Dauer von 20 Jahren angeordnete Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer 5) wie auch hinsichtlich deren Erkenntnissen zu den zahlreichen beschlagnahmten Gegenständen (Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 9) sowie den Direktiven betreffend die diversen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen (Dispositiv-Ziffern 10, 11 und 12) sind seitens des Berufungsklägers keine Rügen vorgebracht worden, womit die entsprechenden Anordnungen wiederum nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden (vgl. hierzu E. IV., V. und VI. S. 58 ff. des erstinstanzlichen Urteils). 11. Kostenfolge 11.1 Kantonsgericht a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒indem die Berufung des Beschuldigten lediglich insofern teilweise gutzuheissen ist, als das Strafmass von zehn Jahren Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 568 Tagen betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft wie auch des seit dem 2. August 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 784 Tagen) auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten (als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 568 Tagen betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten sowie unter Anrechnung der vom 9. Oktober 2021 bis zum 2. August 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft wie auch des seit dem 2. August 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 1'239 Tagen) reduziert wird ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von gesamthaft CHF 28'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 27'500.-- [elf Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 2'500.--/h] sowie pauschale Auslagen von CHF 500.--) im Umfang von 82,5 % (= CHF 23'100.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 17,5 % (= CHF 4'900.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. b) aa) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein reduziertes Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 8'130.25 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 609.20 Mehrwertsteuer) plus eine Entschädigung für die ausgewiesenen Übersetzungskosten in der Höhe von CHF 225.-- zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Auszugehen ist diesbezüglich in einem ersten Schritt von der eingereichten Honorarnote vom 22. Februar 2025. Zu beachten ist allerdings Folgendes: Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der amtlichen Verteidigung steht ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zu, soweit die Bemühungen in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Zwar muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam und effektiv ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 486). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 6 zu Art. 135 StPO, mit Hinweisen; BGE 117 Ia 22 E. 4b). Der Aufwand des Verteidigers muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Der anwaltliche Aufwand ist für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGer 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1; 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Gestützt auf die dargelegten Grundsätze werden beispielsweise der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeiten, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren sowie anwaltliche Kürzestaufwände nicht entschädigt ( Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 3 ff. zu Art. 135 StPO; Lieber , a.a.O., N 4 zu Art. 135 StPO). In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig gewesen sind. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Als massgeblich bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine entscheidende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Ruckstuhl , a.a.O., N 3 zu Art. 135 StPO). Auf kantonaler Ebene setzt § 3 Abs. 2 TO Anwälte stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist der aussagekräftige Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist daher auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen. Das Gericht kann den übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Verteidigung im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der erwähnten Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind gemäss ständiger kantonaler Praxis pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (KGer 470 14 21 vom 8. April 2014 E. 2.5 sowie der betreffende BGer 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es ausdrücklich zulässig, für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Pauschalen vorzusehen (BGer 6B_433/2024 vom 4. September 2024 E. 2.1.2). Solche Pauschalen erweisen sich erst dann als rechtswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der amtlichen Verteidigung geleisteten Aufwänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.3). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Februar 2020 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3, mit Hinweis auf BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2). bb) Im konkreten Fall berechnet sich der vorgängig bezifferte Betrag von CHF 8'130.25 wie folgt: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Aufwand für die Rubrik "Aktenstudium", teilweise verbunden mit weiteren Rubriken, in der Höhe von rund 1'700 Minuten beziehungsweise über 28 Stunden in Anbetracht der vorstehend dargelegten Prinzipien als deutlich überhöht zu bezeichnen ist, was umso mehr gilt, als er sein Amt bereits vor dem Strafgericht ausgeübt und dementsprechend Kenntnis von der ganz überwiegenden Anzahl der Akten gehabt hat, kommen im Berufungsverfahren doch generell nur noch die von den Parteien eingereichten Unterlagen hinzu, wobei in casu lediglich der Beschuldigte als Rechtsmittelkläger in Erscheinung getreten ist. Gleichermassen als unverhältnismässig erscheint die Rubrik "Vorbereitung HV" im Umfang von 840 Minuten beziehungsweise 14 Stunden angesichts der Tatsache, wonach der amtliche Verteidiger im Rahmen seines Parteivortrags beinahe keine rechtlichen Ausführungen getätigt und stattdessen in erster Linie bloss jene Beweisanträge wiederholt und begründet hat, welche er erstens schon im Instruktionsverfahren vor dem Strafgericht, zweitens anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht und drittens im Instruktionsverfahren vor dem Kantonsgericht vorgebracht hat. Nach Auffassung des Kantonsgerichts erscheint unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Strafsache, der Bedeutung der Angelegenheit für die beschuldigte Person sowie der in verschriftlichter Form tatsächlich vorgebrachten Rügen ein zu entschädigender Aufwand von ungefähr 25 Stunden als grundsätzlich angemessen, wobei in diesem Zusammenhang aber auch zu beachten ist, dass dem amtlichen Verteidiger ein gewisser Handlungsspielraum einzuräumen ist, um das Mandat wirksam und effektiv ausüben zu können. Gestützt hierauf sowie zufolge der Schwierigkeit, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail zu bestimmen, ist im Ergebnis eine pauschale Kürzung des geltend gemachten Aufwands (vor der Hauptverhandlung) von gesamthaft 3'322 Minuten um die Hälfte ‒ entsprechend 1'661 Minuten ‒ anzubringen, womit dem amtlichen Verteidiger immer noch angemessene 1'661 Minuten respektive 27,68 Stunden Aufwand (vor der Hauptverhandlung) zu entschädigen sind. Nach diesen Erwägungen sind somit dem amtlichen Verteidiger im Einzelnen folgende Aufwände zu vergüten: Vom insgesamt beanspruchten Aufwand (vor der Hauptverhandlung) von 3'322 Minuten ist zunächst eine hälftige Kürzung vorzunehmen. In einem zweiten Schritt sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung zusätzliche 320 Minuten Aufwand sowie weitere 60 Minuten für die Urteilseröffnung, 120 Minuten für den Weg plus nochmals 30 Minuten Aufwand für die Nachbesprechung zu addieren. Dies führt zu einem Zwischentotal von 2'191 Minuten beziehungsweise 36,516 Stunden. Diese 36,516 Stunden ergeben bei einem zu entschädigenden Ansatz von CHF 200.-- pro Stunde einen gesamthaften Aufwand von CHF 7'303.33. Zu dieser Entschädigung von CHF 7'303.33 sind sodann die Auslagen von CHF 217.70 zu addieren, woraus das nächste Zwischentotal von CHF 7'521.03 resultiert. Auf diesen Betrag ist schliesslich die Mehrwertsteuer von 8,1 % in der Höhe von CHF 609.20 anzurechnen, was im Endresultat den vorstehend bezifferten Anspruch von CHF 8'130.25 ergibt. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird der Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 82,5 % (= CHF 6'707.45) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 11.2 Strafgericht Nachdem die Berufung des Beschuldigten im kantonsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt und die daraus resultierende Verurteilung vollumfänglich abgewiesen wird, besteht schliesslich generell keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. Dies gilt in casu umso mehr, als die Vorinstanz ohnehin sämtliche Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 66'219.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'600.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 25'000.--, zu Lasten des Staates genommen (Dispositiv-Ziffer 13) und der amtliche Verteidiger die Bemessung seines Honorars in der Höhe von insgesamt CHF 26'702.15 (Dispositiv-Ziffer 14) ausdrücklich nicht angefochten hat.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge
E. 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird sodann in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ‒ unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ‒grundsätzlich auf dessen Rechtsmittel einzutreten.
E. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das erstinstanzliche Urteil hat lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, wobei er in seiner Berufungserklärung vom 26. April 2024 darlegt, die Berufung richte sich gegen das ganze erstinstanzliche Urteil, mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 14 betreffend das Honorar des amtlichen Verteidigers. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht jedoch zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern. Gestützt auf das Rechtsbegehren des Beschuldigten gemäss seiner Berufungserklärung ist das angefochtene Urteil grundsätzlich vollumfänglich zu überprüfen, dies allerdings mit nachfolgenden Einschränkungen: b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind zunächst alle erstinstanzlichen Freisprüche in den Fällen 3, 9, 21, 52, 54, 72, 73 und 75 von den Vorwürfen des (versuchten) Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs (Dispositiv-Ziffer 2) wie auch die Verfahrenseinstellung im Fall 2 zufolge fehlenden Strafantrags betreffend die Vorwürfe der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (Dispositiv-Ziffer 3). Gleichermassen nicht Verfahrensgegenstand bilden sodann mangels Beschwer des Beschuldigten respektive aufgrund ausdrücklicher Anerkennung die Erkenntnisse der Vorderrichter zu den abgewiesenen Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 12), zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 13), zum Honorar des amtlichen Verteidigers (Dispositiv-Ziffer 14) sowie zur Abweisung des Antrags des Privatklägers D. (Fall 25) auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 15). Ebenso nicht zu beurteilen ist die bloss deklaratorische vorinstanzliche Feststellung, wonach sich der Beschuldigte seit dem 2. August 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Dispositiv-Ziffer 6). c) aa) Des Weiteren nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind ferner sämtliche Begehren des Beschuldigten, zu welchen weder in den schriftlichen Eingaben noch anlässlich der mündlichen Ausführungen in der Parteiverhandlung vom 25. Februar 2025 zumindest eine minimale Begründung erfolgt ist. Gestützt auf Art. 405 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 346 Abs. 1 StPO haben die Parteien spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen der Parteivorträge ihre Berufungsanträge zu begründen. Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die das Rechtsmittel ergreifende Person hat gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Um dieser Pflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn sie pauschal auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen substantiiert auseinandersetzen und im Einzelnen konkret aufzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; KGer BL 460 20 253 vom 14. Dezember 2021 E. I/C). bb) Gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1, mit Hinweisen) gilt im Berufungsverfahren grundsätzlich die Dispositionsmaxime (Art. 404 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden ‒ unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO ‒ rechtskräftig (Art. 402 StPO; BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3, mit Hinweisen). Was das Erfordernis von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO anbelangt, also die Angabe, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden, so handelt es sich hierbei um das prozessuale Erfordernis, wonach ein reformatorischer Berufungsantrag einzureichen ist. Es ist mit der Berufung, die ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.2), genau so wie mit der reformatorischen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 2 BGG) ein Antrag in der Sache zu stellen. Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 313 E. 1.3, mit Hinweisen), ausser wenn das Berufungsgericht im Falle der Gutheissung der Berufung ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 zur analogen Rechtslage unter dem BGG, mit Hinweis; BGer 6B_532/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1). Bei einer Anfechtung der Sanktion ist sodann anzugeben, ob ein Wechsel der Strafart, eine Strafminderung oder -schärfung, die Aufhebung oder Anordnung einer Massnahme, der Ersatz einer stationären Massnahme durch eine bessernde Massnahme beziehungsweise der Ersatz einer Massnahme nach Art. 59 StGB oder durch eine Verwahrung nach Art. 64 StGB angestrebt wird. Ein Begehren ohne Antrag in der Sache reicht lediglich dann aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Berufung angestrebt wird. cc) In Beachtung der dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden Fall zu konstatieren, dass der Beschuldigte beziehungsweise dessen Rechtsvertreter zwar in seiner Berufungserklärung vorbringt, die Berufung richte sich gegen das ganze erstinstanzliche Urteil, mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 14 betreffend das Honorar des amtlichen Verteidigers. Tatsächlich aber beschränken sich dessen Ausführungen in erster Linie auf die wiederholt gestellten, bereits zweifach vom Strafgericht wie auch verfahrensleitend vom Kantonsgericht abgewiesenen Beweisanträge. Zu den erstinstanzlichen Erkenntnissen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, die Zivilforderungen sowie die Landesverweisung finden sich sowohl in sämtlichen schriftlichen Eingaben wie auch im mündlichen Parteivortrag weder ein Antrag noch eine irgendwie geartete Begründung, womit diese Punkte vom Berufungsgericht von vornherein nicht zu überprüfen sind. In Bezug auf die Tatbestände des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des mehrfachen Verweisungsbruchs ist festzustellen, dass der Berufungskläger zwar in der schriftlichen Begründung seiner Berufungserklärung den generellen Antrag gestellt hat, es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen, allerdings hat er es wiederum versäumt, sich auch nur ansatzweise mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, womit auch diesbezüglich keine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils stattfindet; dies abgesehen davon, dass der Berufungskläger in Anwendung von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO bereits im Rahmen der Berufungserklärung ‒ und nicht erst anlässlich der Berufungsbegründung ‒ anzugeben hat, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils er verlangt. Im Hinblick auf die Strafzumessung wird anlässlich des Parteivortrags in einem einzigen Satz begehrt, es sei das Urteil (Strafe) eventualiter zu halbieren, wobei dieser Antrag wiederum mit keinem Wort begründet wird. Ob diese Angabe den gesetzlichen Anforderungen genügt, erscheint als überaus zweifelhaft, kann aber insofern an dieser Stelle offengelassen werden, als das Kantonsgericht ohnehin gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO von Amtes wegen eine neue Strafzumessung vornimmt (vgl. unten E. 9). Selbst im Zusammenhang mit den Tatbeständen des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs beschränkt sich der Berufungskläger in seinen schriftlichen Eingaben und den mündlichen Vorbringen vornehmlich auf Ausführungen zu seiner physischen und psychischen Fähigkeit, die ihm angelasteten Taten begangen haben zu können, zu einer möglichen Dritttäterschaft, zu seinen angeblichen Schulden sowie auf das pauschale Bestreiten einer Tatbeteiligung an denjenigen Delikten, bei welchen keine DNA-Hits erfolgt oder Schuhspuren von ihm gefunden worden sind. Dementsprechend unterzieht auch das Kantonsgericht lediglich diejenigen Fälle einer erneuten Prüfung, bei welchen nicht die genannten Indizien und Beweise zur Sachverhaltsfeststellung beigezogen werden können, und die im Übrigen nicht vom Beschuldigten ausdrücklich zugestanden sind. Konkret bedeutet dies, dass nachfolgend nur noch die Fälle 4, 5, 6, 7, 10, 12, 13, 14, 17, 22, 23 und 24, 32, 33, 34, 37, 40, 45, 56, 61, 64 sowie 70 zu würdigen sind (vgl. unten E. 4.4). d) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der sogenannten "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der Tatsache, wonach lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern, nicht aber zu dessen Lasten verschärfen.
E. 1.3 Beweisanträge a) aa) Anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung vom 25. Februar 2025 wiederholt der Beschuldigte seine bereits im Rahmen des Instruktionsverfahrens schriftlich vorgebrachten Beweisanträge, worüber schon mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. November 2024 abschlägig befunden worden ist. So sei ein Gutachten über den physischen und psychischen Zustand des Beschuldigten zur behaupteten Tatzeit wie auch anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Verhandlung einzuholen. Ferner sei ihm die Akteneinsicht aus sämtlichen gegen B. geführten Verfahren mit Bezug zur Schweiz zu gewähren, und es seien die beiden Damen B. sowie C. zu befragen und mit ihm zu konfrontieren. Ausserdem wird neu begehrt, es seien die Polizeiakten von seinem Wohnort in Rumänien im Zusammenhang mit der von ihm in der mündlichen Berufungsverhandlung beschriebenen Bedrohungslage beizuziehen. Als Begründung hierfür werden im Wesentlichen die gleichen Argumente wie in den ursprünglichen Anträgen vom 26. April 2024 und 17. August 2024 vorgebracht. In Bezug auf das neue Begehren wird dargelegt, eine solche Abklärung sei notwendig, um sich ein gesamthaftes Bild machen zu können. bb) Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beweisanträge und verweist zur Begründung auf die bestehende Aktenlage. b) Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich beziehungsweise für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten ( Stefan Wiprächtiger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 33 zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) beziehungsweise die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens; die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise grundsätzlich nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 389 StPO, mit Hinweisen). c) aa) In casu ist zu erwägen, dass sämtliche Beweisanträge ‒ mit Ausnahme desjenigen, wonach Polizeiakten vom Wohnort des Beschuldigten in Rumänien beizuziehen seien ‒ mit gleicher Begründung erstens im Verlaufe des Instruktionsverfahrens vor dem Strafgericht, zweitens anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht sowie drittens im Rahmen des Instruktionsverfahrens vor dem Kantonsgericht vorgebracht und jedes Mal, zuletzt mittels verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. November 2024, abgewiesen worden sind. Mit den jeweiligen Begründungen setzt sich der Beschuldigte vorliegend bei der neuerlichen Geltendmachung der Beweisanträge in keiner Weise auseinander und bringt dementsprechend nichts Neues vor, was eine differenzierte Würdigung rechtfertigen würde. Infolgedessen ist unter Verweis auf die Ausführungen in der verfahrensleitenden Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. November 2024 zusammengefasst Folgendes festzuhalten: bb) Im Hinblick auf das Beweisbegehren des Beschuldigten, es sei ein forensischpsychiatrisches Gutachten über ihn sowie seinen physischen und psychischen Zustand sowohl im Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung als auch im Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung einzuholen, zumal fraglich sei, ob er physisch und psychisch überhaupt in der Lage gewesen sei, alle ihm im Urteil der Vorinstanz vorgeworfenen Taten begangen zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustands per se keine Rückschlüsse hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation im Tatzeitpunkt, mithin vor über drei Jahren, getroffen werden können. Ferner ist den in den Akten vorhandenen, den Beschuldigten betreffenden medizinischen Unterlagen (act. 549 ff.) zu entnehmen, dass ihm im August 2021 operativ koronar Stents implantiert worden sind, wobei er seither − solange er die ihm verschriebene Medikation einnimmt − keine Anzeichen einer physischen Beeinträchtigung aufzeigt, welche der inkriminierten Deliktsbegehung in grundsätzlicher Weise entgegenstehen würde. Ausserdem ist aktenmässig erstellt, dass DNA-Spuren des Beschuldigten an Orten sichergestellt worden sind, an welche nur eine Person mit einer zweifellos guten körperlichen Verfassung gelangen kann (Fall 19: DNA-Spur unterhalb des Drehgriffs der Balkontür im ersten Obergeschoss [act. 5743 ff., 5749 ff.]; Fall 46: DNA-Spur am Fenster zum Ankleidezimmer im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses [act. 7683]; Fall 58: DNA-Spur an der Balkon- Brüstung [act. 9921]), weshalb festzustellen ist, dass ohne Zweifel Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach der Beschuldigte sowohl im Juli 2021 als auch im September 2021 − mithin sowohl vor als auch nach seiner im August 2021 erfolgten Operation − über eine tadellose körperliche Konstitution verfügt hat. Soweit sich das Beweisbegehren des Beschuldigten sodann auf seinen physischen und psychischen Zustand im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung explizit zu Protokoll gegeben hat, es gehe ihm gesundheitlich gut, solange er seine Medikamente einnehme (act. S 405). Überdies hat er vor den Schranken des Strafgerichts zu Protokoll gegeben, dass er lediglich deshalb einen Herzinfarkt erlitten habe, weil er während eines Zeitraums von über zwei Wochen keine Medikamente eingenommen habe (act. S 405). Schliesslich hat der Beschuldigte in diesem Zusammenhang auf entsprechende Frage vor dem Kantonsgericht ausgeführt, er habe zu seiner Gesundheit grundsätzlich nichts mehr zu sagen, er nehme die Medikamente gegen seine Herzprobleme; bloss wenn es kalt sei, habe er Schmerzen (Protokoll KG S. 5). Gemäss diesen Erwägungen besteht kein sachlich begründeter Anlass für eine medizinische Begutachtung des Beschuldigten durch eine sachverständige Person, womit sein Beweisbegehren, es sei ein forensischpsychiatrisches Gutachten über ihn sowie seinen physischen und psychischen Zustand sowohl im Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung als auch im Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung einzuholen, erneut abzuweisen ist. cc) Weiter stellt der Beschuldigte den Antrag, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten aus sämtlichen gegen B. geführten Verfahren mit Bezug zur Schweiz zu gewähren, weil ihm ohne diese Einsicht eine wirksame Verteidigung verunmöglicht werde, zumal die Staatsanwaltschaft Kenntnis über das oder die Verfahren gegen die Genannte verfüge, was den Grundsatz der Waffengleichheit verletze. Diesbezüglich ist zu erwägen, dass mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2022 das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren MU1 21 2754 wegen qualifizierten Diebstahls, mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Verweisungsbruchs in Anwendung von Art. 30 StPO von dem gegen B. geführten Verfahren im gleichen Sachzusammenhang (MU1 21 3200 etc.) getrennt und separat weitergeführt worden ist (act. 11513 ff.), weshalb er hinsichtlich der Akten des gegen B. geführten Strafverfahrens nicht als Partei, sondern als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu qualifizieren ist. Damit kommt ihm kein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, vielmehr kann eine Einsichtnahme in die fraglichen Akten nur unter den Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 StPO ‒ Vorliegen eines wissenschaftlichen oder anderen schützenswerten Interesses plus kein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches oder privates Interesse ‒ erfolgen (BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; Daniela Brüschweiler / Christa Grünig , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 9a zu Art. 101 StPO). Ein schützenswertes Interesse von Dritten ist allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen, ansonsten Missbräuche und Verzögerungen drohen. Demzufolge gilt ein Interesse eines Dritten bloss dann als schutzwürdig, wenn er zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen ist ( Miriam Hans / Dorothe Wiprächtiger / Markus Schmutz , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 23 zu Art. 101 StPO). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl das Strafgericht als auch das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, bei der Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Anklage beziehungsweise dessen Berufung einzig auf die Akten des ihn betreffenden Verfahrens abstützen, womit er bereits im Besitz sämtlicher entscheidrelevanter Akten ist und demnach eine wirksame Verteidigung ohne Weiteres sichergestellt wird. In der Folge vermag der Beschuldigte nicht gehörig darzulegen, weshalb er auf die Einsicht in die Akten der gegen B. geführten Strafverfahren angewiesen sein sollte, weshalb es ihm von vornherein an einem diesbezüglichen schützenswerten Interesse mangelt. Im Übrigen obliegt die sachliche Zuständigkeit zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs eines nicht verfahrensbeteiligten Dritten der Verfahrensleitung des gegen B. geführten Strafverfahrens, mithin gerade nicht der die Berufung des Beschuldigten behandelnden strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts. Folglich ist das Beweisbegehren des Beschuldigten, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten aus sämtlichen gegen B. geführten Verfahren mit Bezug zur Schweiz zu gewähren, ebenfalls abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. dd) Ferner begehrt der Beschuldigte, es seien B. sowie C. vor Kantonsgericht zu befragen und mit ihm zu konfrontieren, nachdem die Vorinstanz zwar auf die ihn belastenden Depositionen von B. nicht abgestellt, dabei aber unberücksichtigt gelassen habe, dass eine Befragung der Genannten auch entlastende Elemente hervorbringen könnte, und überdies aus der Einvernahme von C. neue Erkenntnisse betreffend das Beziehungsnetz, die vorgehaltenen Taten sowie das Aussageverhalten möglich seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich zwei Befragungen von B. in den Akten befinden (erstens die Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Allgemeiner Ermittlungsdienst 2, vom 10. Oktober 2021 [act. 2633 ff.] sowie zweitens die Einvernahme durch die französische Polizei vom 11. Oktober 2021 [act. 2643 respektive 2655]), wobei deren Depositionen, soweit diese den Beschuldigten entlasten, ohne Weiteres zu seinen Gunsten verwertbar sind. Von einer erneuten Befragung von B. anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sind hingegen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich beziehungsweise für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten, was umso mehr gilt, als der ursprünglich angeklagte Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit im Berufungsverfahren nicht mehr zur Disposition steht. In Bezug auf C. , die Schwiegermutter von B. , ist zu konstatieren, dass diese anlässlich ihrer Befragung durch die französische Polizei am 1. September 2021 zwar zu Protokoll gegeben hat, B. begehe zusammen mit dem Beschuldigten Diebstähle (act. 1863), darüber hinaus aber hat sie keine konkreten Aussagen tätigen können, weshalb von einer Einvernahme vor den Schranken des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, keine Erkenntnisse zu erwarten sind, welche in einem relevanten Konnex zum Beschuldigten stehen, zumal die Genannte über keine Beziehung zu ihm verfügt. In Anbetracht der vorstehend zitierten dogmatischen Erwägungen, wonach das zweitinstanzliche Verfahren nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens dient und die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung erhebt, ist das Beweisbegehren des Beschuldigten, es seien B. sowie C. vor Kantonsgericht zu befragen und mit ihm zu konfrontieren, ein weiteres Mal abzuweisen. ee) In Bezug auf den erstmalig vor Kantonsgericht gestellten Beweisantrag, wonach Polizeiakten vom Wohnort des Beschuldigten in Rumänien beizuziehen seien, ist ‒ abgesehen von der zweifelhaften faktischen Durchführbarkeit ‒ festzustellen, dass es nach allen Erfahrungen des hiesigen Gerichts einer häufigen Schutzbehauptung von Kriminaltouristen entspricht, dass sie wegen angeblich ausstehender Schulden quasi in die Delinquenz getrieben worden seien, wobei diese Behauptung im vorliegenden Fall durch nichts substantiiert wird, das erhebliche Ausmass des deliktischen Handelns in keiner Weise zu erklären vermag und nur schon aufgrund der Tatsache, wonach sie weder im Untersuchungsverfahren noch vor Strafgericht, sondern erst im Berufungsverfahren vorgebracht wird, als sehr unglaubhaft zu qualifizieren ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte sowohl in Rumänien als auch in der Schweiz mehrfach einschlägig vorbestraft und dabei jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist (vgl. unten E. 9.2.j/bb), was nahelegt, dass er als eigentlicher Berufseinbrecher zu qualifizieren ist. Abgesehen davon würde sich, selbst wenn der vom Beschuldigten geschilderte tätliche Übergriff in Rumänien tatsächlich stattgefunden haben sollte, damit noch kein Zusammenhang zu seinem deliktischen Verhalten in der Schweiz manifestieren (vgl. unten E. 4.4.a). Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern irgendwelche Akten aus Rumänien, welche einen angeblichen Überfall auf den Beschuldigten belegen sollen, geeignet sein sollen, Einfluss auf die sachverhaltsmässige oder rechtliche Würdigung der vorliegend zu prüfenden Anklagepunkte zu haben, womit der Beweisantrag, es seien Polizeiakten vom Wohnort des Beschuldigten in Rumänien beizuziehen, als nicht erforderlich abzuweisen ist. Gemäss diesen Erwägungen sind sämtliche, bereits verfahrensleitend abgewiesenen Beweisanträge des Beschuldigten auch durch den Spruchkörper des Berufungsgerichts abzuweisen.
E. 2 Ausführungen der Parteien
E. 2.1 Beschuldigter (...)
E. 2.2 Staatsanwaltschaft (...)
E. 3 Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt
E. 3.1 Verfahrensgrundsätze (...)
E. 3.2 Beweiswürdigung (...)
E. 3.3 Sachverhalt (...)
E. 4 Gewerbsmässiger Diebstahl
E. 4.1 Darlegungen der Vorinstanz und der Parteien a) aa) Die Vorinstanz hat zu rubriziertem Anklagepunkt zusammengefasst erwogen, es sei zu konstatieren, dass dem Beschuldigten insgesamt 68 Fälle nachgewiesen werden könnten, wobei sich dieser Nachweis auf am Tatort zurückgelassene DNA- und Schuhspuren, auf den Beschuldigten betreffende, im Grenzgebiet E. / F. zu verortende Mobiltelefonstandortdaten, auf dessen Geständnis oder auf eine Kombination all dieser Indizien stütze. Teilweise diene als Nachweis für die Täterschaft des Beschuldigten auch der örtliche und zeitliche Konnex zu anderen, ihm aufgrund der vorstehend aufgezählten Indizien nachweisbaren Fällen. Lediglich in sieben Fällen (Fälle 3, 21, 52, 54, 72, 73 und 75) hätten die vorhandenen Indizien die Täterschaft des Beschuldigten nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit zu belegen vermocht, weshalb es diesbezüglich zu Freisprüchen gekommen sei. bb) Das Argument, wonach der Beschuldigte physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen sei, die gesamte Anzahl der ihm vorgeworfenen Delikte zu begehen, sei angesichts dieses Beweisergebnisses als nicht stichhaltig zu verwerfen. Besonders die ihm mittels DNA-Spuren nachweisbaren Fälle 19, 31, 42, 46, 58, 63 und 66 belegten eindrücklich, dass die körperliche Verfassung und Kondition des Beschuldigten offenkundig sowohl in der Phase vor der erfolgten Herzoperation als auch danach eine Deliktsbegehung im angeklagten Umfang zugelassen hätten, sei er doch imstande gewesen, mittels Steighilfen nicht nur Fenster im Hochparterre, sondern auch Balkone und Fenster im ersten Obergeschoss zu erklimmen. Ebenso entbehre die von der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers aufgeworfene Möglichkeit einer Dritttäterschaft aus dem Umfeld von B. , welche um die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten gewusst und die eigene Deliktsverübung daran angepasst habe, angesichts der vorhandenen Beweislage jeglicher Nachvollziehbarkeit und sei als lebensfremd auszuschliessen. cc) Der Beschuldigte habe in 52 Fällen jeweils einen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 aStGB begangen, indem er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht diversen Schmuck, Bargeld, elektronische Geräte, Kleidung sowie weitere Gegenstände entwendet habe. Das Deliktsgut sei zu Gunsten des Beschuldigten auf rund CHF 400'000.-- zu schätzen. In 16 Fällen sei es bei der versuchten Diebstahlsbegehung geblieben, da entgegen der verfolgten Absicht kein Deliktsgut habe entwendet werden können. Diese fortgesetzte und den Lebensunterhalt des Beschuldigten massgeblich mitfinanzierende Deliktsreihe erfülle den qualifizierenden Tatbestand von Art. 139 Ziff. 2 aStGB, womit die mehrfache Begehung des Diebstahls sowie Versuchshandlungen im Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Diebstahls aufgingen. Eine arbeitsteilige und auf Dauer angelegte Deliktsbegehung zusammen mit B. habe demgegenüber nicht nachgewiesen werden können, weswegen die angeklagte Qualifikation der Bandenmässigkeit entfalle. dd) Die Privilegierung des geringfügigen Vermögensdelikts nach Art. 172 ter Abs. 1 StGB gelange in keinem der Fälle zur Anwendung. Zwar liege die jeweilige Höhe des erbeuteten Deliktsguts in einzelnen Fällen unter der Schwelle der Geringfügigkeit, jedoch sei bei derartigen Delikten davon auszugehen, dass die Täterschaft eine möglichst hohe und damit CHF 300.--übersteigende Beute anstrebe. Damit stelle die gesamte Tat keine Bagatelle mehr dar und eine Privilegierung nach Art. 172 ter StGB entfalle. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe seien in keinem der Fälle ersichtlich, womit ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls erfolge. b) Der Beschuldigte wiederholt im Wesentlichen seine bereits vor dem Strafgericht vorgebrachten Rügen, wonach er aus physischen und psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche ihm zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle zu begehen. Ausserdem bestreitet er, dass der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit erfüllt sei (vgl. oben E. 2.1.b). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.2.b).
E. 4.2 Dogmatische Erwägungen (...)
E. 4.3 Allgemeines zu den Beweisen a) Der Beschuldigte ficht in seiner Berufung weder die einzelnen Indizien und Beweise oder die Beweiswürdigung durch die Vorderrichter als Ganzes an, noch macht er in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Delikte geltend, dass die entsprechende Beweislage nicht geeignet oder ausreichend sei, den diesbezüglich angeklagten Sachverhalt zu erstellen. Vielmehr bringt er bloss, wie bereits mehrfach erwähnt, in allgemeiner Weise vor, er sei aus physischen und psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, sämtliche ihm vorgeworfenen Einbruchsdiebstähle zu begehen. Wieso dies allerdings ausschliesslich jene Delikte betreffen soll, bei welchen keine DNA-Hits oder Schuhspuren von ihm gefunden worden sind, wird nicht erläutert. Mangels entsprechender Rügen seitens des Beschuldigten entfällt in concreto eine spezifische Überprüfung der einzelnen Indizien und Beweise durch das Berufungsgericht und es sind stattdessen im Hinblick auf die zu erfolgende Einzelfallkontrolle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO nachfolgend die von der Erstinstanz getätigten einschlägigen Darlegungen wiederzugeben (vgl. II.B.2 S. 10 ff. des angefochtenen Urteils): b) DNA-Hits In 13 Fällen hat ein entsprechender Abgleich zu einer Übereinstimmung zwischen der am Tatort aufgefundenen DNA und derjenigen des Beschuldigten geführt. In vier Fällen davon hat sich ein sogenannter Hit mit einer Übereinstimmung in der maximal möglichen Anzahl der vergleichbaren 16 typi-Systeme (Fall 2 [act. 4629 ff.], Fall 15 [act. 5435], Fall 28 [act. 6387 f.], Fall 39 [act. 7251 f.]) ergeben. In neun weiteren Fällen haben sich die übereinstimmenden, vergleichbaren Systeme auf zwischen sechs und 14 typi-Systeme (Fall 18: neun typi-Systeme [act. 5643], Fall 19: zwölf typi-Systeme [act. 5753 f.], Fall 25: zwölf typi-Systeme [act. 6109 f.], Fall 41: elf typi-Systeme [act. 7393 f.], Fall 42: zwölf typi-Systeme [act. 7439], Fall 46: neun typi-Systeme [act. 7683 ff.], Fall 47: 14 typi-Systeme [act. 7807 f.], Fall 55: sechs typi-Systeme [act. 8801 f.], Fall 58: 14 typi-Systeme [act. 9101 f.]) belaufen. Diejenigen DNA-Hits, die auf Übereinstimmungen in weniger als zehn vergleichbaren typi-Systemen basiert haben, sind einer Beweiswertberechnung unterzogen worden. Diese Berechnung hat durchwegs – jeweils mit unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit – ergeben, dass die Hypothese, wonach es sich beim Spurengeber um den Beschuldigten handelt, wahrscheinlicher ist, als dass der Beschuldigte nicht der Spurenverursacher gewesen ist (Fall 18 [act. 5647 ff.], Fall 46 [act. 7697 ff.], Fall 55 [act. 8811 ff.]). In weiteren neun Fällen hat der DNA-Abgleich hervorgebracht, dass der Beschuldigte als Mitspurengeber im am Tatort sichergestellten Mischprofil nicht ausgeschlossen werden kann (Fall 1 [act. 4487 ff.], Fall 11 [act. 5235], Fall 26 [act. 6215 ff.], Fall 31 [act. 6657], Fall 36 [act. 7035], Fall 38 [act. 7167], Fall 59 [act. 9201], Fall 63 [act. 9571], Fall 66 [act. 9925]). In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft wiederum Beweiswertberechnungsgutachten anfertigen lassen. Sämtliche dieser Berechnungen haben ergeben, dass die Hypothese, wonach es sich beim Spurengeber um den Beschuldigten handelt, wahrscheinlicher ist, als die Gegenhypothese, dass er nicht der Spurenverursacher ist, wobei die jeweils ermittelte Likelihood Ratio zwischen 1.6 Trilliarden und 552.3 Millionen variiert (Fall 1 [act. 4501 ff.], Fall 11 [act. 5243 ff.], Fall 26 [act. 6227 ff.], Fall 31 [act. 6669 ff.], Fall 36 [act. 7043 ff.], Fall 38 [act. 7177 ff.], Fall 59 [act. 9211 ff.], Fall 63 [act. 9581 ff.], Fall 66 [act. 9935 ff.]). Angesichts dieser Ergebnisse ist jeglicher vernünftige Zweifel daran, dass es sich bei der am Tatort gefundenen DNA um diejenige des Beschuldigten handelt, auszuschliessen, unabhängig davon, ob ein direkter Hit generiert worden ist oder ob der Beschuldigte lediglich als Mitspurengeber nicht hat ausgeschlossen werden können. Mangels rechtsgenüglicher Anfechtung stellen sämtliche Fälle, in welchen DNA-Spuren des Beschuldigten am jeweiligen Tatort aufgefunden worden sind, nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens dar. c) Geständnis des Beschuldigten Bereits im Vorverfahren hat der Beschuldigte diejenigen Fälle eingestanden, bei welchen seine DNA am Tatort gefunden worden ist (act. 2669 ff., 2683 ff. und 4145 ff.). Ferner ist erstellt, dass er am 9. Oktober 2021 in E. verhaftet worden ist, wobei die Polizei in der Nähe des Verhaftungsortes in einem Gebüsch einen Rucksack gefunden hat, den der Beschuldigte später als ihm gehörend identifizierte (act. 2671). Dabei hat der Beschuldigte auch eingeräumt, dass es sich bei den Gegenständen im Rucksack um Deliktsgut aus zwei verschiedenen Haushalten gehandelt hat sowie, dass er die damit im Zusammenhang stehenden Einbruchsdiebstähle verübt hat (act. 2671). Ein weiteres Geständnis hat der Beschuldigte in der Voruntersuchung betreffend den Fall 74 abgelegt, nachdem er sich an die dort entwendete Flasche Whisky hat erinnern können (act. 11039). Anlässlich der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durchgeführten Befragung zu den einzelnen Fällen hat sich der Beschuldigte überdies an die Fälle 27, 46, 62 und 71 erinnert beziehungsweise an die in diesen Fällen entwendeten Gegenstände (BMW-Schlüsselanhänger, Herrenhemden, Nintendo-Switch und Goldbarren) und was er damit gemacht hat (act. S 421 ff.). Gleichermassen hat sich der Beschuldigte anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht an diverse Einzelheiten erinnern können, so exemplarisch, dass er einmal ein Fahrrad entwendet, ein anderes Mal einen Laptop und einen Fotoapparat sowie wiederholt Schmuck wie auch Gold gestohlen hat (Protokoll KG S. 9 ff). Soweit sich die jeweiligen Geständnisse durch weitere objektivierte Indizien und Beweise untermauern lassen, ist ohne Weiteres darauf abzustellen. In der Folge sind auch sämtliche Fälle, in welchen ein durch weitere Hinweise erhärtetes Geständnis des Beschuldigten vorliegt, im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht mehr zu überprüfen. d) Schuhspuren Ferner haben in zahlreichen Fällen am Tatort Schuhspuren gesichert werden können, welche durch die Forensik miteinander sowie mit den vom Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung getragenen Schuhen abgeglichen worden sind. Dabei hat der Abgleich der in sechs Fällen vorgefundenen und im Profilgrundmuster übereinstimmenden Schuhspur S21-024 ergeben, dass die Hypothese, wonach die Spuren vom selben Schuh stammen, leicht beziehungsweise moderat unterstützt werden kann (Fall 1 [act. 4521 ff.], Fall 8 [act. 4869 ff.], Fall 9 [act. 4965 ff.], Fall 25 [act. 2269 ff.], Fall 30 [act. 6543 ff.] und Fall 35 [act. 6909 ff.]). Daneben sind in zahlreichen weiteren Fällen Schuhspuren festgestellt worden, die nicht zu den Spuren der Schuhspur S21-024 gepasst, aber wiederum ein übereinstimmendes Profilgrundmuster aufgewiesen haben. Diese Schuhspur S21-029 ist ebenfalls einem Abgleich unterzogen worden, der für sämtliche Fälle die moderate Unterstützung der Hypothese ergeben hat, wonach diese Schuhspuren jeweils vom gleichen Schuh verursacht worden sind (Fall 20 [act. 5831 ff.], Fall 29 [act. 6449 ff.], Fall 43 [act. 7497 ff.], Fall 44 [act. 7575 ff.], Fall 46 [act. 7707 ff.], Fall 48 [act. 7871 ff.], Fall 49 [act. 8001 ff.], Fall 50 [act. 8157 ff.], Fall 51 [act. 8305 ff.], Fall 53 [act. 8551 ff.], Fall 55 [act. 8821 ff.], Fall 57 [act. 9007 ff.], Fall 58 [act. 9105 ff.], Fall 60 [act. 9313 ff.], Fall 62 [act. 9477 ff.], Fall 65 [act. 9821 ff.], Fall 67 [act. 10077 ff.], Fall 68 [act. 10187 ff.], Fall 69 [act. 10335 ff.] und Fall 71 [act. 10549 ff.]). Eine dritte, im Profilgrundmuster übereinstimmende Schuhspurenverbindung (S21-030) hat sich in zwei weiteren Fällen gefunden, wobei die Hypothese, dass es sich um vom gleichen Schuh verursachte Spuren handelt, wiederum moderat unterstützt wird (Fall 16 [act. 5505 ff.] und Fall 31 [act. 6679 ff.]). Diese Schuhspurenverbindungen lassen sich allesamt über an den entsprechenden Tatorten ebenfalls hinterlassene DNA- Spuren mit dem Beschuldigten verknüpfen (act. 2273, 2319 und 2407). Dieser ist ausserdem nach eigenen Aussagen immer alleine eingebrochen, womit sich ohne Weiteres erklären lässt, dass an den jeweiligen Tatorten nur Abdrücke mit ein und demselben Schuhsohlenmuster vorgefunden worden sind (act. 249, 389, 4163 und S 433). Diese Verknüpfung zwischen der DNA des Beschuldigten und den Schuhspuren lässt entsprechend einzig den Schluss zu, dass es sich beim Träger dieser Schuhe und damit beim Täter in diesen Fällen um den Beschuldigten gehandelt hat. In zwei weiteren angeklagten Fällen sind im Profilgrundmuster übereinstimmende Schuhabdrücke festgestellt worden, die zur Schuhspur S21-041 zusammengefasst wurden. Diese Fälle haben sich in unmittelbarer Nähe und kurz vor der Verhaftung des Beschuldigten am 9. Oktober 2021 zugetragen, weshalb die Schuhspuren mit dessen damals getragenen Schuhen verglichen worden sind. Dieser Abgleich hat für beide Fälle eine starke Unterstützung der Hypothese ergeben, wonach die Spuren von den gleichen Schuhen verursacht worden sind, die der Beschuldigte anlässlich der Verhaftung getragen hat (act. 2431 ff.). Demnach ist die Anwesenheit des Beschuldigten an diesen Tatorten und entsprechend seine Täterschaft fraglos belegt. In den Fällen 15, 22 und 26 liegen weitere, miteinander im Zusammenhang stehende Schuhspuren vor, die im Profilgrundmuster eine optische Ähnlichkeit mit der Schuhspur S21-024 aufweisen (vgl. act. 2273, 5439, 5975 und 6247). Weil diese Schuhabdrücke jedoch weder in den zur Schuhspur S21-024 angefertigten Schuhspurenbericht einbezogen noch einer separaten Analyse unterzogen worden sind, liegt keine verlässliche Befundbewertung vor, womit in diesen Fällen gestützt auf diese Schuhspuren allein der Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten nicht erbracht werden kann. Sie können indes im Einzelfall als weiteres Indiz in die Beurteilung einbezogen werden. Infolgedessen sind diejenigen Fälle, in welchen eine der vorstehend genannten Schuhspurenverbindungen (S21-024, S21-029, S21-030 und S21-041) vorgefunden worden ist, zweifelsfrei dem Beschuldigten als Täter zuzuordnen. Zufolge fehlender rechtsgenüglicher Anfechtung sind alle diejenigen Fälle, in welchen eine ohne Zweifel dem Beschuldigten zurechenbare Schuhspur vorliegt, ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. e) Telefonstandorte aa) Unbestritten und gestützt auf die französischen Rechtshilfeakten erstellt ist, dass sich der Träger des Mobiltelefons mit der Nummer +33 7. im Zeitraum von Juni 2021 bis Oktober 2021 mehrfach und vornehmlich in den späten Abendstunden oder nachts im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. aufgehalten und dabei über den gesamten Zeitraum die gleichen Antennenstandorte angepingt hat. Aus dem Abgleich mit den Tatzeitpunkten ergibt sich zudem, dass diese Standortdaten mit den jeweils in den einzelnen Fällen angeklagten Deliktszeiträumen korrelieren (act. 4195 ff. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Insbesondere unter Berücksichtigung, dass sich der Antennenstandort am G. in F. in einem weitestgehend unbewohnten und unmittelbar an der schweizerischen Grenze liegenden Gebiet befindet, sprechen diese Telefonstandortdaten dafür, dass ein Zusammenhang zu den in dieser Zeit in unmittelbarer Nähe erfolgten Einbruchsdiebstählen besteht. Die Daten, welche anlässlich der Registrierung der Telefonnummer hinterlegt worden sind, lassen keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Nutzer der Nummer zu, handelt es sich doch bei "H. " offenkundig um keinen real existierenden Namen (act. 1997 und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Zwar spricht die Tatsache, dass B. diese Telefonnummer am 13. Oktober 2021 im Zusammenhang mit ihrer Erkundigung nach dem Beschuldigten als Kontakt gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben hat, indiziell dafür, dass es sich um eine durch sie genutzte Telefonnummer gehandelt hat (act. 547). Demgegenüber hat B. anlässlich ihrer wenige Tage davor erfolgten vorläufigen Festnahme eine abweichende Nummer angegeben (act. 715), und gemäss der Police Nationale sind diverse andere, separat zu würdigenden Rufnummern auf sie zugelassen beziehungsweise ihr zuzuordnen (act. 1197 und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Dass nicht sämtliche dieser Mobiltelefone gleichzeitig von B. benutzt worden sein können, belegen überdies die zwischen dem 27. und dem 28. August 2021 von der ihr zuzuordnenden Nummer +33 6. erfolgten Anrufe an die Nummer +33 7. (act. 4273 f. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Damit kann ausgeschlossen werden, dass B. die Nutzerin dieser Nummer gewesen ist. Umgekehrt lässt sich daraus aber ableiten, dass die Nummer offenbar von jemandem in ihrem Umfeld benutzt worden ist, ansonsten es keinen nachvollziehbaren Grund gegeben hätte, weshalb sie diese Nummer mehrfach nachts angerufen hat (act. 4273 f. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Dass es sich bei dem aus dem Umfeld von B. stammenden Nutzer dieser Nummer um den Beschuldigten gehandelt hat, lässt sich zunächst aus dem von dieser Telefonnummer generierten Standortbild in I. ableiten. So hat sich das Mobiltelefon über einen längeren Zeitraum immer wieder in der dem Wohnort des Beschuldigten an der J. nächstgelegenen Mobilfunkantenne eingeloggt (act. 1997, 2635, 4147 und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Überdies zeigt ein Abgleich zwischen dem Standort dieses Mobiltelefons und den GPS-Überwachungsdaten des Fahrzeugs von B. , dass der Telefonstandort in der Nacht vom 9. Oktober 2021 mit dem Standort des BMW korreliert und sich das Mobiltelefon örtlich in gleicher Weise wie das Fahrzeug von I. in das französischschweizerische Grenzgebiet E. / F. verschoben hat (act. 1941 ff., 4339 f. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Diese Verschiebung stimmt mit derjenigen des Beschuldigten überein, der in I. wohnhaft und am nämlichen Abend in E. verhaftet worden ist (act. 215 f.). Nach der an diesem Abend erfolgten Verhaftung des Beschuldigten hat sich sodann sowohl der BMW als auch das Mobiltelefon wieder zurück nach I. bewegt (act. 1941 ff. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Daraus lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon im Fahrzeug gelassen hat, vermutungsweise um keine Standortdaten im Umkreis der Tatorte zu hinterlassen, während er sich nach E. begeben hat. Passend hierzu hat der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung kein Mobiltelefon auf sich getragen (act. 219). Offenbar haben denn auch schon in früheren gegen ihn und seine damaligen Mittäter geführten Strafuntersuchungen Randdatenerhebungen eine Rolle gespielt (act. 71). Zudem stimmen die Standortdaten im französischschweizerischen Grenzgebiet bei I. mit dem vom Beschuldigten angegebenen Weg, über welchen er in den von ihm zugestandenen Fällen nach E. gelangt ist, überein (act. 2673, 2689 und S 417). Ein weiteres und starkes Indiz dafür, dass die fragliche Telefonnummer in der angeklagten Zeit tatsächlich vom Beschuldigten verwendet worden ist, ist das im Zeitraum vom 16. bis zum 19. August 2021 generierte Standortbild. In dieser Zeit hat sich der Beschuldigte gestützt auf die eingereichten Arztberichte nachweislich zur stationären, kardiologischen Behandlung im Hôpital K. in I. befunden (act. 549 ff.), und die entsprechende Nummer hat in der fraglichen Zeit vornehmlich Standorte in einem Umkreis von rund einem Kilometer zum Spital generiert, nicht jedoch – anders als in der Zeit davor und danach – irgendwelche Standorte im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. (Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Gestützt auf diese Erwägungen gilt es als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Juni 2021 bis zu seiner Verhaftung am 9. Oktober 2021 das Mobiltelefon mit der Nummer +33 7. verwendet hat. Damit ist auch der mit den Standortdaten dieser Telefonnummer korrelierende jeweilige Aufenthalt des Beschuldigten im französischschweizerischen Grenzgebiet E. / F. nachgewiesen. Mangels plausibler Alternativerklärungen für diese grösstenteils nächtliche Aufenthalte und weil zusätzlich zu den Standortdaten des Mobiltelefons in gewissen Fällen auch die DNA des Beschuldigten am Tatort hat gesichert werden können (Fall 2 [act. 4629 ff.], Fall 15 [act. 5435] oder Fall 28 [act. 6387 f.]), steht in denjenigen Fällen, in welchen sich der Deliktszeitraum auf eine Nacht beschränkt und die Mobiltelefonnummer +33 7. innerhalb dieses Zeitraums einen Standort im Grenzgebiet E. / F. angezeigt hat, die Täterschaft des Beschuldigten gestützt auf die jeweils ermittelten Telefonstandortdaten nicht in Frage. bb) Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Telefonnummer +33 6. am 10. Oktober 2021 im anlässlich der vorläufigen Festnahme erstellten Protokoll als B. zugehörig angegeben worden ist (act. 715). Gestützt darauf ist bei den französischen Behörden rechtshilfeweise um Übermittlung der Standortdaten dieser Telefonnummer ersucht worden (act. 11579 ff.). Die Zuordnung dieser Telefonnummer zu B. lässt sich zusätzlich durch die zahlreichen, in unmittelbarer Nähe ihres Wohnorts an der L. in I. generierten Standortdaten objektivieren (Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Erstellt ist sodann gestützt auf die erhobenen Standortdaten, dass sich die B. zurechenbare Nummer +33 6. im Zeitraum zwischen dem 27. August 2021 und dem 4. September 2021 mehrfach im Grenzgebiet E. / F. in dieselben Antennenstandorte und zu ähnlichen Tageszeiten wie die dem Beschuldigten zuzuordnende Nummer +33 7. eingeloggt hat. Während dieser grenznahen Aufenthalte sind zudem diverse Anrufe an die dem Beschuldigten zuzurechnende Nummer erfolgt (act. 4271 ff. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Der Beschuldigte und B. haben übereinstimmend angegeben, dass Letztere Ersteren ab Ende August 2021 jeweils abends oder nachts ins Grenzgebiet F. / E. gefahren und ihn von dort einige Stunden später wieder abgeholt hat (act. 2649 f., 2665, 4165 und S 427). Es steht denn auch fest, dass die B. zurechenbare Nummer während der typischen Aktivitätsstunden der für die angeklagten Delikte verantwortlichen Täterschaft mehrfach im Grenzgebiet E. / F. aufgetaucht ist (act. 4271 ff. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Entsprechend belegt die Anwesenheit der Mobiltelefonnummer von B. im französischschweizerischen Grenzgebiet im Raum E. auch die gleichzeitige Anwesenheit des Beschuldigten. Nachdem in mehreren Fällen zusätzlich zu den Standortdaten des Mobiltelefons von B. auch die DNA des Beschuldigten am Tatort gesichert worden ist (Fall 41 [act. 7393 f.] und Fall 42 [act. 7439 f.]), lässt sich der grenznahe Aufenthalt von B. beziehungsweise ihres Mobiltelefons im vorliegenden Kontext einzig mit der deliktischen Aktivität des Beschuldigten in der inkriminierten Zeitspanne erklären. Folgerichtig gilt seine Täterschaft auch in denjenigen Fällen als erstellt, in welchen grenznahe Standortdaten der B. zurechenbaren Telefonnummer +33 6. vorhanden sind. f) Örtliche und zeitliche Nähe der einzelnen Fälle zueinander Ein Vergleich der betroffenen Liegenschaften offenbart, dass es sich in jedem einzelnen Fall um Ein- oder Mehrfamilienhäuser innerhalb von E. und M. gehandelt hat, wobei der Wirkungsradius auf gerade einmal rund einen Quadratkilometer begrenzt gewesen ist. Daraus folgt, dass eine überaus grosse örtliche Nähe zwischen den einzelnen Fällen bestanden hat. Soweit zusätzliche Indizien, welche geeignet sind, die verschiedenen Fälle miteinander oder mit dem Beschuldigten in Verbindung zu bringen, zu dieser auffälligen örtlichen Nähe hinzukommen, ist dies als weiteres belastendes Indiz zu werten. Gleiches gilt hinsichtlich der zeitlichen Nähe für diejenigen Fälle, in welchen in der gleichen Nacht im unmittelbaren Umkreis mehr als nur ein einziges gleichgelagertes Delikt verübt worden ist. g) Modus operandi Die Betrachtung der inkriminierten Tatbegehungen zeigt, dass insgesamt bloss zwei verschiedene Vorgehensweisen an den Tag gelegt worden sind. Entweder hat sich die Täterschaft über gekippte oder nicht abgeschlossene Fenster und Türen Zugang zu den Liegenschaften verschafft beziehungsweise versucht zu verschaffen, wobei hierfür teilweise auch Hilfsmittel wie Flachwerkzeuge oder vor Ort aufgefundene Gegenstände verwendet worden sind. Oder es sind verschlossene Fenster und Türen mittels Werkzeuge gewaltsam aufgehebelt worden, wodurch der Zutritt ermöglicht worden ist. Wenngleich sich die beschriebenen Methoden allein nicht eignen, um eine Identifizierung des Beschuldigten als verantwortlichen Täter vorzunehmen, zeigt die Beschränkung auf bloss zwei Vorgehensweisen doch, dass die für die vorliegenden Fälle verantwortliche Täterschaft gezielt nach einer für sie charakteristischen Vorgehensweise operiert hat. Daraus lassen sich zumindest in Kombination mit anderen belastbaren Indizien weitere Rückschlüsse auf die Täterschaft ziehen.
E. 4.4 Konkrete Einzelfälle gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift a) Wie vorstehend mehrfach ausgeführt, beschränkt sich die Anzahl der konkret vom Berufungsgericht zu überprüfenden Einzelfällen angesichts der spezifischen Einreden des Beschuldigten im Berufungsverfahren auf diejenigen Tatvorwürfe, bei welchen weder ein Geständnis vorliegt noch DNA-Hits oder Schuhspuren von ihm gefunden worden sind. Infolgedessen sind nur noch die Fälle 4, 5, 6, 7, 10, 12, 13, 14, 17, 22, 23 und 24, 32, 33, 34, 37, 40, 45, 56, 61, 64 sowie 70 einer Würdigung zu unterziehen. Dem hauptsächlichen Einwand des Beschuldigten, wonach er physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche ihm zur Last gelegten Delikte zu begehen, ist bereits an vorliegender Stelle Folgendes zu entgegnen: In Anbetracht der diesbezüglichen, die fragliche Rüge entkräftenden Ausführungen der Vorinstanz, mit welchen sich der Beschuldigte in keiner erkennbaren Weise auseinandergesetzt hat, sowie gestützt auf die vorgängig detailliert dargelegte Beweislage ‒ insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, wonach DNA-Spuren des Beschuldigten sowohl im Juli 2021 als auch im September 2021, mithin vor als auch nach seiner im August 2021 erfolgten Operation, an Orten sichergestellt worden sind, an welche nur eine Person mit einer zweifellos guten körperlichen Verfassung gelangen kann (Fall 19: DNA-Spur unterhalb des Drehgriffs der Balkontür im ersten Obergeschoss [act. 5743 ff., 5749 ff.]; Fall 46: DNA-Spur am Fenster zum Ankleidezimmer im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses [act. 7683]; Fall 58: DNA-Spur an der Balkon-Brüstung [act. 9921]) ‒ erscheint das bloss pauschal gehaltene Argument als gänzlich ungeeignet, um begründete Zweifel am Beweisergebnis zu wecken. Gleiches gilt für den spekulativen Einwand, wonach eine unbekannt gebliebene Dritttäterschaft parallel zu seinen Einbrüchen agiert und dabei ihr Betätigungsfeld mit dem seinen koordiniert sowie ihren Deliktszeitraum sowohl an seinen krankheitsbedingten Unterbruch im August 2021 als auch das Ende seiner deliktischen Tätigkeit aufgrund seiner Verhaftung am 9. Oktober 2021 angepasst haben soll. Diese bloss theoretische Möglichkeit ist zufolge komplett fehlender diesbezüglicher Hinweise als derart realitätsfremd zu bezeichnen, dass sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen. Bezüglich der erstmals vor dem Kantonsgericht vorgebrachten Behauptung des Beschuldigten, er sei aufgrund seiner Schulden im Umfang von € 20'000.-- (beziehungsweise in Berücksichtigung der angeblichen Zinsen in der Höhe von € 7'000.-- im Umfang von gesamthaft € 27'000.--) vom Sohn von C. ‒ mit dessen Ehefrau, B. , er übrigens zum Tatzeitpunkt ein Verhältnis gehabt hat ‒ genötigt worden, Einbruchsdiebstähle in der Schweiz zu begehen, ist dieses zu erwägen: Zunächst entspricht es einer Erfahrungstatsache des hiesigen Gerichts, dass Kriminaltouristen häufig zu ihrer Entlastung behaupten, aufgrund von Schulden zu ihrem kriminellen Tun gedrängt worden zu sein, ohne dass dies ‒ wie in casu ‒ in irgendeiner Weise substantiiert würde und überdies das erhebliche Ausmass des deliktischen Handelns erklären könnte. Zudem ist nicht einsichtig, weshalb der Beschuldigte diese Erklärung erst im Berufungsverfahren vorbringt, zumal seine Begründung hierfür, wonach er sich deshalb erst jetzt getraue, weil die Familie C. nach Kanada ausgewandert sei, wenig plausibel erscheint. Selbst wenn aber der Beschuldigte tatsächlich Schulden im bezifferten Umfang gehabt haben sollte, wobei kein nachvollziehbarer Grund für deren Bestehen angegeben wird (angeblich habe er das Geld 2017 geliehen, weil seine im Jahr 2. geborene Tochter gesundheitliche Probleme gehabt habe [Protokoll KG S. 6]), erhellt dennoch nicht, weshalb er zu deren Tilgung in derart erheblichem Umfang Einbruchsdiebstähle in der Schweiz begangen hat, zumal es ein Leichtes gewesen wäre, mit dem kriminellen Handeln deutlich vor seiner Verhaftung aufzuhören, liegt doch der geschätzte Wert des Deliktsguts in der Höhe von rund CHF 400'000.-- um ein Vielfaches höher als seine angeblichen Schulden. Insofern vermag diese Behauptung, selbst wenn sie glaubhaft wäre, was sie indes nicht ist, zumal der Berufungskläger angesichts der zahlreichen, einschlägigen Vorstrafen in Rumänien und der Schweiz als notorischer Krimineller einzustufen ist (vgl. unten E. 9.2.j/bb), von vornherein nicht als Rechtfertigung für die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten dienen (vgl. oben E. 1.3.c/ee). b) Fall 4 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Im rubrizierten Anklagepunkt ist es der Täterschaft gelungen, über ein gekipptes Fenster im Hochparterre in das Reiheneinfamilienhaus am Z1. in E. einzudringen und Bargeld zu erbeuten, während sich die Geschädigten im Haus aufgehalten haben (act. 4693 ff.). In Bezug auf den Beschuldigten ist festzustellen, dass dessen Anwesenheit im Grenzgebiet E. / F. in der fraglichen Nacht vom 21. auf den 22. Juni 2021 anhand der Standortdaten seines Mobiltelefons als nachgewiesen gilt (act. 4727). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), ist damit dessen Täterschaft erstellt. c) Fall 5 (versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch) In diesem Fall hat die Täterschaft in der Nacht vom 23. auf den 24. Juni 2021 versucht, über ein gekipptes Küchenfenster in ein Doppeleinfamilienhaus an der Z2. in E. einzusteigen. Dabei ist sie allerdings vom Hund der Hausbesitzer, welche sich ebenfalls im Haus befunden haben, gestört worden und hat in der Folge die Flucht ergriffen (act. 4731 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, er könne sich an einen Hund erinnern, er habe das Fenster mit einem Besen aufmachen wollen, sei aber wieder gegangen, als er den Hund gehört habe (Protokoll KG S. 9). Gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten hat sich der Berufungskläger im Deliktszeitraum im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. aufgehalten (act. 4759). Überdies stimmt die dokumentierte Vorgehensweise mit dem von ihm an den Tag gelegten modus operandi überein. Damit ist auch dieser Fall dem Beschuldigten unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), zuzuordnen. d) Fall 6 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Dieser Fall hat sich zwischen dem 24. und dem 25. Juni 2021 am Z3. in E. zugetragen, wobei die Täterschaft es geschafft hat, die Eingangstüre zum Windfang zu öffnen und anschliessend über die unverschlossene Haustüre ins Innere des Einfamilienhauses zu gelangen. Dort hat sie Bargeld und zwei Koffer mitsamt der sich darin befindlichen Uhren, Schmuck und Kleidung behändigt. Auch hier hat sich die Geschädigte während der gesamten Zeit im Obergeschoss der Liegenschaft schlafend aufgehalten (act. 4763 ff.). Anhand der Randdaten lässt sich nachweisen, dass sich der Beschuldigte in besagter Nacht im Grenzgebiet E. / F. aufgehalten hat (act. 4803), womit seine Täterschaft unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), erwiesen ist. e) Fall 7 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Der nächste Fall hat sich in der Nacht vom 26. auf den 27. Juni 2021 am Z4. in E. ereignet. Die Täterschaft ist dabei zunächst auf den Balkon geklettert und von dort über die offenstehende Balkontüre ins Wohnzimmer gelangt, wo sie Bargeld, eine Uhr sowie ein Mobiltelefon an sich genommen und damit die Wohnung wieder verlassen hat. Wiederum hat sich der Geschädigte währenddessen schlafend in einem Nebenzimmer befunden (act. 4807 ff.). Gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten hat sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. aufgehalten (act. 4835), womit ihm gestützt auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), auch diese Tat zuzurechnen ist. f) Fall 10 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Im Fall 10 ist die Täterschaft in den frühen Morgenstunden des 2. Juli 2021 über ein gekipptes Fenster ins Innere des Reiheneinfamilienhauses an der Z5. in M. eingestiegen und hat dort einen Rucksack entwendet. Währenddessen haben sich die Geschädigten schlafend zu Hause aufgehalten (act. 5039 ff.). Auch hier ist die Täterschaft des Beschuldigten unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), in Anbetracht dessen gestützt auf die erhobenen Mobiltelefonranddaten nachgewiesenen Aufenthalts im Grenzgebiet E. / F. erstellt (act. 5147). g) Fall 12 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Der Fall 12 hat sich wie der Fall 11 in der Nacht des 3. Juli 2021 ereignet. Der Fall 11 lässt sich dem Beschuldigten durch seine am Tatort aufgefundene DNA und seinen Aufenthalt im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. zur fraglichen Zeit zuordnen (act. 5221 und 5281). Nur rund 800 Meter vom Fall 11 entfernt ist die Täterschaft im Fall 12 an der Z6. in E. über den Balkon und die gekippte Balkontüre ins Innere der Liegenschaft gelangt, wo es ihr gelungen ist, diverse elektronische Geräte, Parfüm und eine Armbanduhr zu entwenden (act. 5285 ff.). Angesichts der örtlichen und zeitlichen Nähe zum Fall 11, des gestützt auf die erhobenen Mobiltelefonranddaten nachgewiesenen Aufenthalts im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. (act. 5321) sowie der übereinstimmenden Vorgehensweise ist die Täterschaft des Beschuldigten gemäss den Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), auch in diesem Fall erstellt. h) Fall 13 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Im rubrizierten Anklagepunkt hat die Täterschaft in der Nacht vom 3. auf den 4. Juli 2021 an der Z7. in E. ein gekipptes Fenster geöffnet, das Innere der Liegenschaft betreten und dort ein Portemonnaie samt Inhalt an sich gebracht, während die Geschädigten im Obergeschoss des Einfamilienhauses geschlafen haben (act. 5325 ff.). Der Beschuldigte hat sich gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten in der fraglichen Nacht im Grenzgebiet F. / E. aufgehalten (act. 5355) und die Vorgehensweise entspricht der von ihm ausgeübten Tatbegehung, womit unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), seine Täterschaft nachgewiesen ist. i) Fall 14 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Hier ist es der Täterschaft gelungen, in der Nacht vom 5. auf den 6. Juli 2021 auf unbekannte Weise und ohne Verursachung eines Sachschadens die Sitzplatztür des Mehrfamilienhauses an der Z8. in E. zu öffnen und sich ins Liegenschaftsinnere zu begeben, wo sie ein Mobiltelefon sowie zwei Portemonnaies behändigt hat. Die anwesenden Geschädigten haben dabei im Untergeschoss geschlafen (act. 5359 ff.). Gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten hat sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt im Grenzraum E. / F. aufgehalten (act. 5389), womit seine Täterschaft angesichts der Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), nachgewiesen ist. j) Fall 17 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Dieser Fall hat sich in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2021 an der Z9. in E. zugetragen. Dabei hat sich die Täterschaft über die unverschlossene Sitzplatztür Zugang zur im Erdgeschoss befindlichen 2-Zimmer-Wohnung verschafft, im Anschluss die Küche durchsucht und sodann Bargeld aus einem Portemonnaie behändigt. Währenddessen hat die Geschädigte im Nebenzimmer geschlafen (act. 5559 ff.). Auch hier belegen die erhobenen Mobiltelefonranddaten die Anwesenheit des Beschuldigten in der fraglichen Gegend im Deliktszeitraum (act. 5591), womit dessen Täterschaft unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), erstellt ist. k) Fall 22 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Der Fall 22 hat sich in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2021 an der Z10. in M. ereignet. Die Täterschaft ist dabei über ein gekipptes Fenster im Hochparterre in die Liegenschaft gelangt, hat dort eine Armbanduhr, ein Portemonnaie und Bargeld an sich genommen und die Örtlichkeit wieder verlassen. Wiederum haben die Geschädigten währenddessen im Obergeschoss geschlafen (act. 5935 ff.). Am Tatort ist DNA gesichert worden, wobei der Beschuldigte als Spurengeber nicht ausgeschlossen worden ist. Weil es sich jedoch um ein inkomplettes DNA-Profil gehandelt hat und keine Beweiswertberechnung durchgeführt worden ist, kann allein daraus nicht rechtsgenüglich auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden (act. 5973). Des Weiteren liegen Schuhspuren vor, die einen Zusammenhang zu den Fällen 15 sowie 26 aufweisen und die optisch dem Profilgrundmuster der Schuhspur S21-024 entsprechen. Allerdings ist zu dieser Spur kein kriminaltechnischer Untersuchungsbericht verfasst worden, weshalb sie für sich betrachtet ebenfalls nicht genügt, um zweifelsfrei von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen (act. 5975 f.). Hingegen führen diese Indizien zusammen mit dem gestützt auf die erhobenen Mobiltelefonranddaten nachgewiesenen Aufenthalt des Beschuldigten im Grenzgebiet E. / F. (act. 5975 f. und 6011) sowie der für ihn typischen Vorgehensweise gemäss den Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), dazu, dass die Täterschaft des Beschuldigten ohne Zweifel als erstellt zu gelten hat. l) Fälle 23 und 24 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Bei den Fällen 23 und 24 handelt es sich einerseits um einen Einbruch und andererseits um einen Fahrraddiebstahl an der Z11. in E. in der Nacht vom 28. auf den 29. Juli 2021. Aufgrund des identischen Tatorts sind sie zusammen zu beurteilen. Vorliegend ist die Täterschaft zunächst über ein gekipptes Fenster und unter Verursachung eines Sachschadens ins Innere der Liegenschaft gelangt, wo sie aber nicht fündig geworden ist, woraufhin sie das Gebäude verlassen und im Garten ein Fahrrad entwendet hat (act. 6015 ff. und 6049 ff.). Die Geschädigten haben sich erneut schlafend in der Liegenschaft befunden (act. 6019). Auf entsprechende Frage hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht angegeben, es sei möglich, dass er dieses Fahrrad mitgenommen habe, um damit an die Grenze zu fahren (act. S 419). Gleichermassen hat er vor dem Kantonsgericht deponiert, er sei mit dem im Hof mitgenommenen Fahrrad weggefahren, weil er müde gewesen sei (Protokoll KG S. 9). Überdies belegen die erhobenen Mobiltelefonranddaten, dass sich der Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum in E. / F. aufgehalten hat (act. 6045), wobei auch die Vorgehensweise typisch erscheint. Demnach ist unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zum Geständnis (vgl. oben E. 4.3.c), zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), die Täterschaft des Beschuldigten fraglos erstellt. m) Fall 32 (versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch) Der Fall 32 hat sich wie der Fall 30 in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2021 ereignet (act. 6521 ff. und 6737 ff.). Im Fall 30 hat sich die Täterschaft über ein gekipptes Fenster im Hochparterre Zugang zur Liegenschaft an der Z12. in E. verschafft und dort ein Portemonnaie sowie zwei Tablets entwendet, während die Geschädigten im Haus geschlafen haben. Der Fall 30 lässt sich dem Beschuldigten durch seine am Tatort aufgefundene Schuhspur S21-024 zuordnen. Nur rund 400 Meter vom Tatort im Fall 30 entfernt hat die Täterschaft im Fall 32 an der Z13. in E. versucht, via den Balkon über ein gekipptes Fenster in die Liegenschaft einzudringen. Allerdings ist der Geschädigte aufgrund des verursachten Lärms erwacht, woraufhin die Täterschaft geflüchtet ist. Angesichts der örtlichen und zeitlichen Nähe von Fall 32 zum Fall 30, der dort relevierten Schuhspur S21-024 sowie der übereinstimmenden Vorgehensweisen ist die Täterschaft des Beschuldigten in Anbetracht der Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), auch in diesem Fall erstellt. n) Fall 33 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Dieser Tatvorwurf hat sich am Abend des 6. August 2021 folgendermassen zugetragen: Die Täterschaft hat mithilfe eines Flachwerkzeugs die Terrassentüre des Reiheneinfamilienhauses am Z14. in E. aufgebrochen, ist in das Innere der Liegenschaft eingedrungen und hat diese nach Wertgegenständen durchsucht, ist aber schliesslich ohne Deliktsgut von dannen gezogen (act. 6769 ff.). Nach den erhobenen Mobiltelefonranddaten hat sich der Beschuldigte auch hier zum massgeblichen Tatzeitpunkt im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. aufgehalten (act. 6799), womit dessen Täterschaft unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), als nachgewiesen gilt. o) Fall 34 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Im Fall 34 ist es der Täterschaft gelungen, in der Nacht vom 10. auf den 11. August 2021 über ein gekipptes Fenster in das Reiheneinfamilienhaus an der Z15. in E. einzudringen, während die Geschädigten zu Hause gewesen sind und geschlafen haben. Im Rahmen dieses Einbruchs ist diverses Deliktsgut entwendet worden, darunter elektronische Geräte sowie ein Rucksack samt Inhalt (act. 6803 ff.). Auch in diesem Fall hat sich der Beschuldigte gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten im Tatzeitraum im Grenzgebiet E. / F. aufgehalten (act. 6881). Demnach ist gestützt auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), die Täterschaft des Beschuldigten in casu erstellt. p) Fall 37 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Die im vorliegenden Fall betroffene Liegenschaft an der Z16. in E. hat bereits einen Monat früher das Ziel eines dem Beschuldigten nachweisbaren Einbruchsdiebstahls dargestellt (Fall 16). In casu hat die Täterschaft am Abend des 13. August 2021 versucht, zunächst ein Fenster im Erdgeschoss und alsbald die Balkontüre zum Wohnzimmer mit einem Flachwerkzeug aufzubrechen. Indes sind beide Versuche misslungen, und die Täterschaft hat die Örtlichkeit verlassen, nachdem die Geschädigten nach Hause zurückgekehrt sind (act. 7087 ff.). Angesichts der erhobenen Mobiltelefonranddaten ist davon auszugehen, dass die Anwesenheit des Beschuldigten im Grenzgebiet E. / F. im inkriminierten Zeitraum nachgewiesen ist (act. 7129). Infolgedessen ist unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), die Täterschaft des Beschuldigten erstellt. q) Fall 40 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Im rubrizierten Anklagepunkt ist es der Täterschaft gelungen, am Z17. in E. eine Balkontüre aufzubrechen, ins Liegenschaftsinnere zu gelangen und diversen Schmuck, elektronische Geräte sowie Bargeld zu entwenden (act. 7283 ff.). Der mögliche Deliktszeitraum erstreckt sich über zehn Tage zwischen Ende August und Anfang September 2021. Per Ende August 2021 überschneidet sich dieser Deliktszeitraum mit demjenigen in den Fällen 41 und 42, Anfang September 2021 haben sich die Fälle 43 bis 46 ereignet. Sowohl in den Fällen 41 und 42 wie auch in den Fällen 43 bis 46 hat am Tatort entweder die DNA des Beschuldigten oder dann dessen Schuhspurverbindung S21-029 gesichert werden können (act. 7393 f. und 7439 f., 7471 ff., 7575 ff., 7687 ff., 7707 ff.). In Anbetracht der zeitlichen und örtlichen Nähe zu diesen dem Beschuldigten eindeutig zuzuordnenden Delikten sowie in Berücksichtigung des Umstands, wonach sämtliche Fälle in einem eng umgrenzten Gebiet und nach derselben, vom Beschuldigten bereits in der Vergangenheit angewandten Methode begangen worden sind, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass ihm auch der Fall 40 zuzuschreiben ist, zumal überdies das Telefon von B. im entsprechenden Zeitraum im Grenzgebiet E. / F. geortet worden ist (act. 7367). Hinzu kommt, dass sich der zeitliche Unterbruch von rund zwei Wochen seit dem 14. August 2021, an dem sich die dem Beschuldigten zurechenbaren Fälle 38 und 39 ereignet haben, klaglos mit dessen am 16. August 2021 erfolgten Herzoperation, dem dreitägigen Spitalaufenthalt und der anschliessenden Rekonvaleszenz erklären lassen (act. 197, 551 ff., 561 ff. und 571 ff.). Infolgedessen ist gestützt auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den DNA-Hits (vgl. oben E. 4.3.b), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/bb), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt zu erachten. r) Fall 45 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und versuchter Hausfriedensbruch) Der Fall 45 steht im engen Zusammenhang mit den Fällen 44 und 46, welche allesamt zwischen dem 4. und dem 5. September 2021 vorgefallen sind. Betroffen gewesen sind Mehrfamilienhäuser an der Z18. (Fall 44 [act. 7561 ff.]), am Z19. (Fall 45 [act. 7637 ff.]) und an der Z20. (Fall 46 [act. 7675 ff.]) in E. . In zwei Fällen ist die Täterschaft über gekippte Fenster in die jeweilige Liegenschaft eingedrungen (Fälle 44 und 46). Im Fall 44 ist dabei durch die Beschädigung des am Fenster angebrachten Fliegengitters ein Sachschaden von CHF 1'500.-- entstanden. Das im Fall 46 anvisierte Fenster hat sich im ersten Obergeschoss befunden und musste mittels Steighilfe erklommen werden. Im Fall 45 hat die Täterschaft versucht, mit Hilfe eines Werkzeugs ein Fenster im Hochparterre aufzubrechen, was jedoch misslungen ist. In den Fällen 44 und 46 ist es der Täterschaft gelungen, Wertsachen zu entwenden. An die im Fall 46 weggenommenen Herrenhemden hat sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht zu erinnern vermocht (act. S 423). In den Fällen 44 (act. 7575 ff.) und 46 (act. 7707 ff.) ist die dem Beschuldigten zurechenbare Schuhspur S21-029 am Tatort aufgefunden worden und im Fall 46 überdies dessen DNA (act. 7687 ff.). Hinzu kommt, dass in allen Fällen gestützt auf die erhobenen Mobiltelefonranddaten der Aufenthalt von B. sowie des Beschuldigten zur fraglichen Zeit im Grenzgebiet E. / F. (Fall 44 [act. 7633], Fall 45 [act. 7671] und Fall 46 [act. 7777]) nachgewiesen ist. Hieraus folgt, dass, nachdem die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich der Fälle 44 und 46 ohne jeden Zweifel zu bejahen ist, diese unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den DNA-Hits (vgl. oben E. 4.3.b), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/aa und 4.3.e/bb), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), gleichermassen in Bezug auf den Fall 45 erstellt ist. Zufolge des Umstandes, wonach das Grundstück im Fall 45 nicht umfriedet gewesen ist (act. 7643), handelt es sich diesbezüglich lediglich um einen versuchten Hausfriedensbruch. s) Fall 56 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) In rubriziertem Fall hat die Täterschaft versucht, mit einem Flachwerkzeug eine Verandadoppelflügeltür am Z21. in E. aufzubrechen, was ihr allerdings nicht gelungen ist, weshalb sie den Tatort ohne Deliktsgut verlassen hat. Obschon der Sachschaden nicht konkret beziffert worden ist, geht aus dem Polizeirapport eindeutig hervor, dass ein solcher zumindest entstanden ist (act. 8893 ff.). Der Deliktszeitraum betreffend den Fall 56 umfasst die beiden Nächte zwischen dem 17. und dem 19. September 2021. Am 17. September 2021 hat der Beschuldigte jeweils in E. in unmittelbarer Nähe an der Z22. (Fall 55 [act. 8717 ff.]) sowie an der Z23. (Fall 57 [act. 8959 ff.]) ‒ was angesichts der von ihm aufgefundenen DNA sowie der Schuhspurenverbindung S21-029 ohne jeden Zweifel erstellt ist ‒ einen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl, eine mehrfache Sachbeschädigung sowie einen mehrfachen Hausfriedensbruch verübt. Überdies hat der Beschuldigte am 18. September 2021 am Z24. in E. (Fall 58 [act. 9081 ff.]) ‒ in Anbetracht der wiederum von ihm aufgefundenen DNA sowie der Schuhspurenverbindung S21-029 ebenfalls ohne jeden Zweifel nachgewiesen ‒ einen versuchten Diebstahl, eine Sachbeschädigung sowie einen versuchten Hausfriedensbruch begangen. Gestützt auf die Tatsache, wonach der vorliegende Fall 56 in einem überaus engen räumlichen und zeitlichen Konnex zu den Fällen 55, 57 und 58 steht und zudem gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten der Aufenthalt des Beschuldigten während der fraglichen Zeit im Grenzgebiet E. / F. nachgewiesen ist (act. 8955), steht unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den DNA-Hits (vgl. oben E. 4.3.b), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/aa), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), ohne vernünftigen Zweifel fest, dass ihm auch der vorliegende Fall 56 zuzuordnen ist. t) Fall 61 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Dieser Fall hat sich an der Z25. in E. zugetragen, wobei die Täterschaft ein gekipptes Fenster im Hochparterre geöffnet hat und in die Wohnung eingestiegen ist, wo sie zunächst die sich vor dem Fenster befindlichen Pflanzen beschädigt und danach ein Mobiltelefon, diversen Schmuck, Bargeld sowie Reka-Checks behändigt hat (act. 9383 ff.). Der Deliktszeitraum erstreckt sich über die zwei Nächte vom 24. bis zum 26. September 2021 und überschneidet sich teilweise mit den Fällen 62 bis 64 sowie dem Fall 65. In den Fällen 62, 63 und 65 sind an den jeweiligen Tatorten entweder die Schuhspurenverbindung S21-029 (Fall 62 [act. 9477 ff.] und 65 [act. 9821 ff.]) oder die DNA des Beschuldigten (Fall 63 [act. 9571 ff.]) sichergestellt worden, womit dessen Täterschaft in den fraglichen Fällen ohne jeden Zweifel erstellt ist (vgl. nachfolgend lit. u). Der vorliegende Fall 61 steht wiederum in einem überaus engen räumlichen und zeitlichen Konnex zu den Fällen 62 bis 64 sowie dem Fall 65, wobei auch in concreto die erhobenen Mobiltelefonranddaten den Beschuldigten während des inkriminierten Zeitraums zumindest teilweise im Grenzgebiet E. / F. verorten (act. 9443). In einer Gesamtschau ist damit unter Berücksichtigung der Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den DNA-Hits (vgl. oben E. 4.3.b), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/aa), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), auch in casu die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt zu erachten. u) Fall 64 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Die Fälle 62 bis 64 haben sich allesamt in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2021 in E. in unmittelbarer Nähe zueinander zugetragen. Im Fall 62 hat die Täterschaft am Z26. via einen Grünabfallcontainer ein gekipptes Fenster im Hochparterre gewaltsam geöffnet und dieses dabei beschädigt. Über das geöffnete Fenster ist sie sodann in die Wohnung eingedrungen und hat dort diverse Uhren und Schmuckstücke sowie eine Nintendo-Switch-Spielekonsole entwendet (act. 9447 ff.). Im Fall 63 ist ein ähnliches Vorgehen dokumentiert, was die Vermutung einer identischen Täterschaft nahelegt. In diesem Fall ist die Täterschaft am Z27. via ein Garagendach auf einen Balkon gelangt, von wo sie sich über ein gekipptes Fenster Zugang zur Wohnung verschafft hat, in deren Innern sie schliesslich diversen Schmuck entwendet hat (act. 9541 ff.). Im Fall 64 hat die Täterschaft beim Versuch, ins Innere des Reiheneinfamilienhauses am Z28. zu gelangen, zunächst gewaltsam ein Fliegengitter beseitigt und anschliessend die Sitzplatztüre unter Einsatz von Werkzeug aufgebrochen. Zufolge des Umstands, wonach die im Haus anwesende und durch den verursachten Lärm alarmierte Geschädigte das Licht eingeschaltet hat, ist die Täterschaft ohne Deliktsgut geflüchtet (act. 9639 ff.). Im Fall 62 haben sich am Tatort Schuhspuren der dem Beschuldigten zuzuordnenden Schuhspurenverbindung S21-029 auffinden lassen, womit dessen Täterschaft ohne Zweifel nachgewiesen ist (act. 9477 ff.). Darüber hinaus hat sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht an die von ihm entwendete Nintendo-Switch-Spielekonsole zu erinnern vermocht, die er nach eigenen Angaben den Kindern von B. gegeben hat (act. S 425). Im Fall 63 ist die DNA des Beschuldigten gesichert worden, womit ihm dieser Fall ebenfalls ohne Frage zuzuordnen ist (act. 9571 ff.). Überdies belegen die erhobenen Mobiltelefonranddaten, dass sich der Beschuldigte in der Nacht vom 24. September 2021 im Grenzgebiet E. / F. aufgehalten hat (act. 9537, 9635 und 9707). Gestützt hierauf sowie in Anbetracht des räumlichen und zeitlichen Konnexes der drei Fälle zueinander sowie des gleichgelagerten modus operandi lässt sich unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den DNA-Hits (vgl. oben E. 4.3.b), zum Geständnis (vgl. oben E. 4.3.c), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/aa), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), feststellen, dass auch im Fall 64 die Täterschaft des Beschuldigten ohne jeden vernünftigen Zweifel zu bejahen ist. v) Fall 70 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Schliesslich ist der Fall 70 (act. 10435 ff.) einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen, welcher sich gleich wie der Fall 71 (act. 10521 ff.) in der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2021 ereignet hat. Im Fall 70 ist die Täterschaft an der Z29. in E. über ein gekipptes Fenster im Erdgeschoss unter Verursachung eines Sachschadens ins Liegenschaftsinnere gelangt, wo sie Schmuck und Bargeld entwendet hat. Im Fall 71 hat die Täterschaft an der Z30. in E. den Rollladen eines Fensters im Erdgeschoss hochgedrückt und ist über das dahinter befindliche, gekippte Fenster in die Parterrewohnung gelangt. Am Fenster ist dabei ein Sachschaden in Höhe von CHF 1'000.-- entstanden. Bei der anschliessenden Durchsuchung der Liegenschaft sind Schmuck, Uhren, Bargeld und mehrere Goldbaren zu fünf und zwei Gramm entwendet worden. An diese Goldbarren hat sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erinnern können (act. S 425). Im Fall 71 hat die Täterschaft ausserdem eine Schuhspur hinterlassen, die der Schuhspurverbindung S21-029 und damit ohne Zweifel dem Beschuldigten zuzuordnen ist (act. 10549 ff.). Aufgrund der engen räumlichen und zeitlichen Verbindung der beiden Fälle untereinander sowie der Tatsache, wonach zum fraglichen Zeitpunkt gestützt auf die erhobenen Mobiltelefonranddaten der Aufenthalt des Beschuldigten im Grenzgebiet E. / F. als erstellt gilt, ist unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zum Geständnis (vgl. oben E. 4.3.c), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/aa), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), auch betreffend den Fall 70 die Täterschaft des Beschuldigten erwiesen. w) Hinsichtlich der weiteren, vorgängig nicht spezifisch abgehandelten Fälle ist zu konstatieren, dass keine rechtsgenügliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils erfolgt ist. Ungeachtet dieser Feststellung steht gestützt auf die konkrete Beweislage sowie unter Verweis auf die diesbezüglichen Darlegungen des Strafgerichts zu den einzelnen Fällen ohne jeden Zweifel fest, dass der jeweilige inkriminierte Sachverhalt erfüllt ist. x) Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist damit festzuhalten, dass im Hinblick auf die Fälle 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (in Bezug auf die Anklage des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs), 10, 11 und 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23 und 24, 25 und 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 und 39, 40, 41 und 42, 43, 44 bis 46, 47, 48 und 49, 50, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62 bis 64, 65, 66, 67 bis 69, 70 und 71 sowie 74 und 76 auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel bestehen, dass der von der Vorinstanz gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft definierte Sachverhalt erstellt ist. Demgegenüber hat in den Fällen 3, 21, 52, 54, 72, 73 und 75 mangels Anfechtung der diesbezüglichen Erkenntnisse der Vorderrichter ein vollumfänglicher Freispruch sowie im Fall 9 ein solcher vom Vorwurf der Sachbeschädigung zu erfolgen.
E. 4.5 Rechtliche Würdigung a) Im Rahmen der nicht gerügten rechtlichen Subsumption ist zu erwägen, dass der Beschuldigte gestützt auf die vorstehenden Darlegungen sowie die nicht angefochtenen Ausführungen der Vorderrichter in 52 Fällen des vollendeten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 aStGB sowie in 16 Fällen des Versuchs hierzu (gemäss Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen ist. Diesbezüglich bestehen keinerlei Zweifel daran, dass er jeweils direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht fremde bewegliche Sachen weggenommen hat beziehungsweise zu diesem Zweck jeweils direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht in die einzelnen Liegenschaften eingedrungen ist oder zumindest die entsprechenden Grundstücke betreten hat, vor einer spezifischen Wegnahme jedoch aus verschiedenen und ihm nicht zurechenbaren Gründen hat flüchten müssen beziehungsweise trotz Eindringens in die jeweiligen Liegenschaften kein geeignetes Deliktsgut aufgefunden hat. Gesamthaft hat der Beschuldigte Vermögenswerte von rund CHF 400'000.-- gestohlen. b) In Bezug auf die bestrittene Gewerbsmässigkeit ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von etwas über vier Monaten, konkret vom 3. Juni 2021 bis zum 9. Oktober 2021, 68 Einbruchsdiebstähle begangen (davon 16 Versuche) und dabei einen Deliktsbetrag von rund CHF 400'000.-- erbeutet hat. Unzweifelhaft ist, dass sich der Beschuldigte jeweils nur zu einem einzigen Zweck in der Schweiz aufgehalten hat, nämlich, um in möglichst kurzer Zeit so viele Vermögenswerte zu stehlen wie nur irgendwie möglich. Damit steht ohne jeden Zweifel fest, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hat. Es ist ihm offensichtlich darum gegangen, durch sein deliktisches Handeln regelmässige Einnahmen zu erzielen, welche angesichts des Fehlens einer regelmässigen und legalen Erwerbstätigkeit den ausschliesslichen Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung dargestellt haben. Ebenso fraglos hat er die Taten mehrfach begangen, und er ist selbstverständlich bereit gewesen, möglichst viele weitere unter den entsprechenden Tatbestand fallende Handlungen zu begehen. Folglich ist er ohne Weiteres im Hinblick auf die vorstehend aufgelisteten Fälle in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 aStGB des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. Dies gilt im Übrigen auch für die versuchten Tatbegehungen, da Ziff. 2 von Art. 139 aStGB die verschiedenen begangenen Delikte zu einer rechtlichen Einheit zusammenfasst, wodurch die Deliktsmehrheit (hinsichtlich der vollendeten wie eben auch der versuchten Straftaten) insgesamt abgegolten ist ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 113 zu Art. 139 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). c) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Bestätigung des angefochtenen Urteils und folglich in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung in den Fällen 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23 und 24, 25 und 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 und 39, 40, 41 und 42, 43, 44 bis 46, 47, 48 und 49, 50, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62 bis 64, 65, 66, 67 bis 69, 70 und 71 sowie 74 und 76 des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 aStGB schuldig zu erklären. In den Fällen 3, 21, 52, 54, 72, 73 und 75 ist er demgegenüber bereits vom Strafgericht vom nämlichen Vorwurf freigesprochen worden.
E. 5 (Mehrfacher, teilweise versuchter) Hausfriedensbruch
E. 5.1 Darlegungen der Vorinstanz und der Parteien a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und dabei ausgeführt, dieser habe durch das Eindringen in die Tatobjekte gegen den Willen der Berechtigten, was ihm in 58 Fällen (recte: 55 Fällen) gelungen sei, den fraglichen Tatbestand gemäss Art. 186 StGB erfüllt. Gleiches gelte für das in zehn Fällen erstellte Betreten von mit Mauern oder sonstigen Begrenzungen umgebenen Grundstücken. In sämtlichen Fällen seien Wohnliegenschaften beziehungsweise sich in Wohnquartieren oder Mehrfamilienhäusern befindliche Objekte, bei denen von aussen betrachtet nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich nicht um Wohnliegenschaften gehandelt habe (Fälle 8 und 35), betroffen gewesen. In insgesamt 24 Fällen hätten sich die Geschädigten zu Hause befunden, als der Beschuldigte eingedrungen sei respektive dies versucht habe, ohne dass es zu einer effektiven Konfrontation gekommen sei. Demgegenüber sei in zwei Fällen ein tatsächliches Aufeinandertreffen zwischen dem Beschuldigten und den sich vor Ort befindlichen Geschädigten erfolgt. Das in zwei Fällen dokumentierte Betreten des nicht umfriedeten Grundstücks gegen den Willen des Berechtigten stelle aufgrund der verfolgten Absicht, sich in das auf dem Grundstück befindliche Wohnobjekt zu begeben, einen versuchten Hausfriedensbruch dar. b) Der Beschuldigte begehrt sinngemäss einen Freispruch vom rubrizierten Vorwurf, hat es jedoch versäumt, dies in irgendeiner Weise zu begründen. c) Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des angefochtenen Urteils und schliesst demnach in diesem Punkt auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten.
E. 5.2 Dogmatische Erwägungen (...)
E. 5.3 Rechtliche Würdigung Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen sowie die nicht angefochtenen Ausführungen der Vorinstanz zum gewerbsmässigen Diebstahl steht fest, dass sich der Beschuldigte in insgesamt 55 Fällen ‒ teilweise gewaltsam und zum Teil ohne Anwendung von Gewalt ‒ Zutritt zu den Liegenschaften verschafft hat zwecks Begehung der einzelnen Diebstähle. Ausserdem hat er in weiteren zehn Fällen wiederum mit der Absicht, Diebstähle zu verüben, erkennbar umfriedete Grundstücke betreten. Zwei weitere Fälle, in welchen er ebenfalls in fremde Herrschaftsbereiche eingedrungen ist, stellen jeweils einen versuchten Hausfriedensbruch dar, da die entsprechenden Grundstücke nicht umfriedet gewesen sind. Bei all diesen Fällen steht ausser Frage, dass er vorsätzlich und gegen den Willen der berechtigten Personen gehandelt hat, womit er in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB hinsichtlich aller zu einer Verurteilung führender Fälle schuldig zu erklären ist.
E. 6 (Mehrfache) Sachbeschädigung
E. 6.1 Darlegungen der Vorinstanz und der Parteien a) Die Vorderrichter haben den Beschuldigten ferner der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und hierzu dargelegt, dieser habe, indem er Fenster, Türen und Mobiliar beschädigt habe, in 41 Fällen jeweils eine Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB begangen. Der dabei verursachte Schaden belaufe sich auf rund CHF 50'000.--. Hingegen erfülle die im Fall 9 angeklagte Möbelreinigung den objektiven Tatbestand nicht, weshalb es diesbezüglich zu einem Freispruch komme. b) Der Beschuldigte beantragt sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch, hat aber auch hier darauf verzichtet, eine entsprechende Begründung zu liefern. c) Die Staatsanwaltschaft begehrt wiederum die Bestätigung des angefochtenen Urteils und folglich die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.
E. 6.2 Dogmatische Erwägungen (...)
E. 6.3 Rechtliche Würdigung Wiederum unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen sowie die nicht angefochtenen Ausführungen der Vorinstanz zum gewerbsmässigen Diebstahl ist erstellt, dass der Beschuldigte in 41 Fällen Schäden im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Eindringen in die einzelnen Liegenschaften oder dem entsprechenden Versuch hierzu an den Fenstern oder Türen sowie weiterem Mobiliar in der Höhe von gesamthaft rund CHF 50'000.-- verursacht hat. Dass er dabei ein vorsätzliches Handeln an den Tag gelegt hat zwecks Erreichung seines eigentlichen Handlungsziels, des angestrebten Diebstahls, steht wiederum ausser Frage. Demnach ist der Beschuldigte in Bezug auf die genannten Fälle in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
E. 7 (Mehrfacher) Verweisungsbruch Der Beschuldigte ist des Weiteren vom Strafgericht des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig erklärt worden, nachdem er in der Zeit vom 3. Juni 2021 bis zum 9. Oktober 2021 trotz der gegen ihn bestehenden Landesverweisung wiederholt von I. via F. zur Deliktsbegehung in die Schweiz eingereist ist und sich jeweils in derselben Nacht wieder zurück nach Frankreich begeben hat. Diese Verurteilung ist seitens des Beschuldigten nicht begründet angefochten worden, weshalb der entsprechende Schuldspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet (vgl. hierzu E. II.C. S. 49 des vorinstanzlichen Urteils).
E. 8 (Versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Gleichermassen nicht rechtskonform angefochten ist die Verurteilung wegen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (nachdem der Beschuldigte erst in seinem letzten Wort und damit klarerweise verspätet sowie überdies bloss sinngemäss geltend gemacht hat, er sei zu Unrecht für einen Kreditkartenmissbrauch verurteilt worden), womit auch der diesbezügliche Schuldspruch nicht mehr durch das Kantonsgericht zu prüfen ist (vgl. hierzu E. II.B.3.17 S. 24 des erstinstanzlichen Urteils).
E. 9 Strafzumessung
E. 9.1 Dogmatische Erwägungen (...)
E. 9.2 Konkrete Erwägungen a) Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt der Beschuldigte in seinem Eventualantrag anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung, es sei die Strafe zu halbieren, wobei dieses Begehren mit keinem Wort begründet wird, weshalb auch nicht erhellt, ob damit gemeint ist, dass das erstinstanzliche Strafmass von zehn Jahren Freiheitsstrafe halbiert werden soll oder die von der Staatsanwaltschaft erstinstanzlich beantragte Gesamtstrafe von siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Überdies stellt sich wiederum die Frage, ob der Beschuldigte respektive sein Rechtsvertreter angesichts der komplett fehlenden Begründung seines Begehrens den diesbezüglichen Anforderungen an die Berufung rechtsgenüglich nachgekommen ist. Diese Frage kann allerdings an vorliegender Stelle offengelassen werden, da das Kantonsgericht ohnehin gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO die Strafzumessung des Strafgerichts zugunsten des Beschuldigten insbesondere im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe im Zusammenhang mit der Rückversetzung nach Art. 89 Abs. 6 StGB von Amtes wegen überprüft (vgl. dazu unten lit. m). Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass das strafgerichtliche Urteil insgesamt ‒ und somit auch das erstinstanzliche Strafmass ‒ nicht zu beanstanden sei, wobei sie gleichzeitig hinsichtlich der Strafzumessung in grundsätzlicher Weise auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Parteivortrag, insbesondere zur Gesamtstrafenbildung, verweist, wonach eine Gesamtfreiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren angemessen sei. b) Die Tatsache, wonach der Beschuldigte eine Abänderung des erstinstanzlichen Strafmasses begehrt, erhellt, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Da gemäss Art. 408 Abs. 1 StPO die Berufungsinstanz ein neues Urteil zu fällen hat, welches das erstinstanzliche ersetzt, ist auf die vorinstanzliche Bemessung der Strafe nicht im Detail einzugehen. Das Berufungsgericht hat ohnehin die Strafe nach eigenem Ermessen festzusetzen und muss sich auch nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). c) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 aStGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs (Art. 291 Abs. 1 StGB) schuldig erklärt wird. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist der gewerbsmässige Diebstahl den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. So reicht dieser gemäss des gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB anwendbaren Art. 139 Ziff. 2 aStGB von 90 Tagessätzen Geldstrafe am unteren bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe am oberen Rand. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Für den gewerbsmässigen Diebstahl ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen der versuchte betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit einer Maximalstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe und einer Minimalstrafe von drei Tagessätzen Geldstrafe, die Sachbeschädigung mit einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie der Hausfriedensbruch und der Verweisungsbruch mit dem nämlichen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. d) Wie vorstehend dargelegt, führt die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu einer Erhöhung der abstrakten Strafrahmen, ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. Dabei kommt, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn gleichartige Strafen auszusprechen sind. Nicht ausgeschlossen ist, dass namentlich bei Tatserien, d.h. bei tatsächlich und zeitlich verknüpften Straftaten, eine Kategorisierung erfolgen kann, soweit sich identische Überlegungen hinsichtlich der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion aufdrängen (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.3). Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall zudem, dass gewisse Delikte im Stadium des Versuchs steckengeblieben sind (Art. 22 Abs. 1 StGB). e) Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl aa) Bei der Ermittlung der Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten spezifisch zu würdigen, dass der Beschuldigte innert rund vier Monaten, konkret im Zeitraum zwischen dem 3. Juni 2021 und dem 9. Oktober 2021, insgesamt 68 Einbruchsdiebstähle verübt (wovon 16 Versuche) und dabei einen Deliktsbetrag von rund CHF 400'000.-- (beinhaltend vornehmlich Geld, Uhren, Schmuck, Gold und elektronische Geräte) erbeutet hat. Dabei definiert sich die zu gewichtende kriminelle Energie des Beschuldigten primär nicht allein anhand der tatsächlich erbeuteten Vermögenswerte, welchen angesichts des unterschiedlichen Wertes des einzelnen Deliktsguts faktisch etwas Zufälliges anhaftet, sondern vielmehr durch die überaus hohe Anzahl der ihm zur Last zu legenden Tathandlungen, den langen Deliktszeitraum sowie durch die im Zusammenhang mit dieser hohen Intensität aufgewendeten Zeit und Tatkraft. Erheblich zu Lasten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich mit dem Diebstahl von Uhren und Schmuck auf Gegenstände konzentriert hat, welche für die Betroffenen einen hohen Affektionswert aufweisen. Stark verschuldenserhöhend ist sodann zu werten, dass der Beschuldigte als Berufseinbrecher agiert und ein professionelles, ungewöhnlich dreistes und rücksichtsloses Vorgehen an den Tag gelegt hat. In diesem Kontext hat grossen Einfluss auf das Verschulden, dass der Beschuldigte als Tatobjekte ausschliesslich Wohnliegenschaften ausgewählt hat, wobei er immer abends oder nachts eingedrungen ist und dabei Konfrontationen mit den Bewohnern ‒ tatsächlich sind in 24 Fällen die in einem Nebenzimmer schlafenden Geschädigten zur Tatzeit anwesend gewesen und ist es in zwei Fällen zu einer realen Begegnung gekommen ‒ offensichtlich in Kauf genommen hat. Eine solch skrupellose Vorgehensweise muss als nachhaltig traumatisierend für die Betroffenen und damit als in besonderem Masse verwerflich qualifiziert werden (vgl. nachfolgend lit. g). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte selbst durch die tatsächlich erfolgten Konfrontationen mit den Bewohnern nicht von seinem weiteren Tun hat abhalten lassen. Verschuldenserhöhend ist weiter zu gewichten, dass er als Kriminaltourist ohne jeglichen Bezug zur Schweiz ausschliesslich zur Begehung der fraglichen Delikte eingereist ist. Neutral zu werten ist, dass der Beschuldigte in einigen Fällen solche Tatobjekte ausgesucht hat, welche ihm angesichts offenstehender Fenster ein leichtes Eindringen ermöglicht haben, sowie dass er, im Gegensatz zu seiner früheren Verurteilung, als Einzelmaske gehandelt hat. Leicht entlastend spricht für den Beschuldigten, dass er seine jeweilige Tatbegehung abgebrochen hat, soweit im konkreten Fall Hindernisse aufgetreten sind, indem beispielsweise die Geschädigten aufgewacht sind oder ein Hund gebellt hat. Aufgrund dieser geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere als mittelschwer im mittleren bis oberen Bereich einzustufen. bb) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich und offensichtlich aus rein finanziellem Interesse beziehungsweise gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat. Letzteres ist indessen dem Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit inhärent, weshalb es sich nicht weiter auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht aus einer eigentlichen finanziellen Notlage heraus gehandelt hat. Die diesbezüglich von ihm vorgebrachte Behauptung, wonach er aufgrund seiner Schulden in Rumänien delinquiert habe, wird ‒ soweit dies überhaupt als Rechtfertigung für ein kriminelles Handeln in dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Umfang dienen kann ‒ durch nichts substantiiert und infolgedessen vom Kantonsgericht als nicht glaubhaft qualifiziert. Auffällig ist diesbezüglich, dass der noch vor dem Strafgericht angegebene Grund für seine Delinquenz, nämlich Geld für die Medikamentenbeschaffung erhältlich zu machen, vor dem Kantonsgericht nicht mehr aufrechterhalten wird. Dem anhaltenden deliktischen Handeln des Beschuldigten ist schliesslich erst durch dessen Verhaftung ein Ende gesetzt worden, er hat mithin nicht aus eigenem Antrieb davon abgelassen. Die subjektive Schwere der Tat relativiert somit das objektive Tatverschulden in keiner Weise. cc) Im Rahmen der Gesamtqualifikation ist somit das Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl als mittelschwer im mittleren bis oberen Bereich zu qualifizieren, was bei einer Mindeststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe und einer Maximalstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe zu einer tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe führt. f) Einzelstrafe für die mehrfache Sachbeschädigung aa) Wie vorstehend dargelegt (oben E. 9.1.i und E. 9.2.d), ist es nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine Kategorisierung gleichgelagerter Delikte vorzunehmen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die in concreto zu bewertenden Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit denjenigen Delikten stehen, welche vorgängig im Rahmen der Würdigung der Einsatzstrafe beurteilt worden sind, mithin diese bloss Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl darstellen, weshalb angesichts des in zeitlicher, sachlicher, situativer sowie deliktischer Hinsicht überaus engen Konnexes der einzelnen Tathandlungen zueinander ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist. Infolgedessen rechtfertigt es sich in casu, für die jeweiligen Sachbeschädigungen insgesamt eine als hypothetische Gesamtstrafe konzipierte Einzelstrafe festzulegen und diese danach in corpore zu asperieren, soweit die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. bb) Betreffend die jeweilige objektive Tatschwere der einzelnen Delikte ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von rund vier Monaten insgesamt 68 Einbruchsdiebstähle verübt (wovon 16 Versuche) und dabei in 41 Fällen einen Sachschaden an den entsprechenden Liegenschaften ‒ namentlich an aufgehebelten Fenstern und aufgewuchteten Türen ‒von gesamthaft rund CHF 50'000.-- verursacht hat. Dieser hohe und ausnahmslos an Wohnliegenschaften verursachte Schaden lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum schliessen. Andererseits ist festzustellen, dass der Beschuldigte keinen höheren Schaden angerichtet hat als zur Erreichung seines eigentlichen Handlungsziels nötig gewesen ist, wobei es dem Beschuldigten offenkundig nicht darum gegangen ist, aus Rücksicht wenig Schäden zu verursachen, sondern vielmehr darum, bei seinen Einbrüchen möglichst wenig Lärm zu produzieren. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des jeweils angestrebten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat das jeweilige objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung in jedem Einzelfall als nicht mehr leicht einzustufen. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzustellen, dass theoretisch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre. Nachdem jedoch bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen und in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist, ausserdem die Sachbeschädigungen inhaltlich in einem überaus engen Zusammenhang zum gewerbsmässigen Diebstahl stehen, kommt bei den vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen als schuldangemessene Sanktion ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Ergebnis führen die jeweils ermittelten Strafeinheiten mit Blick auf das Verhältnis der Einzelsubsumptionen zueinander beziehungsweise darauf, dass die jeweiligen Sachbeschädigungen bloss Begleitdelikte zu den Einbruchsdiebstählen dargestellt haben, in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft zu einer Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um viereinhalb Monate Freiheitsstrafe. g) Einzelstrafe für den mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch aa) Wie vorgängig ausgeführt, ist es nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine Kategorisierung gleichgelagerter Delikte vorzunehmen. Im vorliegenden Fall steht wiederum fest, dass die in concreto zu bewertenden Hausfriedensbrüche im Zusammenhang mit denjenigen Delikten stehen, welche im Rahmen der Würdigung der Einsatzstrafe beurteilt worden sind, mithin diese bloss Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl darstellen, weshalb angesichts des in zeitlicher, sachlicher, situativer sowie deliktischer Hinsicht überaus engen Konnexes der einzelnen Tathandlungen zueinander ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist. Infolgedessen rechtfertigt es sich in concreto, für die jeweiligen Hausfriedensbrüche insgesamt eine weitere als hypothetische Gesamtstrafe konzipierte Einzelstrafe festzulegen und diese danach gesamthaft zu asperieren. bb) Bezüglich der jeweiligen objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von rund vier Monaten insgesamt 68 Einbruchsdiebstähle verübt (wovon 16 Versuche) und sich dabei in insgesamt 55 Fällen ‒ teilweise gewaltsam und zum Teil durch Einschleichen ‒ Zutritt in das Innere der Liegenschaften verschafft hat zwecks Begehung der einzelnen Diebstähle. Ausserdem hat er in weiteren zehn Fällen ebenfalls mit der Absicht, Diebstähle zu verüben, erkennbar umfriedete Grundstücke betreten. Zwei weitere Fälle, in welchen er ebenfalls in fremde Herrschaftsbereiche eingedrungen ist, stellen jeweils einen versuchten Hausfriedensbruch dar, da die entsprechenden Grundstücke nicht umfriedet gewesen sind. Dieser Umstand ist jedoch nicht dem Beschuldigten positiv anzurechnen, sondern die blosse Folge eines fehlenden objektiven Tatbestandselementes. Diese Häufung von Einzelakten lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer im Generellen sowie dem fremden Hausrecht im Speziellen schliessen. Stark verschuldenserhöhend ist dabei zu gewichten, dass der Beschuldigte ausnahmslos abends und nachts in Wohnliegenschaften eingebrochen ist, zu einem Zeitpunkt also, in welchem er hat davon ausgehen müssen, dass Bewohner vor Ort sind, zumal er nie (z.B. durch Klingeln) vorgängig deren Anwesenheit abgeklärt hat. In 24 Fällen sind denn die Bewohner während des Einbruchs tatsächlich am Schlafen gewesen und in zwei Fällen ist es sogar zu einer Konfrontation zwischen ihm und den Anwesenden gekommen, was ohne Zweifel eine nachhaltig traumatisierende Wirkung entfaltet hat und als grobe Rücksichtslosigkeit qualifiziert werden muss. Nicht zu übersehen ist auf der anderen Seite, dass die Hausfriedensbrüche wiederum keinen Selbstzweck gehabt haben, sondern vielmehr Voraussetzung gewesen sind für die eigentlich angestrebten Diebstähle. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als mittelschwer am unteren Rand einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks jeweiliger Förderung des angesteuerten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das jeweilige objektive Tatverschulden hat. Demnach ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs in jedem Einzelfall als mittelschwer am unteren Rand einzuschätzen. Als Strafart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend unter dem Titel der präventiven Effizienz geschilderten Faktoren, namentlich der einschlägigen Vorstrafen sowie des unmittelbaren Konnexes zum Hauptdelikt, wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ergibt dies nach Ermittlung der jeweiligen Strafeinheiten in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft eine weitere Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um zehn Monate Freiheitsstrafe. Damit wäre im Übrigen gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB von vornherein keine Geldstrafe mehr möglich gewesen. h) Einzelstrafe für den versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Bei der Gewichtung des rubrizierten Vorwurfs ist darauf hinzuweisen, dass die zu bewertende Tathandlung in einem äusserst engen Konnex zum gewerbsmässigen Diebstahl steht. Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte in einem Fall, nachdem er die diesbezügliche Bankkarte neben Bargeld aus einem Portemonnaie entwendet hatte, versucht hat, an einem Bankautomaten weiteres Bargeld erhältlich zu machen, was ihm indes mangels Kenntnis der PIN-Nummer nicht gelungen ist. Die objektive Tatschwere ist demnach als sehr leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zwar ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich seine Absicht nicht spezifisch auf die Kartenentwendung und den anschliessenden Bargeldbezug gerichtet, dieses Handeln vielmehr eine Folge der zufällig aufgefundenen Bankkarte dargestellt hat. Infolgedessen ist die subjektive Seite neutral zu gewichten. Als Sanktionsart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Ergebnis resultiert in Anwendung des Asperationsprinzips eine weitere Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um einen halben Monat Freiheitsstrafe. i) Einzelstrafe für den mehrfachen Verweisungsbruch Auch in Bezug auf die einzelnen Verweisungsbrüche steht fest, dass diese bloss Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl darstellen, weshalb angesichts des in zeitlicher, sachlicher, situativer sowie deliktischer Hinsicht überaus engen Konnexes der einzelnen Tathandlungen zueinander ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist und es sich in casu rechtfertigt, für die jeweiligen Delikte insgesamt eine als hypothetische Gesamtstrafe konzipierte Einzelstrafe festzulegen und diese danach ganzheitlich zu asperieren. Bezüglich der jeweiligen objektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von rund vier Monaten insgesamt 68 Einbruchsdiebstähle verübt hat (wovon 16 Versuche) und dabei in der Mehrzahl der Fälle trotz der ihm gegenüber ausgesprochenen Landesverweisung hierfür eigens aus Frankreich in die Schweiz eingereist ist, womit beinahe mit jedem einzelnen Einbruchsdiebstahl auch ein Verweisungsbruch verbunden ist. Angesicht der Tatsache, wonach er bereits im Juni 2021 und damit nur kurz nach der erfolgten Ausschaffung am 12. Februar 2021 in diesem Sinne deliktisch in Erscheinung getreten ist, manifestiert der Beschuldigte eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der angeordneten Massnahme. Auf der anderen Seite beanspruchen die fraglichen Delikte in casu wiederum keine selbstständige Bedeutung, sind sie doch lediglich Voraussetzung gewesen für die eigentlich angestrebten Diebstähle. Angesichts hiervon ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks jeweiliger Förderung des angesteuerten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das jeweilige objektive Tatverschulden hat. Demnach ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf des mehrfachen Verweisungsbruchs in jedem Einzelfall als leicht einzuschätzen. Als Sanktionsart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz wie bereits wiederholt festgestellt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ergibt dies nach Ermittlung der jeweiligen Strafeinheiten in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft eine weitere Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um drei Monate Freiheitsstrafe. Zusammengerechnet führt dies unter Berücksichtigung sämtlicher Delikte zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren. j) Täterkomponenten aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1. in Rumänien geboren und dort zusammen mit drei Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Ausbildungsmässig ist bekannt, dass der Beschuldigte die fünfjährige Grundschule in Rumänien absolviert und danach sowohl in seinem Heimatland als auch in Frankreich auf dem Bau sowie in Autowerkstätten gearbeitet hat (act. 87 ff.). Gemäss seinen Angaben vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 4 ff.) ist der Beschuldigte von seiner Frau getrennt und hat drei Kinder ‒ zwei Jungen und ein Mädchen ‒ mit den Jahrgängen 2. von zwei verschiedenen Frauen, welche allesamt in Rumänien leben und ohne Unterstützung durch ihn für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen müssen. Ob der Beschuldigte Schulden oder Betreibungen hat, ist nicht bekannt; seine angeblichen Schulden gegenüber dem Sohn von C. in der Höhe von € 27'000.-- will er zwischenzeitlich zurückbezahlt haben. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschuldigten ist bekannt, dass er Herzprobleme hat, weshalb ihm im August 2021 Stents implantiert worden sind. Zum heutigen Zeitpunkt nimmt der Beschuldigte offenbar die ihm diesbezüglich verschriebenen Medikamente ein, womit in diesem Zusammenhang keine weiteren Bemerkungen angebracht sind. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, ist nicht zu erkennen. Zu berücksichtigende besondere Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Was hingegen ins Auge sticht, sind die zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten. So ist dieser gemäss aktuellem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 19. Februar 2025 mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 wegen mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie widerrechtlicher Aneignung von Kontroll-schildern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten sowie zu einer Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt worden. Weiter ist er gemäss einem rumänischen Strafregisterauszug vom 29. September 2021 (act. 29 ff.; Übersetzung act. 37 ff.) mehrfach wegen zahlreichen Delikten zu teils langjährigen, unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden. Diese Entscheide, welche den Beschuldigten als langjährigen Berufskriminellen erscheinen lassen, sind sowohl in ihrer Qualität als auch in ihrer Quantität als Ausdruck einer erschreckend hohen Portion an Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen Regeln wie auch generell gegenüber sämtlichen Rechtsnormen zu werten und rechtfertigen fraglos eine angemessene Straferhöhung. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte noch während laufender Probezeit und nur kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem mehrjährigen Freiheitsentzug gemäss dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 wieder einschlägig deliktisch in Erscheinung getreten ist. Infolgedessen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne einer Erhöhung um neun Monate auf nunmehr sieben Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe als angezeigt. k) Weitere Strafzumessungsfaktoren aa) Zu kontrollieren ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b und lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren bei einer theoretischen Freiheitsstrafe von über drei Jahren und in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren darstellt. Nachdem sich die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte im Zeitraum zwischen dem 3. Juni 2021 und dem 9. Oktober 2021 zugetragen haben, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar ist. Unter diesem Titel ist daher keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe angezeigt. bb) Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒ als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass in Bezug auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung in Beachtung der Schwere der Tatvorwürfe sowie der Komplexität des Verfahrens angesichts der zahlreichen Einzelfälle keine unangemessene Verfahrensverzögerung zu erkennen ist. Gleichermassen sind auch betreffend die einzelnen Verfahrensabschnitte keine krassen, eine Sanktion rechtfertigende Zeitlücken ersichtlich. Demnach liegt kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot und folglich auch keine Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Infolgedessen führt auch dieser Aspekt nicht zu einer Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe. l) aa) Im Ergebnis erweist sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten als angemessen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 43 Abs. 1 StGB ausgeschlossen. bb) Einer Anrechnung der vom 9. Oktober 2021 bis zum 2. August 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 2. August 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs im Umfang von insgesamt 1'239 Tagen gestützt auf Art. 51 StGB steht hingegen nichts im Wege. m) Nichtbewährung In einem letzten Schritt ist zufolge der Nichtbewährung des Beschuldigten während der Probezeit über dessen Rückversetzung in den Strafvollzug (Art. 89 Abs. 1 StGB) inklusive der Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB) zu befinden. Dabei ist von den während der Probezeit begangenen Straftaten, welche gestützt auf die vorstehend enumerierten Strafzumessungsfaktoren in einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und drei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe resultieren, als Einsatzstrafe auszugehen, die sodann mit Blick auf den Vorstrafenrest in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist. Diesbezüglich ist zu erwägen, dass der Beschuldigte mit Verfügung der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft vom 21. Dezember 2020 am 12. Februar 2021 nach teilweiser Verbüssung der ihm vom Strafgericht Basel-Landschaft am 24. Januar 2019 auferlegten Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten wegen mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. mit einer Reststrafe von 568 Tagen bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden ist, wobei für diese Reststrafe eine Probezeit bis zum 3. September 2022 angeordnet wurde. Sämtliche der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte während dieser Probezeit ‒ konkret im Zeitraum vom 3. Juni 2021 bis zum 9. Oktober 2021 ‒ verübt. Überdies ist er nicht einmal vier Monate nach seiner Entlassung aus einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe und trotz der gegen ihn verhängten Landesverweisung von zehn Jahren wiederum ganz massiv einschlägig deliktisch tätig geworden. Infolgedessen ist die Reststrafe von 568 Tagen zwingend zu vollziehen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass der Vorstrafenrest nicht zu addieren, sondern zu asperieren, dem Beschuldigten also eine gewisse Privilegierung zuzubilligen ist ( Koller , a.a.O., N 10 zu Art. 89 StGB, mit Hinweisen; vgl. oben E. 9.1.m). Die Vorinstanz hat den Vorstrafenrest von 568 Tagen im konkreten Umfang von 547 Tagen beziehungsweise 18 Monaten zur Einsatzstrafe aus dem vorliegenden Verfahren hinzugerechnet. Nach Auffassung des Kantonsgerichts entspricht diese Vorgehensweise nicht dem Gedanken der Asperation, wonach eine bestehende Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen ist, sondern vielmehr einer eigentlichen Kumulation, stellt doch ein Erlass von lediglich 21 Tagen bei einem Strafrest von 568 Tagen einen tatsächlichen Vollzug im Umfang von rund 96,3 % dar. Das Kantonsgericht ist der Ansicht, dass es in Anbetracht der Reststrafe von 568 Tagen angemessen erscheint, unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren die aus vorliegendem Verfahren im Sinne einer Gesamtstrafe resultierende Einsatzstrafe von sieben Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe um weitere 365 Tage beziehungsweise um ein Jahr Freiheitsstrafe zu erhöhen. Hieraus ergibt sich letztendlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten. n) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig zu erklären und ‒ als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 568 Tagen betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten ‒ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt acht Jahren und drei Monaten zu verurteilen; dies unter Anrechnung der vom 9. Oktober 2021 bis zum 2. August 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 2. August 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von total 1'239 Tagen.
E. 10 Landesverweisung, Beschlagnahme und Zivilforderungen Sowohl in Bezug auf die von den Vorderrichtern für die Dauer von 20 Jahren angeordnete Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer 5) wie auch hinsichtlich deren Erkenntnissen zu den zahlreichen beschlagnahmten Gegenständen (Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 9) sowie den Direktiven betreffend die diversen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen (Dispositiv-Ziffern 10, 11 und 12) sind seitens des Berufungsklägers keine Rügen vorgebracht worden, womit die entsprechenden Anordnungen wiederum nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden (vgl. hierzu E. IV., V. und VI. S. 58 ff. des erstinstanzlichen Urteils).
E. 11 Kostenfolge
E. 11.1 Kantonsgericht a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒indem die Berufung des Beschuldigten lediglich insofern teilweise gutzuheissen ist, als das Strafmass von zehn Jahren Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 568 Tagen betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft wie auch des seit dem 2. August 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 784 Tagen) auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten (als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 568 Tagen betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten sowie unter Anrechnung der vom 9. Oktober 2021 bis zum 2. August 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft wie auch des seit dem 2. August 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 1'239 Tagen) reduziert wird ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von gesamthaft CHF 28'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 27'500.-- [elf Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 2'500.--/h] sowie pauschale Auslagen von CHF 500.--) im Umfang von 82,5 % (= CHF 23'100.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 17,5 % (= CHF 4'900.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. b) aa) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein reduziertes Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 8'130.25 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 609.20 Mehrwertsteuer) plus eine Entschädigung für die ausgewiesenen Übersetzungskosten in der Höhe von CHF 225.-- zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Auszugehen ist diesbezüglich in einem ersten Schritt von der eingereichten Honorarnote vom 22. Februar 2025. Zu beachten ist allerdings Folgendes: Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der amtlichen Verteidigung steht ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zu, soweit die Bemühungen in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Zwar muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam und effektiv ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 486). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 6 zu Art. 135 StPO, mit Hinweisen; BGE 117 Ia 22 E. 4b). Der Aufwand des Verteidigers muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Der anwaltliche Aufwand ist für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGer 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1; 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Gestützt auf die dargelegten Grundsätze werden beispielsweise der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeiten, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren sowie anwaltliche Kürzestaufwände nicht entschädigt ( Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 3 ff. zu Art. 135 StPO; Lieber , a.a.O., N 4 zu Art. 135 StPO). In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig gewesen sind. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Als massgeblich bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine entscheidende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Ruckstuhl , a.a.O., N 3 zu Art. 135 StPO). Auf kantonaler Ebene setzt § 3 Abs. 2 TO Anwälte stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist der aussagekräftige Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist daher auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen. Das Gericht kann den übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Verteidigung im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der erwähnten Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind gemäss ständiger kantonaler Praxis pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (KGer 470 14 21 vom 8. April 2014 E. 2.5 sowie der betreffende BGer 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es ausdrücklich zulässig, für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Pauschalen vorzusehen (BGer 6B_433/2024 vom 4. September 2024 E. 2.1.2). Solche Pauschalen erweisen sich erst dann als rechtswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der amtlichen Verteidigung geleisteten Aufwänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.3). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Februar 2020 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3, mit Hinweis auf BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2). bb) Im konkreten Fall berechnet sich der vorgängig bezifferte Betrag von CHF 8'130.25 wie folgt: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Aufwand für die Rubrik "Aktenstudium", teilweise verbunden mit weiteren Rubriken, in der Höhe von rund 1'700 Minuten beziehungsweise über 28 Stunden in Anbetracht der vorstehend dargelegten Prinzipien als deutlich überhöht zu bezeichnen ist, was umso mehr gilt, als er sein Amt bereits vor dem Strafgericht ausgeübt und dementsprechend Kenntnis von der ganz überwiegenden Anzahl der Akten gehabt hat, kommen im Berufungsverfahren doch generell nur noch die von den Parteien eingereichten Unterlagen hinzu, wobei in casu lediglich der Beschuldigte als Rechtsmittelkläger in Erscheinung getreten ist. Gleichermassen als unverhältnismässig erscheint die Rubrik "Vorbereitung HV" im Umfang von 840 Minuten beziehungsweise 14 Stunden angesichts der Tatsache, wonach der amtliche Verteidiger im Rahmen seines Parteivortrags beinahe keine rechtlichen Ausführungen getätigt und stattdessen in erster Linie bloss jene Beweisanträge wiederholt und begründet hat, welche er erstens schon im Instruktionsverfahren vor dem Strafgericht, zweitens anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht und drittens im Instruktionsverfahren vor dem Kantonsgericht vorgebracht hat. Nach Auffassung des Kantonsgerichts erscheint unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Strafsache, der Bedeutung der Angelegenheit für die beschuldigte Person sowie der in verschriftlichter Form tatsächlich vorgebrachten Rügen ein zu entschädigender Aufwand von ungefähr 25 Stunden als grundsätzlich angemessen, wobei in diesem Zusammenhang aber auch zu beachten ist, dass dem amtlichen Verteidiger ein gewisser Handlungsspielraum einzuräumen ist, um das Mandat wirksam und effektiv ausüben zu können. Gestützt hierauf sowie zufolge der Schwierigkeit, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail zu bestimmen, ist im Ergebnis eine pauschale Kürzung des geltend gemachten Aufwands (vor der Hauptverhandlung) von gesamthaft 3'322 Minuten um die Hälfte ‒ entsprechend 1'661 Minuten ‒ anzubringen, womit dem amtlichen Verteidiger immer noch angemessene 1'661 Minuten respektive 27,68 Stunden Aufwand (vor der Hauptverhandlung) zu entschädigen sind. Nach diesen Erwägungen sind somit dem amtlichen Verteidiger im Einzelnen folgende Aufwände zu vergüten: Vom insgesamt beanspruchten Aufwand (vor der Hauptverhandlung) von 3'322 Minuten ist zunächst eine hälftige Kürzung vorzunehmen. In einem zweiten Schritt sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung zusätzliche 320 Minuten Aufwand sowie weitere 60 Minuten für die Urteilseröffnung, 120 Minuten für den Weg plus nochmals 30 Minuten Aufwand für die Nachbesprechung zu addieren. Dies führt zu einem Zwischentotal von 2'191 Minuten beziehungsweise 36,516 Stunden. Diese 36,516 Stunden ergeben bei einem zu entschädigenden Ansatz von CHF 200.-- pro Stunde einen gesamthaften Aufwand von CHF 7'303.33. Zu dieser Entschädigung von CHF 7'303.33 sind sodann die Auslagen von CHF 217.70 zu addieren, woraus das nächste Zwischentotal von CHF 7'521.03 resultiert. Auf diesen Betrag ist schliesslich die Mehrwertsteuer von 8,1 % in der Höhe von CHF 609.20 anzurechnen, was im Endresultat den vorstehend bezifferten Anspruch von CHF 8'130.25 ergibt. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird der Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 82,5 % (= CHF 6'707.45) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 11.2 Strafgericht Nachdem die Berufung des Beschuldigten im kantonsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt und die daraus resultierende Verurteilung vollumfänglich abgewiesen wird, besteht schliesslich generell keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. Dies gilt in casu umso mehr, als die Vorinstanz ohnehin sämtliche Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 66'219.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'600.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 25'000.--, zu Lasten des Staates genommen (Dispositiv-Ziffer 13) und der amtliche Verteidiger die Bemessung seines Honorars in der Höhe von insgesamt CHF 26'702.15 (Dispositiv-Ziffer 14) ausdrücklich nicht angefochten hat.
Dispositiv
- Januar 2019 ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten (vgl. Ziff. 4 nachfolgend), zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren , unter Anrechnung der vom 9. Oktober 2021 bis 2. August 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem
- August 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 784 Tagen, in Anwendung von aArt. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB , Art. 147 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 291 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6 StGB.
- A. wird in folgenden Fällen freigesprochen : - Im Fall 3 vom Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 9 vom Vorwurf der Sachbeschädigung - Im Fall 21 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 52 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 54 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 72 vom Vorwurf des Diebstahls und des Hausfrie- densbruchs - Im Fall 73 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 75 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs
- Das Verfahren im Fall 2 wird zufolge fehlenden Strafantrags betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch einge stellt .
- In Anwendung von Art. 89 Abs. 1 StGB wird bezüglich der Reststrafe von 568 Tagen, welche nach der bedingten Entlassung vom 12. Februar 2021 betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 verbleibt, die Rückversetzung von A. in den Strafvollzug angeordnet und es wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB eine Gesamtstrafe gebildet.
- A. wird in Anwendung von Art. 66a StGB und Art. 66b Abs. 1 StGB für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwie sen .
- Es wird festgestellt, dass sich A. seit dem 2. August 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Art. 236 StPO).
- (...)
- (...)
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- (...)
- (...)
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 66'219.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'600.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 25'000.00, gehen zufolge Teilfreispruchs, Teileinstellung und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit vollumfänglich zu Lasten des Staates.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A. , Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser, von insgesamt CHF 26'702.15 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, Nachbesprechung und MWST; Kürzung um 19 Stunden für den Aufwand betreffend Vorbereitung der Hauptverhandlung) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.
- (...)" wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst :
- A. wird des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig erklärt und verurteilt, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 568 Tagen betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten , unter Anrechnung der vom 9. Oktober 2021 bis 2. August 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 2. August 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 1'239 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 aStGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 291 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6 StGB. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 28'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 27'500.-- sowie Auslagen von CHF 500.--) gehen im Umfang von 82,5 % (= CHF 23'100.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 17,5 % (= CHF 4'900.--) zu Lasten des Staates. Die Kosten der Dolmetscherin gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser, ein reduziertes Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 8'130.25 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 609.20 Mehrwertsteuer) plus eine Entschädigung für die ausgewiesenen Übersetzungskosten in der Höhe von CHF 225.-- zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 82,5 % (= CHF 6'707.45) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 28. Februar 2025 (460 24 104) Strafrecht Gewerbsmässiger Diebstahl etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess, Richter Daniel Noll, Richterin Isabella Schibli; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Privatklägerschaft gegen A. , vertreten durch Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser, Moosweg 70, 4125 Riehen, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Gewerbsmässiger, teilweise bandenmässiger Diebstahl etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2023) A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2023 wurde A. des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig erklärt und ‒ als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 568 Tagen betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten ‒ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, unter Anrechnung der vom 9. Oktober 2021 bis zum 2. August 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 2. August 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 784 Tagen; dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 aStGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 22 StGB), Art. 186 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB), Art. 291 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6 StGB (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde A n den Fällen 3, 9, 21, 52, 54, 72, 73 und 75 von den Vorwürfen des (versuchten) Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem wurde das Verfahren im Fall 2 betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zufolge fehlenden Strafantrags eingestellt (Dispositiv-Ziffer 3). Bezüglich der Reststrafe von 568 Tagen betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019, welche nach der bedingten Entlassung vom 12. Februar 2021 verblieb, wurde in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 StGB die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet, und es wurde gestützt auf Art. 89 Abs. 6 StGB eine Gesamtstrafe gebildet (Dispositiv-Ziffer 4). Des Weiteren wurde A. gemäss Art. 66a StGB und Art. 66b Abs. 1 StGB für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen (Dispositiv-Ziffer 5), und es wurde festgestellt, dass sich dieser seit dem 2. August 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Dispositiv-Ziffer 6). Ferner wurden diverse beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte zur Verwertung oder Vernichtung eingezogen, öffentlich ausgeschrieben (Dispositiv-Ziffer 7) beziehungsweise an die Berechtigten herausgegeben (Dispositiv-Ziffern 8 und 9). Sodann wurde der Beschuldigte dazu verurteilt, diverse Zivilforderungen zu bezahlen, wobei die entsprechenden Mehrforderungen auf den Zivilweg verwiesen oder abgewiesen wurden (Dispositiv-Ziffer 10). Ebenso wurden weitere Zivilforderungen entweder auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 11) oder abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 12). Schliesslich gingen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 66'219.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'600.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 25'000.--, vollumfänglich zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 13), und das Honorar des amtlichen Verteidigers von A. , Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser, in der Höhe von insgesamt CHF 26'702.15 wurde aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer 14). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2023 meldete A. mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 26. April 2024 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, brachte der Beschuldigte Folgendes vor: Die Berufung richte sich gegen das ganze erstinstanzliche Urteil, mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 14 betreffend das Honorar des amtlichen Verteidigers (Ziffer 1). Die im vorinstanzlichen Urteil beziehungsweise Verfahren gestellten Beweisanträge würden im Verfahren vor dem Kantonsgericht wiederholt. Demnach sei über den Beurteilten und dessen physischen und psychischen Zustand im Zeitpunkt der (mutmasslichen) Tatbegehungen sowie im Zeitpunkt der Verhandlung ein forensischpsychiatrisches Gutachten einzuholen (Ziffer 2a). Ebenso würden die auf Seite 4 des Urteils der Vorinstanz erwähnten Beweisbegehren neu gestellt. Alle diese Beweisanträge seien gutzuheissen. Sie würden in der Ergänzung und Begründung der vorliegenden Berufungserklärung respektive innert der zur Erstreckung beantragten Frist näher ausgeführt und begründet (Ziffer 2b). Zusätzliche Beweisbegehren und weitere Anträge blieben vorbehalten (Ziffer 2c). Überdies sei dem amtlichen Verteidiger Akteneinsicht einschliesslich des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu bewilligen (Ziffer 3). Ferner werde beantragt, es sei die amtliche Verteidigung auch im Berufungsverfahren fortzusetzen beziehungsweise neu zu bestätigen (Ziffer 4). Ausserdem sei für die Ergänzung und Begründung der Berufungserklärung sowie der damit verbundenen Anträge eine Fristerstreckung bis zum 26. Mai 2024 zu gewähren (Ziffer 5); dies alles unter Kosten- und Parteientschädigungsfolge (Ziffer 6). C. Die Staatsanwaltschaft teilte in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2024 den Verzicht auf eine Anschlussberufung mit. D. Mit Eingabe vom 17. August 2024 reichte der Beschuldigte eine schriftliche Begründung seiner Berufungserklärung ein, in welcher er unter anderem folgende Anträge stellte: Es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen (Ziffer 1.1). Eventualiter sei das Verfahren zur Neuverhandlung unter Gutheissung der Beweisanträge an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 1.2). Subeventualiter seien die Beweisbegehren durch das Kantonsgericht gutzuheissen und in dessen Verfahren einzubeziehen (Ziffer 1.3); dies alles unter Kosten- und Parteientschädigungsfolge sowie im Rahmen der amtlichen Verteidigung (Ziffer 1.4). Ausserdem sei ihm die vollständige Akteneinsicht zu gewähren, unter Beizug der Akten aus sämtlichen gegen B. geführten Verfahren mit Bezug zur Schweiz (Ziffer 3). Ferner sei eine Befragung von B. und C. im Sinne einer Konfrontationseinvernahme mit der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, durchzuführen (Ziffer 4). Zudem sei der Beschuldigte medizinisch zu begutachten (Ziffer 5). E. Mit weiterer Eingabe vom 3. Oktober 2024 beantragte der Beschuldigte dieses: Es sei A. in ein Gefängnis des Kantons Basel-Landschaft zu verlegen, eventualiter sei eine nochmalige ganztägige Besprechung mit Übersetzung in einem Gefängnis im genannten Kanton, subeventualiter in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel, zu bewilligen (Ziffer 1). Ferner sei sicherzustellen, dass im Gefängnis aufgrund der vollständigen medizinischen Unterlagen zur Vorerkrankung des Beschuldigten die Gefahr eines akuten Herz-Kreislauf-Vorfalls (Herzinfarkt) ausgeschlossen werde und diesem unabhängig von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie des aktuellen, allenfalls zu ergänzenden Versicherungsschutzes eine spezialärztliche Überwachung und Behandlung zukomme (Ziffer 2). Ausserdem sei aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands des Beschuldigten die Hafterstehungsfähigkeit abzuklären; eventualiter seien entsprechend der Gefahr eines Herz-Kreislauf-Zwischenfalls (Herzinfarkt) Massnahmen im Vollzug zu ergreifen. In diesem Zusammenhang sei auch sicherzustellen, dass jemand im Gefängnis, in welches der Beschuldigte eingeteilt sei, Rumänisch spreche und der Beschuldigte mit dieser Person auch kurzfristig auftretende medizinische Probleme ansprechen könne, ohne in der JVA Bostadel einen Notfall auslösen zu müssen (Ziffer 3). Des Weiteren sei die Akteneinsicht in die aktuellen medizinischen Unterlagen der JVA Bostadel respektive betreffend die externe medizinische Behandlung sowie zu Fragen der Verlegung und des Versicherungsschutzes zu gewähren, wofür eine Entbindung vom Arztgeheimnis einzuholen sei (Ziffer 4). Dies alles unter Kosten- und Parteientschädigungsfolge sowie unter Weiterführung der amtlichen Verteidigung (Ziffer 5). F. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2024, es seien die Anträge des Beschuldigten in seiner Eingabe vom 3. Oktober 2024 vollumfänglich abzuweisen (Ziffer 1). Ebenso seien dessen Begehren gemäss der Begründung der Berufungserklärung vom 17. August 2024 gänzlich abzuweisen (Ziffer 2). G. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Juni 2024 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft weder einen begründeten Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten gestellt noch die Anschlussberufung erklärt haben. Ausserdem wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren bewilligt, und es wurden ihm die vollständigen Akten zur Einsicht zugestellt. Mit weiterer Verfügung vom 21. November 2024 wurde über die diversen Beweisbegehren und Anträge des Beschuldigten befunden. So wurde zunächst dessen Beweisbegehren gemäss Berufungserklärung vom 26. April 2024, es sei ein forensischpsychiatrisches Gutachten über ihn sowie seinen physischen und psychischen Zustand sowohl im Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung als auch im Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung einzuholen, abgewiesen (Ziffer 1). Weiter wurde der Beweisantrag gemäss Berufungsbegründung vom 17. August 2024, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten aus sämtlichen gegen B. geführten Verfahren mit Bezug zur Schweiz zu gewähren, abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Ziffer 2). Ebenso wurde das Beweisbegehren des Beschuldigten gemäss Berufungsbegründung vom 17. August 2024, es seien B. sowie C. vor Kantonsgericht zu befragen und mit ihm zu konfrontieren, abgewiesen (Ziffer 3). Gleichermassen wurde der Antrag gemäss Eingabe vom 3. Oktober 2024, wonach der Beschuldigte in ein Gefängnis des Kantons Basel-Landschaft zu verlegen, eventualiter eine nochmalige ganztägige Besprechung mit Übersetzung in einem Gefängnis des Kantons Basel-Landschaft, subeventualiter in der JVA Bostadel, zu bewilligen sei, dies unter Nutzung beider Besuchs- beziehungsweise Besprechungszeiten am Vor- sowie am Nachmittag, abgewiesen (Ziffer 4). Ferner wurde der Antrag des Beschuldigten gemäss Eingabe vom 3. Oktober 2024, wonach sicherzustellen sei, dass im Gefängnis aufgrund der vollständigen medizinischen Unterlagen zu seiner Vorerkrankung die Gefahr eines akuten Herz-Kreislauf-Vorfalls (Herzinfarkt) ausgeschlossen werde und ihm unabhängig von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des aktuellen Versicherungsschutzes eine spezialärztliche Überwachung und Behandlung zuteil werde, abgewiesen, soweit sich dieser nicht als gegenstandslos erwies (Ziffer 5). Ausserdem wurde das Begehren gemäss Eingabe vom 3. Oktober 2024, es sei aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands des Beschuldigten dessen Hafterstehungsfähigkeit abzuklären, eventualiter seien entsprechend der Gefahr eines Herz-Kreislauf-Zwischenfalls (Herzinfarkt) Massnahmen im Vollzug zu ergreifen, wobei überdies sicherzustellen sei, dass jemand im Gefängnis, in welches der Beschuldigte eingeteilt sei oder werde, Rumänisch spreche, abgewiesen (Ziffer 6). Demgegenüber wurde hinsichtlich des Antrags des Beschuldigten gemäss Eingabe vom 3. Oktober 2024, es sei ihm Akteneinsicht in die aktuellen medizinischen Unterlagen der JVA Bostadel beziehungsweise hinsichtlich der externen medizinischen Behandlung zu gewähren, festgestellt, dass das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, diesbezüglich grundsätzlich keine Einwände erhebt (Ziffer 7). Hingegen wurde der Antrag des Beschuldigten gemäss Eingabe vom 3. Oktober 2024, es sei ihm Einsicht in die Akten betreffend seine Verlegung sowie seinen Versicherungsschutz zu gewähren, wiederum abgewiesen, soweit sich dieser nicht als gegenstandslos erwies (Ziffer 8). Sodann wurde festgestellt, dass anlässlich der noch anzuberaumenden mündlichen Berufungsverhandlung eine eingehende Einvernahme des Beschuldigten zur Person sowie zur Sache stattfinden wird, jedoch darauf zu verzichten ist, diesen vor den Schranken des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zu sämtlichen angeklagten Fällen, in welchen im vorinstanzlichen Verfahren ein Schuldspruch ergangen ist, einzeln zu befragen (Ziffer 10). Schliesslich wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 das Gesuch der Staatsanwaltschaft gemäss Eingabe vom 22. Mai 2024 um Dispensation von der Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung abgewiesen. H. In Bezug auf Ziffer 10 der verfahrensleitenden Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. November 2024 reichte der Beschuldigte mit Datum vom 30. November 2024 eine Stellungnahme ein und beantragte dabei, es seien die angeklagten Fälle insofern einzeln zu behandeln und der Berufungskläger zu befragen, als es unterschiedliche behauptete oder gar keine Beweise gebe, was tatsächlich und rechtlich zu würdigen sei. I. Anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung vom 25. Februar 2025 sind der Beschuldigte A. mit seinem amtlichen Verteidiger, Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser, sowie Martin Hälg als Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Vorbringen wird wiederum, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird sodann in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ‒ unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ‒grundsätzlich auf dessen Rechtsmittel einzutreten. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das erstinstanzliche Urteil hat lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, wobei er in seiner Berufungserklärung vom 26. April 2024 darlegt, die Berufung richte sich gegen das ganze erstinstanzliche Urteil, mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 14 betreffend das Honorar des amtlichen Verteidigers. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht jedoch zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern. Gestützt auf das Rechtsbegehren des Beschuldigten gemäss seiner Berufungserklärung ist das angefochtene Urteil grundsätzlich vollumfänglich zu überprüfen, dies allerdings mit nachfolgenden Einschränkungen: b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind zunächst alle erstinstanzlichen Freisprüche in den Fällen 3, 9, 21, 52, 54, 72, 73 und 75 von den Vorwürfen des (versuchten) Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs (Dispositiv-Ziffer 2) wie auch die Verfahrenseinstellung im Fall 2 zufolge fehlenden Strafantrags betreffend die Vorwürfe der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (Dispositiv-Ziffer 3). Gleichermassen nicht Verfahrensgegenstand bilden sodann mangels Beschwer des Beschuldigten respektive aufgrund ausdrücklicher Anerkennung die Erkenntnisse der Vorderrichter zu den abgewiesenen Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 12), zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 13), zum Honorar des amtlichen Verteidigers (Dispositiv-Ziffer 14) sowie zur Abweisung des Antrags des Privatklägers D. (Fall 25) auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 15). Ebenso nicht zu beurteilen ist die bloss deklaratorische vorinstanzliche Feststellung, wonach sich der Beschuldigte seit dem 2. August 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Dispositiv-Ziffer 6). c) aa) Des Weiteren nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind ferner sämtliche Begehren des Beschuldigten, zu welchen weder in den schriftlichen Eingaben noch anlässlich der mündlichen Ausführungen in der Parteiverhandlung vom 25. Februar 2025 zumindest eine minimale Begründung erfolgt ist. Gestützt auf Art. 405 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 346 Abs. 1 StPO haben die Parteien spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen der Parteivorträge ihre Berufungsanträge zu begründen. Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die das Rechtsmittel ergreifende Person hat gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Um dieser Pflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn sie pauschal auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen substantiiert auseinandersetzen und im Einzelnen konkret aufzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; KGer BL 460 20 253 vom 14. Dezember 2021 E. I/C). bb) Gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1, mit Hinweisen) gilt im Berufungsverfahren grundsätzlich die Dispositionsmaxime (Art. 404 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden ‒ unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO ‒ rechtskräftig (Art. 402 StPO; BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3, mit Hinweisen). Was das Erfordernis von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO anbelangt, also die Angabe, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden, so handelt es sich hierbei um das prozessuale Erfordernis, wonach ein reformatorischer Berufungsantrag einzureichen ist. Es ist mit der Berufung, die ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.2), genau so wie mit der reformatorischen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 2 BGG) ein Antrag in der Sache zu stellen. Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 313 E. 1.3, mit Hinweisen), ausser wenn das Berufungsgericht im Falle der Gutheissung der Berufung ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 zur analogen Rechtslage unter dem BGG, mit Hinweis; BGer 6B_532/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1). Bei einer Anfechtung der Sanktion ist sodann anzugeben, ob ein Wechsel der Strafart, eine Strafminderung oder -schärfung, die Aufhebung oder Anordnung einer Massnahme, der Ersatz einer stationären Massnahme durch eine bessernde Massnahme beziehungsweise der Ersatz einer Massnahme nach Art. 59 StGB oder durch eine Verwahrung nach Art. 64 StGB angestrebt wird. Ein Begehren ohne Antrag in der Sache reicht lediglich dann aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Berufung angestrebt wird. cc) In Beachtung der dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden Fall zu konstatieren, dass der Beschuldigte beziehungsweise dessen Rechtsvertreter zwar in seiner Berufungserklärung vorbringt, die Berufung richte sich gegen das ganze erstinstanzliche Urteil, mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 14 betreffend das Honorar des amtlichen Verteidigers. Tatsächlich aber beschränken sich dessen Ausführungen in erster Linie auf die wiederholt gestellten, bereits zweifach vom Strafgericht wie auch verfahrensleitend vom Kantonsgericht abgewiesenen Beweisanträge. Zu den erstinstanzlichen Erkenntnissen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, die Zivilforderungen sowie die Landesverweisung finden sich sowohl in sämtlichen schriftlichen Eingaben wie auch im mündlichen Parteivortrag weder ein Antrag noch eine irgendwie geartete Begründung, womit diese Punkte vom Berufungsgericht von vornherein nicht zu überprüfen sind. In Bezug auf die Tatbestände des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des mehrfachen Verweisungsbruchs ist festzustellen, dass der Berufungskläger zwar in der schriftlichen Begründung seiner Berufungserklärung den generellen Antrag gestellt hat, es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen, allerdings hat er es wiederum versäumt, sich auch nur ansatzweise mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, womit auch diesbezüglich keine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils stattfindet; dies abgesehen davon, dass der Berufungskläger in Anwendung von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO bereits im Rahmen der Berufungserklärung ‒ und nicht erst anlässlich der Berufungsbegründung ‒ anzugeben hat, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils er verlangt. Im Hinblick auf die Strafzumessung wird anlässlich des Parteivortrags in einem einzigen Satz begehrt, es sei das Urteil (Strafe) eventualiter zu halbieren, wobei dieser Antrag wiederum mit keinem Wort begründet wird. Ob diese Angabe den gesetzlichen Anforderungen genügt, erscheint als überaus zweifelhaft, kann aber insofern an dieser Stelle offengelassen werden, als das Kantonsgericht ohnehin gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO von Amtes wegen eine neue Strafzumessung vornimmt (vgl. unten E. 9). Selbst im Zusammenhang mit den Tatbeständen des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs beschränkt sich der Berufungskläger in seinen schriftlichen Eingaben und den mündlichen Vorbringen vornehmlich auf Ausführungen zu seiner physischen und psychischen Fähigkeit, die ihm angelasteten Taten begangen haben zu können, zu einer möglichen Dritttäterschaft, zu seinen angeblichen Schulden sowie auf das pauschale Bestreiten einer Tatbeteiligung an denjenigen Delikten, bei welchen keine DNA-Hits erfolgt oder Schuhspuren von ihm gefunden worden sind. Dementsprechend unterzieht auch das Kantonsgericht lediglich diejenigen Fälle einer erneuten Prüfung, bei welchen nicht die genannten Indizien und Beweise zur Sachverhaltsfeststellung beigezogen werden können, und die im Übrigen nicht vom Beschuldigten ausdrücklich zugestanden sind. Konkret bedeutet dies, dass nachfolgend nur noch die Fälle 4, 5, 6, 7, 10, 12, 13, 14, 17, 22, 23 und 24, 32, 33, 34, 37, 40, 45, 56, 61, 64 sowie 70 zu würdigen sind (vgl. unten E. 4.4). d) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der sogenannten "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der Tatsache, wonach lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern, nicht aber zu dessen Lasten verschärfen. 1.3 Beweisanträge a) aa) Anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung vom 25. Februar 2025 wiederholt der Beschuldigte seine bereits im Rahmen des Instruktionsverfahrens schriftlich vorgebrachten Beweisanträge, worüber schon mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. November 2024 abschlägig befunden worden ist. So sei ein Gutachten über den physischen und psychischen Zustand des Beschuldigten zur behaupteten Tatzeit wie auch anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Verhandlung einzuholen. Ferner sei ihm die Akteneinsicht aus sämtlichen gegen B. geführten Verfahren mit Bezug zur Schweiz zu gewähren, und es seien die beiden Damen B. sowie C. zu befragen und mit ihm zu konfrontieren. Ausserdem wird neu begehrt, es seien die Polizeiakten von seinem Wohnort in Rumänien im Zusammenhang mit der von ihm in der mündlichen Berufungsverhandlung beschriebenen Bedrohungslage beizuziehen. Als Begründung hierfür werden im Wesentlichen die gleichen Argumente wie in den ursprünglichen Anträgen vom 26. April 2024 und 17. August 2024 vorgebracht. In Bezug auf das neue Begehren wird dargelegt, eine solche Abklärung sei notwendig, um sich ein gesamthaftes Bild machen zu können. bb) Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beweisanträge und verweist zur Begründung auf die bestehende Aktenlage. b) Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich beziehungsweise für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten ( Stefan Wiprächtiger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 33 zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) beziehungsweise die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens; die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise grundsätzlich nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 389 StPO, mit Hinweisen). c) aa) In casu ist zu erwägen, dass sämtliche Beweisanträge ‒ mit Ausnahme desjenigen, wonach Polizeiakten vom Wohnort des Beschuldigten in Rumänien beizuziehen seien ‒ mit gleicher Begründung erstens im Verlaufe des Instruktionsverfahrens vor dem Strafgericht, zweitens anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht sowie drittens im Rahmen des Instruktionsverfahrens vor dem Kantonsgericht vorgebracht und jedes Mal, zuletzt mittels verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. November 2024, abgewiesen worden sind. Mit den jeweiligen Begründungen setzt sich der Beschuldigte vorliegend bei der neuerlichen Geltendmachung der Beweisanträge in keiner Weise auseinander und bringt dementsprechend nichts Neues vor, was eine differenzierte Würdigung rechtfertigen würde. Infolgedessen ist unter Verweis auf die Ausführungen in der verfahrensleitenden Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. November 2024 zusammengefasst Folgendes festzuhalten: bb) Im Hinblick auf das Beweisbegehren des Beschuldigten, es sei ein forensischpsychiatrisches Gutachten über ihn sowie seinen physischen und psychischen Zustand sowohl im Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung als auch im Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung einzuholen, zumal fraglich sei, ob er physisch und psychisch überhaupt in der Lage gewesen sei, alle ihm im Urteil der Vorinstanz vorgeworfenen Taten begangen zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustands per se keine Rückschlüsse hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation im Tatzeitpunkt, mithin vor über drei Jahren, getroffen werden können. Ferner ist den in den Akten vorhandenen, den Beschuldigten betreffenden medizinischen Unterlagen (act. 549 ff.) zu entnehmen, dass ihm im August 2021 operativ koronar Stents implantiert worden sind, wobei er seither − solange er die ihm verschriebene Medikation einnimmt − keine Anzeichen einer physischen Beeinträchtigung aufzeigt, welche der inkriminierten Deliktsbegehung in grundsätzlicher Weise entgegenstehen würde. Ausserdem ist aktenmässig erstellt, dass DNA-Spuren des Beschuldigten an Orten sichergestellt worden sind, an welche nur eine Person mit einer zweifellos guten körperlichen Verfassung gelangen kann (Fall 19: DNA-Spur unterhalb des Drehgriffs der Balkontür im ersten Obergeschoss [act. 5743 ff., 5749 ff.]; Fall 46: DNA-Spur am Fenster zum Ankleidezimmer im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses [act. 7683]; Fall 58: DNA-Spur an der Balkon- Brüstung [act. 9921]), weshalb festzustellen ist, dass ohne Zweifel Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach der Beschuldigte sowohl im Juli 2021 als auch im September 2021 − mithin sowohl vor als auch nach seiner im August 2021 erfolgten Operation − über eine tadellose körperliche Konstitution verfügt hat. Soweit sich das Beweisbegehren des Beschuldigten sodann auf seinen physischen und psychischen Zustand im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung explizit zu Protokoll gegeben hat, es gehe ihm gesundheitlich gut, solange er seine Medikamente einnehme (act. S 405). Überdies hat er vor den Schranken des Strafgerichts zu Protokoll gegeben, dass er lediglich deshalb einen Herzinfarkt erlitten habe, weil er während eines Zeitraums von über zwei Wochen keine Medikamente eingenommen habe (act. S 405). Schliesslich hat der Beschuldigte in diesem Zusammenhang auf entsprechende Frage vor dem Kantonsgericht ausgeführt, er habe zu seiner Gesundheit grundsätzlich nichts mehr zu sagen, er nehme die Medikamente gegen seine Herzprobleme; bloss wenn es kalt sei, habe er Schmerzen (Protokoll KG S. 5). Gemäss diesen Erwägungen besteht kein sachlich begründeter Anlass für eine medizinische Begutachtung des Beschuldigten durch eine sachverständige Person, womit sein Beweisbegehren, es sei ein forensischpsychiatrisches Gutachten über ihn sowie seinen physischen und psychischen Zustand sowohl im Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung als auch im Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung einzuholen, erneut abzuweisen ist. cc) Weiter stellt der Beschuldigte den Antrag, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten aus sämtlichen gegen B. geführten Verfahren mit Bezug zur Schweiz zu gewähren, weil ihm ohne diese Einsicht eine wirksame Verteidigung verunmöglicht werde, zumal die Staatsanwaltschaft Kenntnis über das oder die Verfahren gegen die Genannte verfüge, was den Grundsatz der Waffengleichheit verletze. Diesbezüglich ist zu erwägen, dass mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2022 das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren MU1 21 2754 wegen qualifizierten Diebstahls, mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Verweisungsbruchs in Anwendung von Art. 30 StPO von dem gegen B. geführten Verfahren im gleichen Sachzusammenhang (MU1 21 3200 etc.) getrennt und separat weitergeführt worden ist (act. 11513 ff.), weshalb er hinsichtlich der Akten des gegen B. geführten Strafverfahrens nicht als Partei, sondern als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu qualifizieren ist. Damit kommt ihm kein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, vielmehr kann eine Einsichtnahme in die fraglichen Akten nur unter den Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 StPO ‒ Vorliegen eines wissenschaftlichen oder anderen schützenswerten Interesses plus kein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches oder privates Interesse ‒ erfolgen (BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; Daniela Brüschweiler / Christa Grünig , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 9a zu Art. 101 StPO). Ein schützenswertes Interesse von Dritten ist allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen, ansonsten Missbräuche und Verzögerungen drohen. Demzufolge gilt ein Interesse eines Dritten bloss dann als schutzwürdig, wenn er zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen ist ( Miriam Hans / Dorothe Wiprächtiger / Markus Schmutz , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 23 zu Art. 101 StPO). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl das Strafgericht als auch das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, bei der Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Anklage beziehungsweise dessen Berufung einzig auf die Akten des ihn betreffenden Verfahrens abstützen, womit er bereits im Besitz sämtlicher entscheidrelevanter Akten ist und demnach eine wirksame Verteidigung ohne Weiteres sichergestellt wird. In der Folge vermag der Beschuldigte nicht gehörig darzulegen, weshalb er auf die Einsicht in die Akten der gegen B. geführten Strafverfahren angewiesen sein sollte, weshalb es ihm von vornherein an einem diesbezüglichen schützenswerten Interesse mangelt. Im Übrigen obliegt die sachliche Zuständigkeit zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs eines nicht verfahrensbeteiligten Dritten der Verfahrensleitung des gegen B. geführten Strafverfahrens, mithin gerade nicht der die Berufung des Beschuldigten behandelnden strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts. Folglich ist das Beweisbegehren des Beschuldigten, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten aus sämtlichen gegen B. geführten Verfahren mit Bezug zur Schweiz zu gewähren, ebenfalls abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. dd) Ferner begehrt der Beschuldigte, es seien B. sowie C. vor Kantonsgericht zu befragen und mit ihm zu konfrontieren, nachdem die Vorinstanz zwar auf die ihn belastenden Depositionen von B. nicht abgestellt, dabei aber unberücksichtigt gelassen habe, dass eine Befragung der Genannten auch entlastende Elemente hervorbringen könnte, und überdies aus der Einvernahme von C. neue Erkenntnisse betreffend das Beziehungsnetz, die vorgehaltenen Taten sowie das Aussageverhalten möglich seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich zwei Befragungen von B. in den Akten befinden (erstens die Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Allgemeiner Ermittlungsdienst 2, vom 10. Oktober 2021 [act. 2633 ff.] sowie zweitens die Einvernahme durch die französische Polizei vom 11. Oktober 2021 [act. 2643 respektive 2655]), wobei deren Depositionen, soweit diese den Beschuldigten entlasten, ohne Weiteres zu seinen Gunsten verwertbar sind. Von einer erneuten Befragung von B. anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sind hingegen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich beziehungsweise für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten, was umso mehr gilt, als der ursprünglich angeklagte Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit im Berufungsverfahren nicht mehr zur Disposition steht. In Bezug auf C. , die Schwiegermutter von B. , ist zu konstatieren, dass diese anlässlich ihrer Befragung durch die französische Polizei am 1. September 2021 zwar zu Protokoll gegeben hat, B. begehe zusammen mit dem Beschuldigten Diebstähle (act. 1863), darüber hinaus aber hat sie keine konkreten Aussagen tätigen können, weshalb von einer Einvernahme vor den Schranken des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, keine Erkenntnisse zu erwarten sind, welche in einem relevanten Konnex zum Beschuldigten stehen, zumal die Genannte über keine Beziehung zu ihm verfügt. In Anbetracht der vorstehend zitierten dogmatischen Erwägungen, wonach das zweitinstanzliche Verfahren nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens dient und die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung erhebt, ist das Beweisbegehren des Beschuldigten, es seien B. sowie C. vor Kantonsgericht zu befragen und mit ihm zu konfrontieren, ein weiteres Mal abzuweisen. ee) In Bezug auf den erstmalig vor Kantonsgericht gestellten Beweisantrag, wonach Polizeiakten vom Wohnort des Beschuldigten in Rumänien beizuziehen seien, ist ‒ abgesehen von der zweifelhaften faktischen Durchführbarkeit ‒ festzustellen, dass es nach allen Erfahrungen des hiesigen Gerichts einer häufigen Schutzbehauptung von Kriminaltouristen entspricht, dass sie wegen angeblich ausstehender Schulden quasi in die Delinquenz getrieben worden seien, wobei diese Behauptung im vorliegenden Fall durch nichts substantiiert wird, das erhebliche Ausmass des deliktischen Handelns in keiner Weise zu erklären vermag und nur schon aufgrund der Tatsache, wonach sie weder im Untersuchungsverfahren noch vor Strafgericht, sondern erst im Berufungsverfahren vorgebracht wird, als sehr unglaubhaft zu qualifizieren ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte sowohl in Rumänien als auch in der Schweiz mehrfach einschlägig vorbestraft und dabei jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist (vgl. unten E. 9.2.j/bb), was nahelegt, dass er als eigentlicher Berufseinbrecher zu qualifizieren ist. Abgesehen davon würde sich, selbst wenn der vom Beschuldigten geschilderte tätliche Übergriff in Rumänien tatsächlich stattgefunden haben sollte, damit noch kein Zusammenhang zu seinem deliktischen Verhalten in der Schweiz manifestieren (vgl. unten E. 4.4.a). Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern irgendwelche Akten aus Rumänien, welche einen angeblichen Überfall auf den Beschuldigten belegen sollen, geeignet sein sollen, Einfluss auf die sachverhaltsmässige oder rechtliche Würdigung der vorliegend zu prüfenden Anklagepunkte zu haben, womit der Beweisantrag, es seien Polizeiakten vom Wohnort des Beschuldigten in Rumänien beizuziehen, als nicht erforderlich abzuweisen ist. Gemäss diesen Erwägungen sind sämtliche, bereits verfahrensleitend abgewiesenen Beweisanträge des Beschuldigten auch durch den Spruchkörper des Berufungsgerichts abzuweisen. 2. Ausführungen der Parteien 2.1 Beschuldigter (...) 2.2 Staatsanwaltschaft (...) 3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt 3.1 Verfahrensgrundsätze (...) 3.2 Beweiswürdigung (...) 3.3 Sachverhalt (...) 4. Gewerbsmässiger Diebstahl 4.1 Darlegungen der Vorinstanz und der Parteien a) aa) Die Vorinstanz hat zu rubriziertem Anklagepunkt zusammengefasst erwogen, es sei zu konstatieren, dass dem Beschuldigten insgesamt 68 Fälle nachgewiesen werden könnten, wobei sich dieser Nachweis auf am Tatort zurückgelassene DNA- und Schuhspuren, auf den Beschuldigten betreffende, im Grenzgebiet E. / F. zu verortende Mobiltelefonstandortdaten, auf dessen Geständnis oder auf eine Kombination all dieser Indizien stütze. Teilweise diene als Nachweis für die Täterschaft des Beschuldigten auch der örtliche und zeitliche Konnex zu anderen, ihm aufgrund der vorstehend aufgezählten Indizien nachweisbaren Fällen. Lediglich in sieben Fällen (Fälle 3, 21, 52, 54, 72, 73 und 75) hätten die vorhandenen Indizien die Täterschaft des Beschuldigten nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit zu belegen vermocht, weshalb es diesbezüglich zu Freisprüchen gekommen sei. bb) Das Argument, wonach der Beschuldigte physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen sei, die gesamte Anzahl der ihm vorgeworfenen Delikte zu begehen, sei angesichts dieses Beweisergebnisses als nicht stichhaltig zu verwerfen. Besonders die ihm mittels DNA-Spuren nachweisbaren Fälle 19, 31, 42, 46, 58, 63 und 66 belegten eindrücklich, dass die körperliche Verfassung und Kondition des Beschuldigten offenkundig sowohl in der Phase vor der erfolgten Herzoperation als auch danach eine Deliktsbegehung im angeklagten Umfang zugelassen hätten, sei er doch imstande gewesen, mittels Steighilfen nicht nur Fenster im Hochparterre, sondern auch Balkone und Fenster im ersten Obergeschoss zu erklimmen. Ebenso entbehre die von der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers aufgeworfene Möglichkeit einer Dritttäterschaft aus dem Umfeld von B. , welche um die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten gewusst und die eigene Deliktsverübung daran angepasst habe, angesichts der vorhandenen Beweislage jeglicher Nachvollziehbarkeit und sei als lebensfremd auszuschliessen. cc) Der Beschuldigte habe in 52 Fällen jeweils einen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 aStGB begangen, indem er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht diversen Schmuck, Bargeld, elektronische Geräte, Kleidung sowie weitere Gegenstände entwendet habe. Das Deliktsgut sei zu Gunsten des Beschuldigten auf rund CHF 400'000.-- zu schätzen. In 16 Fällen sei es bei der versuchten Diebstahlsbegehung geblieben, da entgegen der verfolgten Absicht kein Deliktsgut habe entwendet werden können. Diese fortgesetzte und den Lebensunterhalt des Beschuldigten massgeblich mitfinanzierende Deliktsreihe erfülle den qualifizierenden Tatbestand von Art. 139 Ziff. 2 aStGB, womit die mehrfache Begehung des Diebstahls sowie Versuchshandlungen im Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Diebstahls aufgingen. Eine arbeitsteilige und auf Dauer angelegte Deliktsbegehung zusammen mit B. habe demgegenüber nicht nachgewiesen werden können, weswegen die angeklagte Qualifikation der Bandenmässigkeit entfalle. dd) Die Privilegierung des geringfügigen Vermögensdelikts nach Art. 172 ter Abs. 1 StGB gelange in keinem der Fälle zur Anwendung. Zwar liege die jeweilige Höhe des erbeuteten Deliktsguts in einzelnen Fällen unter der Schwelle der Geringfügigkeit, jedoch sei bei derartigen Delikten davon auszugehen, dass die Täterschaft eine möglichst hohe und damit CHF 300.--übersteigende Beute anstrebe. Damit stelle die gesamte Tat keine Bagatelle mehr dar und eine Privilegierung nach Art. 172 ter StGB entfalle. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe seien in keinem der Fälle ersichtlich, womit ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls erfolge. b) Der Beschuldigte wiederholt im Wesentlichen seine bereits vor dem Strafgericht vorgebrachten Rügen, wonach er aus physischen und psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche ihm zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle zu begehen. Ausserdem bestreitet er, dass der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit erfüllt sei (vgl. oben E. 2.1.b). c) Die Staatsanwaltschaft begehrt die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.2.b). 4.2 Dogmatische Erwägungen (...) 4.3 Allgemeines zu den Beweisen a) Der Beschuldigte ficht in seiner Berufung weder die einzelnen Indizien und Beweise oder die Beweiswürdigung durch die Vorderrichter als Ganzes an, noch macht er in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Delikte geltend, dass die entsprechende Beweislage nicht geeignet oder ausreichend sei, den diesbezüglich angeklagten Sachverhalt zu erstellen. Vielmehr bringt er bloss, wie bereits mehrfach erwähnt, in allgemeiner Weise vor, er sei aus physischen und psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, sämtliche ihm vorgeworfenen Einbruchsdiebstähle zu begehen. Wieso dies allerdings ausschliesslich jene Delikte betreffen soll, bei welchen keine DNA-Hits oder Schuhspuren von ihm gefunden worden sind, wird nicht erläutert. Mangels entsprechender Rügen seitens des Beschuldigten entfällt in concreto eine spezifische Überprüfung der einzelnen Indizien und Beweise durch das Berufungsgericht und es sind stattdessen im Hinblick auf die zu erfolgende Einzelfallkontrolle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO nachfolgend die von der Erstinstanz getätigten einschlägigen Darlegungen wiederzugeben (vgl. II.B.2 S. 10 ff. des angefochtenen Urteils): b) DNA-Hits In 13 Fällen hat ein entsprechender Abgleich zu einer Übereinstimmung zwischen der am Tatort aufgefundenen DNA und derjenigen des Beschuldigten geführt. In vier Fällen davon hat sich ein sogenannter Hit mit einer Übereinstimmung in der maximal möglichen Anzahl der vergleichbaren 16 typi-Systeme (Fall 2 [act. 4629 ff.], Fall 15 [act. 5435], Fall 28 [act. 6387 f.], Fall 39 [act. 7251 f.]) ergeben. In neun weiteren Fällen haben sich die übereinstimmenden, vergleichbaren Systeme auf zwischen sechs und 14 typi-Systeme (Fall 18: neun typi-Systeme [act. 5643], Fall 19: zwölf typi-Systeme [act. 5753 f.], Fall 25: zwölf typi-Systeme [act. 6109 f.], Fall 41: elf typi-Systeme [act. 7393 f.], Fall 42: zwölf typi-Systeme [act. 7439], Fall 46: neun typi-Systeme [act. 7683 ff.], Fall 47: 14 typi-Systeme [act. 7807 f.], Fall 55: sechs typi-Systeme [act. 8801 f.], Fall 58: 14 typi-Systeme [act. 9101 f.]) belaufen. Diejenigen DNA-Hits, die auf Übereinstimmungen in weniger als zehn vergleichbaren typi-Systemen basiert haben, sind einer Beweiswertberechnung unterzogen worden. Diese Berechnung hat durchwegs – jeweils mit unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit – ergeben, dass die Hypothese, wonach es sich beim Spurengeber um den Beschuldigten handelt, wahrscheinlicher ist, als dass der Beschuldigte nicht der Spurenverursacher gewesen ist (Fall 18 [act. 5647 ff.], Fall 46 [act. 7697 ff.], Fall 55 [act. 8811 ff.]). In weiteren neun Fällen hat der DNA-Abgleich hervorgebracht, dass der Beschuldigte als Mitspurengeber im am Tatort sichergestellten Mischprofil nicht ausgeschlossen werden kann (Fall 1 [act. 4487 ff.], Fall 11 [act. 5235], Fall 26 [act. 6215 ff.], Fall 31 [act. 6657], Fall 36 [act. 7035], Fall 38 [act. 7167], Fall 59 [act. 9201], Fall 63 [act. 9571], Fall 66 [act. 9925]). In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft wiederum Beweiswertberechnungsgutachten anfertigen lassen. Sämtliche dieser Berechnungen haben ergeben, dass die Hypothese, wonach es sich beim Spurengeber um den Beschuldigten handelt, wahrscheinlicher ist, als die Gegenhypothese, dass er nicht der Spurenverursacher ist, wobei die jeweils ermittelte Likelihood Ratio zwischen 1.6 Trilliarden und 552.3 Millionen variiert (Fall 1 [act. 4501 ff.], Fall 11 [act. 5243 ff.], Fall 26 [act. 6227 ff.], Fall 31 [act. 6669 ff.], Fall 36 [act. 7043 ff.], Fall 38 [act. 7177 ff.], Fall 59 [act. 9211 ff.], Fall 63 [act. 9581 ff.], Fall 66 [act. 9935 ff.]). Angesichts dieser Ergebnisse ist jeglicher vernünftige Zweifel daran, dass es sich bei der am Tatort gefundenen DNA um diejenige des Beschuldigten handelt, auszuschliessen, unabhängig davon, ob ein direkter Hit generiert worden ist oder ob der Beschuldigte lediglich als Mitspurengeber nicht hat ausgeschlossen werden können. Mangels rechtsgenüglicher Anfechtung stellen sämtliche Fälle, in welchen DNA-Spuren des Beschuldigten am jeweiligen Tatort aufgefunden worden sind, nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens dar. c) Geständnis des Beschuldigten Bereits im Vorverfahren hat der Beschuldigte diejenigen Fälle eingestanden, bei welchen seine DNA am Tatort gefunden worden ist (act. 2669 ff., 2683 ff. und 4145 ff.). Ferner ist erstellt, dass er am 9. Oktober 2021 in E. verhaftet worden ist, wobei die Polizei in der Nähe des Verhaftungsortes in einem Gebüsch einen Rucksack gefunden hat, den der Beschuldigte später als ihm gehörend identifizierte (act. 2671). Dabei hat der Beschuldigte auch eingeräumt, dass es sich bei den Gegenständen im Rucksack um Deliktsgut aus zwei verschiedenen Haushalten gehandelt hat sowie, dass er die damit im Zusammenhang stehenden Einbruchsdiebstähle verübt hat (act. 2671). Ein weiteres Geständnis hat der Beschuldigte in der Voruntersuchung betreffend den Fall 74 abgelegt, nachdem er sich an die dort entwendete Flasche Whisky hat erinnern können (act. 11039). Anlässlich der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durchgeführten Befragung zu den einzelnen Fällen hat sich der Beschuldigte überdies an die Fälle 27, 46, 62 und 71 erinnert beziehungsweise an die in diesen Fällen entwendeten Gegenstände (BMW-Schlüsselanhänger, Herrenhemden, Nintendo-Switch und Goldbarren) und was er damit gemacht hat (act. S 421 ff.). Gleichermassen hat sich der Beschuldigte anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht an diverse Einzelheiten erinnern können, so exemplarisch, dass er einmal ein Fahrrad entwendet, ein anderes Mal einen Laptop und einen Fotoapparat sowie wiederholt Schmuck wie auch Gold gestohlen hat (Protokoll KG S. 9 ff). Soweit sich die jeweiligen Geständnisse durch weitere objektivierte Indizien und Beweise untermauern lassen, ist ohne Weiteres darauf abzustellen. In der Folge sind auch sämtliche Fälle, in welchen ein durch weitere Hinweise erhärtetes Geständnis des Beschuldigten vorliegt, im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht mehr zu überprüfen. d) Schuhspuren Ferner haben in zahlreichen Fällen am Tatort Schuhspuren gesichert werden können, welche durch die Forensik miteinander sowie mit den vom Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung getragenen Schuhen abgeglichen worden sind. Dabei hat der Abgleich der in sechs Fällen vorgefundenen und im Profilgrundmuster übereinstimmenden Schuhspur S21-024 ergeben, dass die Hypothese, wonach die Spuren vom selben Schuh stammen, leicht beziehungsweise moderat unterstützt werden kann (Fall 1 [act. 4521 ff.], Fall 8 [act. 4869 ff.], Fall 9 [act. 4965 ff.], Fall 25 [act. 2269 ff.], Fall 30 [act. 6543 ff.] und Fall 35 [act. 6909 ff.]). Daneben sind in zahlreichen weiteren Fällen Schuhspuren festgestellt worden, die nicht zu den Spuren der Schuhspur S21-024 gepasst, aber wiederum ein übereinstimmendes Profilgrundmuster aufgewiesen haben. Diese Schuhspur S21-029 ist ebenfalls einem Abgleich unterzogen worden, der für sämtliche Fälle die moderate Unterstützung der Hypothese ergeben hat, wonach diese Schuhspuren jeweils vom gleichen Schuh verursacht worden sind (Fall 20 [act. 5831 ff.], Fall 29 [act. 6449 ff.], Fall 43 [act. 7497 ff.], Fall 44 [act. 7575 ff.], Fall 46 [act. 7707 ff.], Fall 48 [act. 7871 ff.], Fall 49 [act. 8001 ff.], Fall 50 [act. 8157 ff.], Fall 51 [act. 8305 ff.], Fall 53 [act. 8551 ff.], Fall 55 [act. 8821 ff.], Fall 57 [act. 9007 ff.], Fall 58 [act. 9105 ff.], Fall 60 [act. 9313 ff.], Fall 62 [act. 9477 ff.], Fall 65 [act. 9821 ff.], Fall 67 [act. 10077 ff.], Fall 68 [act. 10187 ff.], Fall 69 [act. 10335 ff.] und Fall 71 [act. 10549 ff.]). Eine dritte, im Profilgrundmuster übereinstimmende Schuhspurenverbindung (S21-030) hat sich in zwei weiteren Fällen gefunden, wobei die Hypothese, dass es sich um vom gleichen Schuh verursachte Spuren handelt, wiederum moderat unterstützt wird (Fall 16 [act. 5505 ff.] und Fall 31 [act. 6679 ff.]). Diese Schuhspurenverbindungen lassen sich allesamt über an den entsprechenden Tatorten ebenfalls hinterlassene DNA- Spuren mit dem Beschuldigten verknüpfen (act. 2273, 2319 und 2407). Dieser ist ausserdem nach eigenen Aussagen immer alleine eingebrochen, womit sich ohne Weiteres erklären lässt, dass an den jeweiligen Tatorten nur Abdrücke mit ein und demselben Schuhsohlenmuster vorgefunden worden sind (act. 249, 389, 4163 und S 433). Diese Verknüpfung zwischen der DNA des Beschuldigten und den Schuhspuren lässt entsprechend einzig den Schluss zu, dass es sich beim Träger dieser Schuhe und damit beim Täter in diesen Fällen um den Beschuldigten gehandelt hat. In zwei weiteren angeklagten Fällen sind im Profilgrundmuster übereinstimmende Schuhabdrücke festgestellt worden, die zur Schuhspur S21-041 zusammengefasst wurden. Diese Fälle haben sich in unmittelbarer Nähe und kurz vor der Verhaftung des Beschuldigten am 9. Oktober 2021 zugetragen, weshalb die Schuhspuren mit dessen damals getragenen Schuhen verglichen worden sind. Dieser Abgleich hat für beide Fälle eine starke Unterstützung der Hypothese ergeben, wonach die Spuren von den gleichen Schuhen verursacht worden sind, die der Beschuldigte anlässlich der Verhaftung getragen hat (act. 2431 ff.). Demnach ist die Anwesenheit des Beschuldigten an diesen Tatorten und entsprechend seine Täterschaft fraglos belegt. In den Fällen 15, 22 und 26 liegen weitere, miteinander im Zusammenhang stehende Schuhspuren vor, die im Profilgrundmuster eine optische Ähnlichkeit mit der Schuhspur S21-024 aufweisen (vgl. act. 2273, 5439, 5975 und 6247). Weil diese Schuhabdrücke jedoch weder in den zur Schuhspur S21-024 angefertigten Schuhspurenbericht einbezogen noch einer separaten Analyse unterzogen worden sind, liegt keine verlässliche Befundbewertung vor, womit in diesen Fällen gestützt auf diese Schuhspuren allein der Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten nicht erbracht werden kann. Sie können indes im Einzelfall als weiteres Indiz in die Beurteilung einbezogen werden. Infolgedessen sind diejenigen Fälle, in welchen eine der vorstehend genannten Schuhspurenverbindungen (S21-024, S21-029, S21-030 und S21-041) vorgefunden worden ist, zweifelsfrei dem Beschuldigten als Täter zuzuordnen. Zufolge fehlender rechtsgenüglicher Anfechtung sind alle diejenigen Fälle, in welchen eine ohne Zweifel dem Beschuldigten zurechenbare Schuhspur vorliegt, ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. e) Telefonstandorte aa) Unbestritten und gestützt auf die französischen Rechtshilfeakten erstellt ist, dass sich der Träger des Mobiltelefons mit der Nummer +33 7. im Zeitraum von Juni 2021 bis Oktober 2021 mehrfach und vornehmlich in den späten Abendstunden oder nachts im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. aufgehalten und dabei über den gesamten Zeitraum die gleichen Antennenstandorte angepingt hat. Aus dem Abgleich mit den Tatzeitpunkten ergibt sich zudem, dass diese Standortdaten mit den jeweils in den einzelnen Fällen angeklagten Deliktszeiträumen korrelieren (act. 4195 ff. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Insbesondere unter Berücksichtigung, dass sich der Antennenstandort am G. in F. in einem weitestgehend unbewohnten und unmittelbar an der schweizerischen Grenze liegenden Gebiet befindet, sprechen diese Telefonstandortdaten dafür, dass ein Zusammenhang zu den in dieser Zeit in unmittelbarer Nähe erfolgten Einbruchsdiebstählen besteht. Die Daten, welche anlässlich der Registrierung der Telefonnummer hinterlegt worden sind, lassen keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Nutzer der Nummer zu, handelt es sich doch bei "H. " offenkundig um keinen real existierenden Namen (act. 1997 und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Zwar spricht die Tatsache, dass B. diese Telefonnummer am 13. Oktober 2021 im Zusammenhang mit ihrer Erkundigung nach dem Beschuldigten als Kontakt gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben hat, indiziell dafür, dass es sich um eine durch sie genutzte Telefonnummer gehandelt hat (act. 547). Demgegenüber hat B. anlässlich ihrer wenige Tage davor erfolgten vorläufigen Festnahme eine abweichende Nummer angegeben (act. 715), und gemäss der Police Nationale sind diverse andere, separat zu würdigenden Rufnummern auf sie zugelassen beziehungsweise ihr zuzuordnen (act. 1197 und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Dass nicht sämtliche dieser Mobiltelefone gleichzeitig von B. benutzt worden sein können, belegen überdies die zwischen dem 27. und dem 28. August 2021 von der ihr zuzuordnenden Nummer +33 6. erfolgten Anrufe an die Nummer +33 7. (act. 4273 f. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Damit kann ausgeschlossen werden, dass B. die Nutzerin dieser Nummer gewesen ist. Umgekehrt lässt sich daraus aber ableiten, dass die Nummer offenbar von jemandem in ihrem Umfeld benutzt worden ist, ansonsten es keinen nachvollziehbaren Grund gegeben hätte, weshalb sie diese Nummer mehrfach nachts angerufen hat (act. 4273 f. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Dass es sich bei dem aus dem Umfeld von B. stammenden Nutzer dieser Nummer um den Beschuldigten gehandelt hat, lässt sich zunächst aus dem von dieser Telefonnummer generierten Standortbild in I. ableiten. So hat sich das Mobiltelefon über einen längeren Zeitraum immer wieder in der dem Wohnort des Beschuldigten an der J. nächstgelegenen Mobilfunkantenne eingeloggt (act. 1997, 2635, 4147 und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Überdies zeigt ein Abgleich zwischen dem Standort dieses Mobiltelefons und den GPS-Überwachungsdaten des Fahrzeugs von B. , dass der Telefonstandort in der Nacht vom 9. Oktober 2021 mit dem Standort des BMW korreliert und sich das Mobiltelefon örtlich in gleicher Weise wie das Fahrzeug von I. in das französischschweizerische Grenzgebiet E. / F. verschoben hat (act. 1941 ff., 4339 f. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Diese Verschiebung stimmt mit derjenigen des Beschuldigten überein, der in I. wohnhaft und am nämlichen Abend in E. verhaftet worden ist (act. 215 f.). Nach der an diesem Abend erfolgten Verhaftung des Beschuldigten hat sich sodann sowohl der BMW als auch das Mobiltelefon wieder zurück nach I. bewegt (act. 1941 ff. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Daraus lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon im Fahrzeug gelassen hat, vermutungsweise um keine Standortdaten im Umkreis der Tatorte zu hinterlassen, während er sich nach E. begeben hat. Passend hierzu hat der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung kein Mobiltelefon auf sich getragen (act. 219). Offenbar haben denn auch schon in früheren gegen ihn und seine damaligen Mittäter geführten Strafuntersuchungen Randdatenerhebungen eine Rolle gespielt (act. 71). Zudem stimmen die Standortdaten im französischschweizerischen Grenzgebiet bei I. mit dem vom Beschuldigten angegebenen Weg, über welchen er in den von ihm zugestandenen Fällen nach E. gelangt ist, überein (act. 2673, 2689 und S 417). Ein weiteres und starkes Indiz dafür, dass die fragliche Telefonnummer in der angeklagten Zeit tatsächlich vom Beschuldigten verwendet worden ist, ist das im Zeitraum vom 16. bis zum 19. August 2021 generierte Standortbild. In dieser Zeit hat sich der Beschuldigte gestützt auf die eingereichten Arztberichte nachweislich zur stationären, kardiologischen Behandlung im Hôpital K. in I. befunden (act. 549 ff.), und die entsprechende Nummer hat in der fraglichen Zeit vornehmlich Standorte in einem Umkreis von rund einem Kilometer zum Spital generiert, nicht jedoch – anders als in der Zeit davor und danach – irgendwelche Standorte im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. (Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Gestützt auf diese Erwägungen gilt es als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Juni 2021 bis zu seiner Verhaftung am 9. Oktober 2021 das Mobiltelefon mit der Nummer +33 7. verwendet hat. Damit ist auch der mit den Standortdaten dieser Telefonnummer korrelierende jeweilige Aufenthalt des Beschuldigten im französischschweizerischen Grenzgebiet E. / F. nachgewiesen. Mangels plausibler Alternativerklärungen für diese grösstenteils nächtliche Aufenthalte und weil zusätzlich zu den Standortdaten des Mobiltelefons in gewissen Fällen auch die DNA des Beschuldigten am Tatort hat gesichert werden können (Fall 2 [act. 4629 ff.], Fall 15 [act. 5435] oder Fall 28 [act. 6387 f.]), steht in denjenigen Fällen, in welchen sich der Deliktszeitraum auf eine Nacht beschränkt und die Mobiltelefonnummer +33 7. innerhalb dieses Zeitraums einen Standort im Grenzgebiet E. / F. angezeigt hat, die Täterschaft des Beschuldigten gestützt auf die jeweils ermittelten Telefonstandortdaten nicht in Frage. bb) Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Telefonnummer +33 6. am 10. Oktober 2021 im anlässlich der vorläufigen Festnahme erstellten Protokoll als B. zugehörig angegeben worden ist (act. 715). Gestützt darauf ist bei den französischen Behörden rechtshilfeweise um Übermittlung der Standortdaten dieser Telefonnummer ersucht worden (act. 11579 ff.). Die Zuordnung dieser Telefonnummer zu B. lässt sich zusätzlich durch die zahlreichen, in unmittelbarer Nähe ihres Wohnorts an der L. in I. generierten Standortdaten objektivieren (Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Erstellt ist sodann gestützt auf die erhobenen Standortdaten, dass sich die B. zurechenbare Nummer +33 6. im Zeitraum zwischen dem 27. August 2021 und dem 4. September 2021 mehrfach im Grenzgebiet E. / F. in dieselben Antennenstandorte und zu ähnlichen Tageszeiten wie die dem Beschuldigten zuzuordnende Nummer +33 7. eingeloggt hat. Während dieser grenznahen Aufenthalte sind zudem diverse Anrufe an die dem Beschuldigten zuzurechnende Nummer erfolgt (act. 4271 ff. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Der Beschuldigte und B. haben übereinstimmend angegeben, dass Letztere Ersteren ab Ende August 2021 jeweils abends oder nachts ins Grenzgebiet F. / E. gefahren und ihn von dort einige Stunden später wieder abgeholt hat (act. 2649 f., 2665, 4165 und S 427). Es steht denn auch fest, dass die B. zurechenbare Nummer während der typischen Aktivitätsstunden der für die angeklagten Delikte verantwortlichen Täterschaft mehrfach im Grenzgebiet E. / F. aufgetaucht ist (act. 4271 ff. und Aktenbeilagen französische Rechtshilfeakten). Entsprechend belegt die Anwesenheit der Mobiltelefonnummer von B. im französischschweizerischen Grenzgebiet im Raum E. auch die gleichzeitige Anwesenheit des Beschuldigten. Nachdem in mehreren Fällen zusätzlich zu den Standortdaten des Mobiltelefons von B. auch die DNA des Beschuldigten am Tatort gesichert worden ist (Fall 41 [act. 7393 f.] und Fall 42 [act. 7439 f.]), lässt sich der grenznahe Aufenthalt von B. beziehungsweise ihres Mobiltelefons im vorliegenden Kontext einzig mit der deliktischen Aktivität des Beschuldigten in der inkriminierten Zeitspanne erklären. Folgerichtig gilt seine Täterschaft auch in denjenigen Fällen als erstellt, in welchen grenznahe Standortdaten der B. zurechenbaren Telefonnummer +33 6. vorhanden sind. f) Örtliche und zeitliche Nähe der einzelnen Fälle zueinander Ein Vergleich der betroffenen Liegenschaften offenbart, dass es sich in jedem einzelnen Fall um Ein- oder Mehrfamilienhäuser innerhalb von E. und M. gehandelt hat, wobei der Wirkungsradius auf gerade einmal rund einen Quadratkilometer begrenzt gewesen ist. Daraus folgt, dass eine überaus grosse örtliche Nähe zwischen den einzelnen Fällen bestanden hat. Soweit zusätzliche Indizien, welche geeignet sind, die verschiedenen Fälle miteinander oder mit dem Beschuldigten in Verbindung zu bringen, zu dieser auffälligen örtlichen Nähe hinzukommen, ist dies als weiteres belastendes Indiz zu werten. Gleiches gilt hinsichtlich der zeitlichen Nähe für diejenigen Fälle, in welchen in der gleichen Nacht im unmittelbaren Umkreis mehr als nur ein einziges gleichgelagertes Delikt verübt worden ist. g) Modus operandi Die Betrachtung der inkriminierten Tatbegehungen zeigt, dass insgesamt bloss zwei verschiedene Vorgehensweisen an den Tag gelegt worden sind. Entweder hat sich die Täterschaft über gekippte oder nicht abgeschlossene Fenster und Türen Zugang zu den Liegenschaften verschafft beziehungsweise versucht zu verschaffen, wobei hierfür teilweise auch Hilfsmittel wie Flachwerkzeuge oder vor Ort aufgefundene Gegenstände verwendet worden sind. Oder es sind verschlossene Fenster und Türen mittels Werkzeuge gewaltsam aufgehebelt worden, wodurch der Zutritt ermöglicht worden ist. Wenngleich sich die beschriebenen Methoden allein nicht eignen, um eine Identifizierung des Beschuldigten als verantwortlichen Täter vorzunehmen, zeigt die Beschränkung auf bloss zwei Vorgehensweisen doch, dass die für die vorliegenden Fälle verantwortliche Täterschaft gezielt nach einer für sie charakteristischen Vorgehensweise operiert hat. Daraus lassen sich zumindest in Kombination mit anderen belastbaren Indizien weitere Rückschlüsse auf die Täterschaft ziehen. 4.4 Konkrete Einzelfälle gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift a) Wie vorstehend mehrfach ausgeführt, beschränkt sich die Anzahl der konkret vom Berufungsgericht zu überprüfenden Einzelfällen angesichts der spezifischen Einreden des Beschuldigten im Berufungsverfahren auf diejenigen Tatvorwürfe, bei welchen weder ein Geständnis vorliegt noch DNA-Hits oder Schuhspuren von ihm gefunden worden sind. Infolgedessen sind nur noch die Fälle 4, 5, 6, 7, 10, 12, 13, 14, 17, 22, 23 und 24, 32, 33, 34, 37, 40, 45, 56, 61, 64 sowie 70 einer Würdigung zu unterziehen. Dem hauptsächlichen Einwand des Beschuldigten, wonach er physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche ihm zur Last gelegten Delikte zu begehen, ist bereits an vorliegender Stelle Folgendes zu entgegnen: In Anbetracht der diesbezüglichen, die fragliche Rüge entkräftenden Ausführungen der Vorinstanz, mit welchen sich der Beschuldigte in keiner erkennbaren Weise auseinandergesetzt hat, sowie gestützt auf die vorgängig detailliert dargelegte Beweislage ‒ insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, wonach DNA-Spuren des Beschuldigten sowohl im Juli 2021 als auch im September 2021, mithin vor als auch nach seiner im August 2021 erfolgten Operation, an Orten sichergestellt worden sind, an welche nur eine Person mit einer zweifellos guten körperlichen Verfassung gelangen kann (Fall 19: DNA-Spur unterhalb des Drehgriffs der Balkontür im ersten Obergeschoss [act. 5743 ff., 5749 ff.]; Fall 46: DNA-Spur am Fenster zum Ankleidezimmer im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses [act. 7683]; Fall 58: DNA-Spur an der Balkon-Brüstung [act. 9921]) ‒ erscheint das bloss pauschal gehaltene Argument als gänzlich ungeeignet, um begründete Zweifel am Beweisergebnis zu wecken. Gleiches gilt für den spekulativen Einwand, wonach eine unbekannt gebliebene Dritttäterschaft parallel zu seinen Einbrüchen agiert und dabei ihr Betätigungsfeld mit dem seinen koordiniert sowie ihren Deliktszeitraum sowohl an seinen krankheitsbedingten Unterbruch im August 2021 als auch das Ende seiner deliktischen Tätigkeit aufgrund seiner Verhaftung am 9. Oktober 2021 angepasst haben soll. Diese bloss theoretische Möglichkeit ist zufolge komplett fehlender diesbezüglicher Hinweise als derart realitätsfremd zu bezeichnen, dass sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen. Bezüglich der erstmals vor dem Kantonsgericht vorgebrachten Behauptung des Beschuldigten, er sei aufgrund seiner Schulden im Umfang von € 20'000.-- (beziehungsweise in Berücksichtigung der angeblichen Zinsen in der Höhe von € 7'000.-- im Umfang von gesamthaft € 27'000.--) vom Sohn von C. ‒ mit dessen Ehefrau, B. , er übrigens zum Tatzeitpunkt ein Verhältnis gehabt hat ‒ genötigt worden, Einbruchsdiebstähle in der Schweiz zu begehen, ist dieses zu erwägen: Zunächst entspricht es einer Erfahrungstatsache des hiesigen Gerichts, dass Kriminaltouristen häufig zu ihrer Entlastung behaupten, aufgrund von Schulden zu ihrem kriminellen Tun gedrängt worden zu sein, ohne dass dies ‒ wie in casu ‒ in irgendeiner Weise substantiiert würde und überdies das erhebliche Ausmass des deliktischen Handelns erklären könnte. Zudem ist nicht einsichtig, weshalb der Beschuldigte diese Erklärung erst im Berufungsverfahren vorbringt, zumal seine Begründung hierfür, wonach er sich deshalb erst jetzt getraue, weil die Familie C. nach Kanada ausgewandert sei, wenig plausibel erscheint. Selbst wenn aber der Beschuldigte tatsächlich Schulden im bezifferten Umfang gehabt haben sollte, wobei kein nachvollziehbarer Grund für deren Bestehen angegeben wird (angeblich habe er das Geld 2017 geliehen, weil seine im Jahr 2. geborene Tochter gesundheitliche Probleme gehabt habe [Protokoll KG S. 6]), erhellt dennoch nicht, weshalb er zu deren Tilgung in derart erheblichem Umfang Einbruchsdiebstähle in der Schweiz begangen hat, zumal es ein Leichtes gewesen wäre, mit dem kriminellen Handeln deutlich vor seiner Verhaftung aufzuhören, liegt doch der geschätzte Wert des Deliktsguts in der Höhe von rund CHF 400'000.-- um ein Vielfaches höher als seine angeblichen Schulden. Insofern vermag diese Behauptung, selbst wenn sie glaubhaft wäre, was sie indes nicht ist, zumal der Berufungskläger angesichts der zahlreichen, einschlägigen Vorstrafen in Rumänien und der Schweiz als notorischer Krimineller einzustufen ist (vgl. unten E. 9.2.j/bb), von vornherein nicht als Rechtfertigung für die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten dienen (vgl. oben E. 1.3.c/ee). b) Fall 4 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Im rubrizierten Anklagepunkt ist es der Täterschaft gelungen, über ein gekipptes Fenster im Hochparterre in das Reiheneinfamilienhaus am Z1. in E. einzudringen und Bargeld zu erbeuten, während sich die Geschädigten im Haus aufgehalten haben (act. 4693 ff.). In Bezug auf den Beschuldigten ist festzustellen, dass dessen Anwesenheit im Grenzgebiet E. / F. in der fraglichen Nacht vom 21. auf den 22. Juni 2021 anhand der Standortdaten seines Mobiltelefons als nachgewiesen gilt (act. 4727). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), ist damit dessen Täterschaft erstellt. c) Fall 5 (versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch) In diesem Fall hat die Täterschaft in der Nacht vom 23. auf den 24. Juni 2021 versucht, über ein gekipptes Küchenfenster in ein Doppeleinfamilienhaus an der Z2. in E. einzusteigen. Dabei ist sie allerdings vom Hund der Hausbesitzer, welche sich ebenfalls im Haus befunden haben, gestört worden und hat in der Folge die Flucht ergriffen (act. 4731 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, er könne sich an einen Hund erinnern, er habe das Fenster mit einem Besen aufmachen wollen, sei aber wieder gegangen, als er den Hund gehört habe (Protokoll KG S. 9). Gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten hat sich der Berufungskläger im Deliktszeitraum im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. aufgehalten (act. 4759). Überdies stimmt die dokumentierte Vorgehensweise mit dem von ihm an den Tag gelegten modus operandi überein. Damit ist auch dieser Fall dem Beschuldigten unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), zuzuordnen. d) Fall 6 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Dieser Fall hat sich zwischen dem 24. und dem 25. Juni 2021 am Z3. in E. zugetragen, wobei die Täterschaft es geschafft hat, die Eingangstüre zum Windfang zu öffnen und anschliessend über die unverschlossene Haustüre ins Innere des Einfamilienhauses zu gelangen. Dort hat sie Bargeld und zwei Koffer mitsamt der sich darin befindlichen Uhren, Schmuck und Kleidung behändigt. Auch hier hat sich die Geschädigte während der gesamten Zeit im Obergeschoss der Liegenschaft schlafend aufgehalten (act. 4763 ff.). Anhand der Randdaten lässt sich nachweisen, dass sich der Beschuldigte in besagter Nacht im Grenzgebiet E. / F. aufgehalten hat (act. 4803), womit seine Täterschaft unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), erwiesen ist. e) Fall 7 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Der nächste Fall hat sich in der Nacht vom 26. auf den 27. Juni 2021 am Z4. in E. ereignet. Die Täterschaft ist dabei zunächst auf den Balkon geklettert und von dort über die offenstehende Balkontüre ins Wohnzimmer gelangt, wo sie Bargeld, eine Uhr sowie ein Mobiltelefon an sich genommen und damit die Wohnung wieder verlassen hat. Wiederum hat sich der Geschädigte währenddessen schlafend in einem Nebenzimmer befunden (act. 4807 ff.). Gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten hat sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. aufgehalten (act. 4835), womit ihm gestützt auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), auch diese Tat zuzurechnen ist. f) Fall 10 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Im Fall 10 ist die Täterschaft in den frühen Morgenstunden des 2. Juli 2021 über ein gekipptes Fenster ins Innere des Reiheneinfamilienhauses an der Z5. in M. eingestiegen und hat dort einen Rucksack entwendet. Währenddessen haben sich die Geschädigten schlafend zu Hause aufgehalten (act. 5039 ff.). Auch hier ist die Täterschaft des Beschuldigten unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), in Anbetracht dessen gestützt auf die erhobenen Mobiltelefonranddaten nachgewiesenen Aufenthalts im Grenzgebiet E. / F. erstellt (act. 5147). g) Fall 12 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Der Fall 12 hat sich wie der Fall 11 in der Nacht des 3. Juli 2021 ereignet. Der Fall 11 lässt sich dem Beschuldigten durch seine am Tatort aufgefundene DNA und seinen Aufenthalt im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. zur fraglichen Zeit zuordnen (act. 5221 und 5281). Nur rund 800 Meter vom Fall 11 entfernt ist die Täterschaft im Fall 12 an der Z6. in E. über den Balkon und die gekippte Balkontüre ins Innere der Liegenschaft gelangt, wo es ihr gelungen ist, diverse elektronische Geräte, Parfüm und eine Armbanduhr zu entwenden (act. 5285 ff.). Angesichts der örtlichen und zeitlichen Nähe zum Fall 11, des gestützt auf die erhobenen Mobiltelefonranddaten nachgewiesenen Aufenthalts im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. (act. 5321) sowie der übereinstimmenden Vorgehensweise ist die Täterschaft des Beschuldigten gemäss den Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), auch in diesem Fall erstellt. h) Fall 13 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Im rubrizierten Anklagepunkt hat die Täterschaft in der Nacht vom 3. auf den 4. Juli 2021 an der Z7. in E. ein gekipptes Fenster geöffnet, das Innere der Liegenschaft betreten und dort ein Portemonnaie samt Inhalt an sich gebracht, während die Geschädigten im Obergeschoss des Einfamilienhauses geschlafen haben (act. 5325 ff.). Der Beschuldigte hat sich gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten in der fraglichen Nacht im Grenzgebiet F. / E. aufgehalten (act. 5355) und die Vorgehensweise entspricht der von ihm ausgeübten Tatbegehung, womit unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), seine Täterschaft nachgewiesen ist. i) Fall 14 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Hier ist es der Täterschaft gelungen, in der Nacht vom 5. auf den 6. Juli 2021 auf unbekannte Weise und ohne Verursachung eines Sachschadens die Sitzplatztür des Mehrfamilienhauses an der Z8. in E. zu öffnen und sich ins Liegenschaftsinnere zu begeben, wo sie ein Mobiltelefon sowie zwei Portemonnaies behändigt hat. Die anwesenden Geschädigten haben dabei im Untergeschoss geschlafen (act. 5359 ff.). Gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten hat sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt im Grenzraum E. / F. aufgehalten (act. 5389), womit seine Täterschaft angesichts der Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), nachgewiesen ist. j) Fall 17 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Dieser Fall hat sich in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2021 an der Z9. in E. zugetragen. Dabei hat sich die Täterschaft über die unverschlossene Sitzplatztür Zugang zur im Erdgeschoss befindlichen 2-Zimmer-Wohnung verschafft, im Anschluss die Küche durchsucht und sodann Bargeld aus einem Portemonnaie behändigt. Währenddessen hat die Geschädigte im Nebenzimmer geschlafen (act. 5559 ff.). Auch hier belegen die erhobenen Mobiltelefonranddaten die Anwesenheit des Beschuldigten in der fraglichen Gegend im Deliktszeitraum (act. 5591), womit dessen Täterschaft unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), erstellt ist. k) Fall 22 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Der Fall 22 hat sich in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2021 an der Z10. in M. ereignet. Die Täterschaft ist dabei über ein gekipptes Fenster im Hochparterre in die Liegenschaft gelangt, hat dort eine Armbanduhr, ein Portemonnaie und Bargeld an sich genommen und die Örtlichkeit wieder verlassen. Wiederum haben die Geschädigten währenddessen im Obergeschoss geschlafen (act. 5935 ff.). Am Tatort ist DNA gesichert worden, wobei der Beschuldigte als Spurengeber nicht ausgeschlossen worden ist. Weil es sich jedoch um ein inkomplettes DNA-Profil gehandelt hat und keine Beweiswertberechnung durchgeführt worden ist, kann allein daraus nicht rechtsgenüglich auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden (act. 5973). Des Weiteren liegen Schuhspuren vor, die einen Zusammenhang zu den Fällen 15 sowie 26 aufweisen und die optisch dem Profilgrundmuster der Schuhspur S21-024 entsprechen. Allerdings ist zu dieser Spur kein kriminaltechnischer Untersuchungsbericht verfasst worden, weshalb sie für sich betrachtet ebenfalls nicht genügt, um zweifelsfrei von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen (act. 5975 f.). Hingegen führen diese Indizien zusammen mit dem gestützt auf die erhobenen Mobiltelefonranddaten nachgewiesenen Aufenthalt des Beschuldigten im Grenzgebiet E. / F. (act. 5975 f. und 6011) sowie der für ihn typischen Vorgehensweise gemäss den Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), dazu, dass die Täterschaft des Beschuldigten ohne Zweifel als erstellt zu gelten hat. l) Fälle 23 und 24 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Bei den Fällen 23 und 24 handelt es sich einerseits um einen Einbruch und andererseits um einen Fahrraddiebstahl an der Z11. in E. in der Nacht vom 28. auf den 29. Juli 2021. Aufgrund des identischen Tatorts sind sie zusammen zu beurteilen. Vorliegend ist die Täterschaft zunächst über ein gekipptes Fenster und unter Verursachung eines Sachschadens ins Innere der Liegenschaft gelangt, wo sie aber nicht fündig geworden ist, woraufhin sie das Gebäude verlassen und im Garten ein Fahrrad entwendet hat (act. 6015 ff. und 6049 ff.). Die Geschädigten haben sich erneut schlafend in der Liegenschaft befunden (act. 6019). Auf entsprechende Frage hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht angegeben, es sei möglich, dass er dieses Fahrrad mitgenommen habe, um damit an die Grenze zu fahren (act. S 419). Gleichermassen hat er vor dem Kantonsgericht deponiert, er sei mit dem im Hof mitgenommenen Fahrrad weggefahren, weil er müde gewesen sei (Protokoll KG S. 9). Überdies belegen die erhobenen Mobiltelefonranddaten, dass sich der Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum in E. / F. aufgehalten hat (act. 6045), wobei auch die Vorgehensweise typisch erscheint. Demnach ist unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zum Geständnis (vgl. oben E. 4.3.c), zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), die Täterschaft des Beschuldigten fraglos erstellt. m) Fall 32 (versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch) Der Fall 32 hat sich wie der Fall 30 in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2021 ereignet (act. 6521 ff. und 6737 ff.). Im Fall 30 hat sich die Täterschaft über ein gekipptes Fenster im Hochparterre Zugang zur Liegenschaft an der Z12. in E. verschafft und dort ein Portemonnaie sowie zwei Tablets entwendet, während die Geschädigten im Haus geschlafen haben. Der Fall 30 lässt sich dem Beschuldigten durch seine am Tatort aufgefundene Schuhspur S21-024 zuordnen. Nur rund 400 Meter vom Tatort im Fall 30 entfernt hat die Täterschaft im Fall 32 an der Z13. in E. versucht, via den Balkon über ein gekipptes Fenster in die Liegenschaft einzudringen. Allerdings ist der Geschädigte aufgrund des verursachten Lärms erwacht, woraufhin die Täterschaft geflüchtet ist. Angesichts der örtlichen und zeitlichen Nähe von Fall 32 zum Fall 30, der dort relevierten Schuhspur S21-024 sowie der übereinstimmenden Vorgehensweisen ist die Täterschaft des Beschuldigten in Anbetracht der Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), auch in diesem Fall erstellt. n) Fall 33 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Dieser Tatvorwurf hat sich am Abend des 6. August 2021 folgendermassen zugetragen: Die Täterschaft hat mithilfe eines Flachwerkzeugs die Terrassentüre des Reiheneinfamilienhauses am Z14. in E. aufgebrochen, ist in das Innere der Liegenschaft eingedrungen und hat diese nach Wertgegenständen durchsucht, ist aber schliesslich ohne Deliktsgut von dannen gezogen (act. 6769 ff.). Nach den erhobenen Mobiltelefonranddaten hat sich der Beschuldigte auch hier zum massgeblichen Tatzeitpunkt im französischschweizerischen Grenzgebiet bei E. aufgehalten (act. 6799), womit dessen Täterschaft unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), als nachgewiesen gilt. o) Fall 34 (Diebstahl und Hausfriedensbruch) Im Fall 34 ist es der Täterschaft gelungen, in der Nacht vom 10. auf den 11. August 2021 über ein gekipptes Fenster in das Reiheneinfamilienhaus an der Z15. in E. einzudringen, während die Geschädigten zu Hause gewesen sind und geschlafen haben. Im Rahmen dieses Einbruchs ist diverses Deliktsgut entwendet worden, darunter elektronische Geräte sowie ein Rucksack samt Inhalt (act. 6803 ff.). Auch in diesem Fall hat sich der Beschuldigte gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten im Tatzeitraum im Grenzgebiet E. / F. aufgehalten (act. 6881). Demnach ist gestützt auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), die Täterschaft des Beschuldigten in casu erstellt. p) Fall 37 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Die im vorliegenden Fall betroffene Liegenschaft an der Z16. in E. hat bereits einen Monat früher das Ziel eines dem Beschuldigten nachweisbaren Einbruchsdiebstahls dargestellt (Fall 16). In casu hat die Täterschaft am Abend des 13. August 2021 versucht, zunächst ein Fenster im Erdgeschoss und alsbald die Balkontüre zum Wohnzimmer mit einem Flachwerkzeug aufzubrechen. Indes sind beide Versuche misslungen, und die Täterschaft hat die Örtlichkeit verlassen, nachdem die Geschädigten nach Hause zurückgekehrt sind (act. 7087 ff.). Angesichts der erhobenen Mobiltelefonranddaten ist davon auszugehen, dass die Anwesenheit des Beschuldigten im Grenzgebiet E. / F. im inkriminierten Zeitraum nachgewiesen ist (act. 7129). Infolgedessen ist unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den Telefonstandorten in Verbindung mit der Beschränkung des Deliktszeitraums auf eine Nacht (vgl. oben E. 4.3.e/aa) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), die Täterschaft des Beschuldigten erstellt. q) Fall 40 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Im rubrizierten Anklagepunkt ist es der Täterschaft gelungen, am Z17. in E. eine Balkontüre aufzubrechen, ins Liegenschaftsinnere zu gelangen und diversen Schmuck, elektronische Geräte sowie Bargeld zu entwenden (act. 7283 ff.). Der mögliche Deliktszeitraum erstreckt sich über zehn Tage zwischen Ende August und Anfang September 2021. Per Ende August 2021 überschneidet sich dieser Deliktszeitraum mit demjenigen in den Fällen 41 und 42, Anfang September 2021 haben sich die Fälle 43 bis 46 ereignet. Sowohl in den Fällen 41 und 42 wie auch in den Fällen 43 bis 46 hat am Tatort entweder die DNA des Beschuldigten oder dann dessen Schuhspurverbindung S21-029 gesichert werden können (act. 7393 f. und 7439 f., 7471 ff., 7575 ff., 7687 ff., 7707 ff.). In Anbetracht der zeitlichen und örtlichen Nähe zu diesen dem Beschuldigten eindeutig zuzuordnenden Delikten sowie in Berücksichtigung des Umstands, wonach sämtliche Fälle in einem eng umgrenzten Gebiet und nach derselben, vom Beschuldigten bereits in der Vergangenheit angewandten Methode begangen worden sind, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass ihm auch der Fall 40 zuzuschreiben ist, zumal überdies das Telefon von B. im entsprechenden Zeitraum im Grenzgebiet E. / F. geortet worden ist (act. 7367). Hinzu kommt, dass sich der zeitliche Unterbruch von rund zwei Wochen seit dem 14. August 2021, an dem sich die dem Beschuldigten zurechenbaren Fälle 38 und 39 ereignet haben, klaglos mit dessen am 16. August 2021 erfolgten Herzoperation, dem dreitägigen Spitalaufenthalt und der anschliessenden Rekonvaleszenz erklären lassen (act. 197, 551 ff., 561 ff. und 571 ff.). Infolgedessen ist gestützt auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den DNA-Hits (vgl. oben E. 4.3.b), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/bb), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt zu erachten. r) Fall 45 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und versuchter Hausfriedensbruch) Der Fall 45 steht im engen Zusammenhang mit den Fällen 44 und 46, welche allesamt zwischen dem 4. und dem 5. September 2021 vorgefallen sind. Betroffen gewesen sind Mehrfamilienhäuser an der Z18. (Fall 44 [act. 7561 ff.]), am Z19. (Fall 45 [act. 7637 ff.]) und an der Z20. (Fall 46 [act. 7675 ff.]) in E. . In zwei Fällen ist die Täterschaft über gekippte Fenster in die jeweilige Liegenschaft eingedrungen (Fälle 44 und 46). Im Fall 44 ist dabei durch die Beschädigung des am Fenster angebrachten Fliegengitters ein Sachschaden von CHF 1'500.-- entstanden. Das im Fall 46 anvisierte Fenster hat sich im ersten Obergeschoss befunden und musste mittels Steighilfe erklommen werden. Im Fall 45 hat die Täterschaft versucht, mit Hilfe eines Werkzeugs ein Fenster im Hochparterre aufzubrechen, was jedoch misslungen ist. In den Fällen 44 und 46 ist es der Täterschaft gelungen, Wertsachen zu entwenden. An die im Fall 46 weggenommenen Herrenhemden hat sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht zu erinnern vermocht (act. S 423). In den Fällen 44 (act. 7575 ff.) und 46 (act. 7707 ff.) ist die dem Beschuldigten zurechenbare Schuhspur S21-029 am Tatort aufgefunden worden und im Fall 46 überdies dessen DNA (act. 7687 ff.). Hinzu kommt, dass in allen Fällen gestützt auf die erhobenen Mobiltelefonranddaten der Aufenthalt von B. sowie des Beschuldigten zur fraglichen Zeit im Grenzgebiet E. / F. (Fall 44 [act. 7633], Fall 45 [act. 7671] und Fall 46 [act. 7777]) nachgewiesen ist. Hieraus folgt, dass, nachdem die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich der Fälle 44 und 46 ohne jeden Zweifel zu bejahen ist, diese unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den DNA-Hits (vgl. oben E. 4.3.b), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/aa und 4.3.e/bb), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), gleichermassen in Bezug auf den Fall 45 erstellt ist. Zufolge des Umstandes, wonach das Grundstück im Fall 45 nicht umfriedet gewesen ist (act. 7643), handelt es sich diesbezüglich lediglich um einen versuchten Hausfriedensbruch. s) Fall 56 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) In rubriziertem Fall hat die Täterschaft versucht, mit einem Flachwerkzeug eine Verandadoppelflügeltür am Z21. in E. aufzubrechen, was ihr allerdings nicht gelungen ist, weshalb sie den Tatort ohne Deliktsgut verlassen hat. Obschon der Sachschaden nicht konkret beziffert worden ist, geht aus dem Polizeirapport eindeutig hervor, dass ein solcher zumindest entstanden ist (act. 8893 ff.). Der Deliktszeitraum betreffend den Fall 56 umfasst die beiden Nächte zwischen dem 17. und dem 19. September 2021. Am 17. September 2021 hat der Beschuldigte jeweils in E. in unmittelbarer Nähe an der Z22. (Fall 55 [act. 8717 ff.]) sowie an der Z23. (Fall 57 [act. 8959 ff.]) ‒ was angesichts der von ihm aufgefundenen DNA sowie der Schuhspurenverbindung S21-029 ohne jeden Zweifel erstellt ist ‒ einen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl, eine mehrfache Sachbeschädigung sowie einen mehrfachen Hausfriedensbruch verübt. Überdies hat der Beschuldigte am 18. September 2021 am Z24. in E. (Fall 58 [act. 9081 ff.]) ‒ in Anbetracht der wiederum von ihm aufgefundenen DNA sowie der Schuhspurenverbindung S21-029 ebenfalls ohne jeden Zweifel nachgewiesen ‒ einen versuchten Diebstahl, eine Sachbeschädigung sowie einen versuchten Hausfriedensbruch begangen. Gestützt auf die Tatsache, wonach der vorliegende Fall 56 in einem überaus engen räumlichen und zeitlichen Konnex zu den Fällen 55, 57 und 58 steht und zudem gemäss den erhobenen Mobiltelefonranddaten der Aufenthalt des Beschuldigten während der fraglichen Zeit im Grenzgebiet E. / F. nachgewiesen ist (act. 8955), steht unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den DNA-Hits (vgl. oben E. 4.3.b), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/aa), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), ohne vernünftigen Zweifel fest, dass ihm auch der vorliegende Fall 56 zuzuordnen ist. t) Fall 61 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Dieser Fall hat sich an der Z25. in E. zugetragen, wobei die Täterschaft ein gekipptes Fenster im Hochparterre geöffnet hat und in die Wohnung eingestiegen ist, wo sie zunächst die sich vor dem Fenster befindlichen Pflanzen beschädigt und danach ein Mobiltelefon, diversen Schmuck, Bargeld sowie Reka-Checks behändigt hat (act. 9383 ff.). Der Deliktszeitraum erstreckt sich über die zwei Nächte vom 24. bis zum 26. September 2021 und überschneidet sich teilweise mit den Fällen 62 bis 64 sowie dem Fall 65. In den Fällen 62, 63 und 65 sind an den jeweiligen Tatorten entweder die Schuhspurenverbindung S21-029 (Fall 62 [act. 9477 ff.] und 65 [act. 9821 ff.]) oder die DNA des Beschuldigten (Fall 63 [act. 9571 ff.]) sichergestellt worden, womit dessen Täterschaft in den fraglichen Fällen ohne jeden Zweifel erstellt ist (vgl. nachfolgend lit. u). Der vorliegende Fall 61 steht wiederum in einem überaus engen räumlichen und zeitlichen Konnex zu den Fällen 62 bis 64 sowie dem Fall 65, wobei auch in concreto die erhobenen Mobiltelefonranddaten den Beschuldigten während des inkriminierten Zeitraums zumindest teilweise im Grenzgebiet E. / F. verorten (act. 9443). In einer Gesamtschau ist damit unter Berücksichtigung der Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den DNA-Hits (vgl. oben E. 4.3.b), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/aa), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), auch in casu die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt zu erachten. u) Fall 64 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Die Fälle 62 bis 64 haben sich allesamt in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2021 in E. in unmittelbarer Nähe zueinander zugetragen. Im Fall 62 hat die Täterschaft am Z26. via einen Grünabfallcontainer ein gekipptes Fenster im Hochparterre gewaltsam geöffnet und dieses dabei beschädigt. Über das geöffnete Fenster ist sie sodann in die Wohnung eingedrungen und hat dort diverse Uhren und Schmuckstücke sowie eine Nintendo-Switch-Spielekonsole entwendet (act. 9447 ff.). Im Fall 63 ist ein ähnliches Vorgehen dokumentiert, was die Vermutung einer identischen Täterschaft nahelegt. In diesem Fall ist die Täterschaft am Z27. via ein Garagendach auf einen Balkon gelangt, von wo sie sich über ein gekipptes Fenster Zugang zur Wohnung verschafft hat, in deren Innern sie schliesslich diversen Schmuck entwendet hat (act. 9541 ff.). Im Fall 64 hat die Täterschaft beim Versuch, ins Innere des Reiheneinfamilienhauses am Z28. zu gelangen, zunächst gewaltsam ein Fliegengitter beseitigt und anschliessend die Sitzplatztüre unter Einsatz von Werkzeug aufgebrochen. Zufolge des Umstands, wonach die im Haus anwesende und durch den verursachten Lärm alarmierte Geschädigte das Licht eingeschaltet hat, ist die Täterschaft ohne Deliktsgut geflüchtet (act. 9639 ff.). Im Fall 62 haben sich am Tatort Schuhspuren der dem Beschuldigten zuzuordnenden Schuhspurenverbindung S21-029 auffinden lassen, womit dessen Täterschaft ohne Zweifel nachgewiesen ist (act. 9477 ff.). Darüber hinaus hat sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht an die von ihm entwendete Nintendo-Switch-Spielekonsole zu erinnern vermocht, die er nach eigenen Angaben den Kindern von B. gegeben hat (act. S 425). Im Fall 63 ist die DNA des Beschuldigten gesichert worden, womit ihm dieser Fall ebenfalls ohne Frage zuzuordnen ist (act. 9571 ff.). Überdies belegen die erhobenen Mobiltelefonranddaten, dass sich der Beschuldigte in der Nacht vom 24. September 2021 im Grenzgebiet E. / F. aufgehalten hat (act. 9537, 9635 und 9707). Gestützt hierauf sowie in Anbetracht des räumlichen und zeitlichen Konnexes der drei Fälle zueinander sowie des gleichgelagerten modus operandi lässt sich unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zu den DNA-Hits (vgl. oben E. 4.3.b), zum Geständnis (vgl. oben E. 4.3.c), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/aa), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), feststellen, dass auch im Fall 64 die Täterschaft des Beschuldigten ohne jeden vernünftigen Zweifel zu bejahen ist. v) Fall 70 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Schliesslich ist der Fall 70 (act. 10435 ff.) einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen, welcher sich gleich wie der Fall 71 (act. 10521 ff.) in der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2021 ereignet hat. Im Fall 70 ist die Täterschaft an der Z29. in E. über ein gekipptes Fenster im Erdgeschoss unter Verursachung eines Sachschadens ins Liegenschaftsinnere gelangt, wo sie Schmuck und Bargeld entwendet hat. Im Fall 71 hat die Täterschaft an der Z30. in E. den Rollladen eines Fensters im Erdgeschoss hochgedrückt und ist über das dahinter befindliche, gekippte Fenster in die Parterrewohnung gelangt. Am Fenster ist dabei ein Sachschaden in Höhe von CHF 1'000.-- entstanden. Bei der anschliessenden Durchsuchung der Liegenschaft sind Schmuck, Uhren, Bargeld und mehrere Goldbaren zu fünf und zwei Gramm entwendet worden. An diese Goldbarren hat sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erinnern können (act. S 425). Im Fall 71 hat die Täterschaft ausserdem eine Schuhspur hinterlassen, die der Schuhspurverbindung S21-029 und damit ohne Zweifel dem Beschuldigten zuzuordnen ist (act. 10549 ff.). Aufgrund der engen räumlichen und zeitlichen Verbindung der beiden Fälle untereinander sowie der Tatsache, wonach zum fraglichen Zeitpunkt gestützt auf die erhobenen Mobiltelefonranddaten der Aufenthalt des Beschuldigten im Grenzgebiet E. / F. als erstellt gilt, ist unter Verweis auf die Erwägungen zu den Beweisen, namentlich zum Geständnis (vgl. oben E. 4.3.c), zu den Schuhspuren (vgl. oben E. 4.3.d), zu den Telefonstandorten (vgl. oben E. 4.3.e/aa), zur räumlichen wie auch zeitlichen Nähe (vgl. oben E. 4.3.f) sowie zum modus operandi (vgl. oben E. 4.3.g), auch betreffend den Fall 70 die Täterschaft des Beschuldigten erwiesen. w) Hinsichtlich der weiteren, vorgängig nicht spezifisch abgehandelten Fälle ist zu konstatieren, dass keine rechtsgenügliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils erfolgt ist. Ungeachtet dieser Feststellung steht gestützt auf die konkrete Beweislage sowie unter Verweis auf die diesbezüglichen Darlegungen des Strafgerichts zu den einzelnen Fällen ohne jeden Zweifel fest, dass der jeweilige inkriminierte Sachverhalt erfüllt ist. x) Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist damit festzuhalten, dass im Hinblick auf die Fälle 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (in Bezug auf die Anklage des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs), 10, 11 und 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23 und 24, 25 und 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 und 39, 40, 41 und 42, 43, 44 bis 46, 47, 48 und 49, 50, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62 bis 64, 65, 66, 67 bis 69, 70 und 71 sowie 74 und 76 auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel bestehen, dass der von der Vorinstanz gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft definierte Sachverhalt erstellt ist. Demgegenüber hat in den Fällen 3, 21, 52, 54, 72, 73 und 75 mangels Anfechtung der diesbezüglichen Erkenntnisse der Vorderrichter ein vollumfänglicher Freispruch sowie im Fall 9 ein solcher vom Vorwurf der Sachbeschädigung zu erfolgen. 4.5 Rechtliche Würdigung a) Im Rahmen der nicht gerügten rechtlichen Subsumption ist zu erwägen, dass der Beschuldigte gestützt auf die vorstehenden Darlegungen sowie die nicht angefochtenen Ausführungen der Vorderrichter in 52 Fällen des vollendeten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 aStGB sowie in 16 Fällen des Versuchs hierzu (gemäss Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen ist. Diesbezüglich bestehen keinerlei Zweifel daran, dass er jeweils direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht fremde bewegliche Sachen weggenommen hat beziehungsweise zu diesem Zweck jeweils direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht in die einzelnen Liegenschaften eingedrungen ist oder zumindest die entsprechenden Grundstücke betreten hat, vor einer spezifischen Wegnahme jedoch aus verschiedenen und ihm nicht zurechenbaren Gründen hat flüchten müssen beziehungsweise trotz Eindringens in die jeweiligen Liegenschaften kein geeignetes Deliktsgut aufgefunden hat. Gesamthaft hat der Beschuldigte Vermögenswerte von rund CHF 400'000.-- gestohlen. b) In Bezug auf die bestrittene Gewerbsmässigkeit ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von etwas über vier Monaten, konkret vom 3. Juni 2021 bis zum 9. Oktober 2021, 68 Einbruchsdiebstähle begangen (davon 16 Versuche) und dabei einen Deliktsbetrag von rund CHF 400'000.-- erbeutet hat. Unzweifelhaft ist, dass sich der Beschuldigte jeweils nur zu einem einzigen Zweck in der Schweiz aufgehalten hat, nämlich, um in möglichst kurzer Zeit so viele Vermögenswerte zu stehlen wie nur irgendwie möglich. Damit steht ohne jeden Zweifel fest, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hat. Es ist ihm offensichtlich darum gegangen, durch sein deliktisches Handeln regelmässige Einnahmen zu erzielen, welche angesichts des Fehlens einer regelmässigen und legalen Erwerbstätigkeit den ausschliesslichen Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung dargestellt haben. Ebenso fraglos hat er die Taten mehrfach begangen, und er ist selbstverständlich bereit gewesen, möglichst viele weitere unter den entsprechenden Tatbestand fallende Handlungen zu begehen. Folglich ist er ohne Weiteres im Hinblick auf die vorstehend aufgelisteten Fälle in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 aStGB des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. Dies gilt im Übrigen auch für die versuchten Tatbegehungen, da Ziff. 2 von Art. 139 aStGB die verschiedenen begangenen Delikte zu einer rechtlichen Einheit zusammenfasst, wodurch die Deliktsmehrheit (hinsichtlich der vollendeten wie eben auch der versuchten Straftaten) insgesamt abgegolten ist ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 113 zu Art. 139 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). c) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Bestätigung des angefochtenen Urteils und folglich in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung in den Fällen 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23 und 24, 25 und 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 und 39, 40, 41 und 42, 43, 44 bis 46, 47, 48 und 49, 50, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62 bis 64, 65, 66, 67 bis 69, 70 und 71 sowie 74 und 76 des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 aStGB schuldig zu erklären. In den Fällen 3, 21, 52, 54, 72, 73 und 75 ist er demgegenüber bereits vom Strafgericht vom nämlichen Vorwurf freigesprochen worden. 5. (Mehrfacher, teilweise versuchter) Hausfriedensbruch 5.1 Darlegungen der Vorinstanz und der Parteien a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und dabei ausgeführt, dieser habe durch das Eindringen in die Tatobjekte gegen den Willen der Berechtigten, was ihm in 58 Fällen (recte: 55 Fällen) gelungen sei, den fraglichen Tatbestand gemäss Art. 186 StGB erfüllt. Gleiches gelte für das in zehn Fällen erstellte Betreten von mit Mauern oder sonstigen Begrenzungen umgebenen Grundstücken. In sämtlichen Fällen seien Wohnliegenschaften beziehungsweise sich in Wohnquartieren oder Mehrfamilienhäusern befindliche Objekte, bei denen von aussen betrachtet nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich nicht um Wohnliegenschaften gehandelt habe (Fälle 8 und 35), betroffen gewesen. In insgesamt 24 Fällen hätten sich die Geschädigten zu Hause befunden, als der Beschuldigte eingedrungen sei respektive dies versucht habe, ohne dass es zu einer effektiven Konfrontation gekommen sei. Demgegenüber sei in zwei Fällen ein tatsächliches Aufeinandertreffen zwischen dem Beschuldigten und den sich vor Ort befindlichen Geschädigten erfolgt. Das in zwei Fällen dokumentierte Betreten des nicht umfriedeten Grundstücks gegen den Willen des Berechtigten stelle aufgrund der verfolgten Absicht, sich in das auf dem Grundstück befindliche Wohnobjekt zu begeben, einen versuchten Hausfriedensbruch dar. b) Der Beschuldigte begehrt sinngemäss einen Freispruch vom rubrizierten Vorwurf, hat es jedoch versäumt, dies in irgendeiner Weise zu begründen. c) Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des angefochtenen Urteils und schliesst demnach in diesem Punkt auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 5.2 Dogmatische Erwägungen (...) 5.3 Rechtliche Würdigung Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen sowie die nicht angefochtenen Ausführungen der Vorinstanz zum gewerbsmässigen Diebstahl steht fest, dass sich der Beschuldigte in insgesamt 55 Fällen ‒ teilweise gewaltsam und zum Teil ohne Anwendung von Gewalt ‒ Zutritt zu den Liegenschaften verschafft hat zwecks Begehung der einzelnen Diebstähle. Ausserdem hat er in weiteren zehn Fällen wiederum mit der Absicht, Diebstähle zu verüben, erkennbar umfriedete Grundstücke betreten. Zwei weitere Fälle, in welchen er ebenfalls in fremde Herrschaftsbereiche eingedrungen ist, stellen jeweils einen versuchten Hausfriedensbruch dar, da die entsprechenden Grundstücke nicht umfriedet gewesen sind. Bei all diesen Fällen steht ausser Frage, dass er vorsätzlich und gegen den Willen der berechtigten Personen gehandelt hat, womit er in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB hinsichtlich aller zu einer Verurteilung führender Fälle schuldig zu erklären ist. 6. (Mehrfache) Sachbeschädigung 6.1 Darlegungen der Vorinstanz und der Parteien a) Die Vorderrichter haben den Beschuldigten ferner der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und hierzu dargelegt, dieser habe, indem er Fenster, Türen und Mobiliar beschädigt habe, in 41 Fällen jeweils eine Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB begangen. Der dabei verursachte Schaden belaufe sich auf rund CHF 50'000.--. Hingegen erfülle die im Fall 9 angeklagte Möbelreinigung den objektiven Tatbestand nicht, weshalb es diesbezüglich zu einem Freispruch komme. b) Der Beschuldigte beantragt sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch, hat aber auch hier darauf verzichtet, eine entsprechende Begründung zu liefern. c) Die Staatsanwaltschaft begehrt wiederum die Bestätigung des angefochtenen Urteils und folglich die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 6.2 Dogmatische Erwägungen (...) 6.3 Rechtliche Würdigung Wiederum unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen sowie die nicht angefochtenen Ausführungen der Vorinstanz zum gewerbsmässigen Diebstahl ist erstellt, dass der Beschuldigte in 41 Fällen Schäden im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Eindringen in die einzelnen Liegenschaften oder dem entsprechenden Versuch hierzu an den Fenstern oder Türen sowie weiterem Mobiliar in der Höhe von gesamthaft rund CHF 50'000.-- verursacht hat. Dass er dabei ein vorsätzliches Handeln an den Tag gelegt hat zwecks Erreichung seines eigentlichen Handlungsziels, des angestrebten Diebstahls, steht wiederum ausser Frage. Demnach ist der Beschuldigte in Bezug auf die genannten Fälle in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 7. (Mehrfacher) Verweisungsbruch Der Beschuldigte ist des Weiteren vom Strafgericht des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig erklärt worden, nachdem er in der Zeit vom 3. Juni 2021 bis zum 9. Oktober 2021 trotz der gegen ihn bestehenden Landesverweisung wiederholt von I. via F. zur Deliktsbegehung in die Schweiz eingereist ist und sich jeweils in derselben Nacht wieder zurück nach Frankreich begeben hat. Diese Verurteilung ist seitens des Beschuldigten nicht begründet angefochten worden, weshalb der entsprechende Schuldspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet (vgl. hierzu E. II.C. S. 49 des vorinstanzlichen Urteils). 8. (Versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Gleichermassen nicht rechtskonform angefochten ist die Verurteilung wegen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (nachdem der Beschuldigte erst in seinem letzten Wort und damit klarerweise verspätet sowie überdies bloss sinngemäss geltend gemacht hat, er sei zu Unrecht für einen Kreditkartenmissbrauch verurteilt worden), womit auch der diesbezügliche Schuldspruch nicht mehr durch das Kantonsgericht zu prüfen ist (vgl. hierzu E. II.B.3.17 S. 24 des erstinstanzlichen Urteils). 9. Strafzumessung 9.1 Dogmatische Erwägungen (...) 9.2 Konkrete Erwägungen a) Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt der Beschuldigte in seinem Eventualantrag anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung, es sei die Strafe zu halbieren, wobei dieses Begehren mit keinem Wort begründet wird, weshalb auch nicht erhellt, ob damit gemeint ist, dass das erstinstanzliche Strafmass von zehn Jahren Freiheitsstrafe halbiert werden soll oder die von der Staatsanwaltschaft erstinstanzlich beantragte Gesamtstrafe von siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Überdies stellt sich wiederum die Frage, ob der Beschuldigte respektive sein Rechtsvertreter angesichts der komplett fehlenden Begründung seines Begehrens den diesbezüglichen Anforderungen an die Berufung rechtsgenüglich nachgekommen ist. Diese Frage kann allerdings an vorliegender Stelle offengelassen werden, da das Kantonsgericht ohnehin gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO die Strafzumessung des Strafgerichts zugunsten des Beschuldigten insbesondere im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe im Zusammenhang mit der Rückversetzung nach Art. 89 Abs. 6 StGB von Amtes wegen überprüft (vgl. dazu unten lit. m). Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass das strafgerichtliche Urteil insgesamt ‒ und somit auch das erstinstanzliche Strafmass ‒ nicht zu beanstanden sei, wobei sie gleichzeitig hinsichtlich der Strafzumessung in grundsätzlicher Weise auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Parteivortrag, insbesondere zur Gesamtstrafenbildung, verweist, wonach eine Gesamtfreiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren angemessen sei. b) Die Tatsache, wonach der Beschuldigte eine Abänderung des erstinstanzlichen Strafmasses begehrt, erhellt, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Da gemäss Art. 408 Abs. 1 StPO die Berufungsinstanz ein neues Urteil zu fällen hat, welches das erstinstanzliche ersetzt, ist auf die vorinstanzliche Bemessung der Strafe nicht im Detail einzugehen. Das Berufungsgericht hat ohnehin die Strafe nach eigenem Ermessen festzusetzen und muss sich auch nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). c) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 aStGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs (Art. 291 Abs. 1 StGB) schuldig erklärt wird. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist der gewerbsmässige Diebstahl den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. So reicht dieser gemäss des gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB anwendbaren Art. 139 Ziff. 2 aStGB von 90 Tagessätzen Geldstrafe am unteren bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe am oberen Rand. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Für den gewerbsmässigen Diebstahl ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen der versuchte betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit einer Maximalstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe und einer Minimalstrafe von drei Tagessätzen Geldstrafe, die Sachbeschädigung mit einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie der Hausfriedensbruch und der Verweisungsbruch mit dem nämlichen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. d) Wie vorstehend dargelegt, führt die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu einer Erhöhung der abstrakten Strafrahmen, ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. Dabei kommt, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn gleichartige Strafen auszusprechen sind. Nicht ausgeschlossen ist, dass namentlich bei Tatserien, d.h. bei tatsächlich und zeitlich verknüpften Straftaten, eine Kategorisierung erfolgen kann, soweit sich identische Überlegungen hinsichtlich der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion aufdrängen (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.3). Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall zudem, dass gewisse Delikte im Stadium des Versuchs steckengeblieben sind (Art. 22 Abs. 1 StGB). e) Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl aa) Bei der Ermittlung der Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten spezifisch zu würdigen, dass der Beschuldigte innert rund vier Monaten, konkret im Zeitraum zwischen dem 3. Juni 2021 und dem 9. Oktober 2021, insgesamt 68 Einbruchsdiebstähle verübt (wovon 16 Versuche) und dabei einen Deliktsbetrag von rund CHF 400'000.-- (beinhaltend vornehmlich Geld, Uhren, Schmuck, Gold und elektronische Geräte) erbeutet hat. Dabei definiert sich die zu gewichtende kriminelle Energie des Beschuldigten primär nicht allein anhand der tatsächlich erbeuteten Vermögenswerte, welchen angesichts des unterschiedlichen Wertes des einzelnen Deliktsguts faktisch etwas Zufälliges anhaftet, sondern vielmehr durch die überaus hohe Anzahl der ihm zur Last zu legenden Tathandlungen, den langen Deliktszeitraum sowie durch die im Zusammenhang mit dieser hohen Intensität aufgewendeten Zeit und Tatkraft. Erheblich zu Lasten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich mit dem Diebstahl von Uhren und Schmuck auf Gegenstände konzentriert hat, welche für die Betroffenen einen hohen Affektionswert aufweisen. Stark verschuldenserhöhend ist sodann zu werten, dass der Beschuldigte als Berufseinbrecher agiert und ein professionelles, ungewöhnlich dreistes und rücksichtsloses Vorgehen an den Tag gelegt hat. In diesem Kontext hat grossen Einfluss auf das Verschulden, dass der Beschuldigte als Tatobjekte ausschliesslich Wohnliegenschaften ausgewählt hat, wobei er immer abends oder nachts eingedrungen ist und dabei Konfrontationen mit den Bewohnern ‒ tatsächlich sind in 24 Fällen die in einem Nebenzimmer schlafenden Geschädigten zur Tatzeit anwesend gewesen und ist es in zwei Fällen zu einer realen Begegnung gekommen ‒ offensichtlich in Kauf genommen hat. Eine solch skrupellose Vorgehensweise muss als nachhaltig traumatisierend für die Betroffenen und damit als in besonderem Masse verwerflich qualifiziert werden (vgl. nachfolgend lit. g). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte selbst durch die tatsächlich erfolgten Konfrontationen mit den Bewohnern nicht von seinem weiteren Tun hat abhalten lassen. Verschuldenserhöhend ist weiter zu gewichten, dass er als Kriminaltourist ohne jeglichen Bezug zur Schweiz ausschliesslich zur Begehung der fraglichen Delikte eingereist ist. Neutral zu werten ist, dass der Beschuldigte in einigen Fällen solche Tatobjekte ausgesucht hat, welche ihm angesichts offenstehender Fenster ein leichtes Eindringen ermöglicht haben, sowie dass er, im Gegensatz zu seiner früheren Verurteilung, als Einzelmaske gehandelt hat. Leicht entlastend spricht für den Beschuldigten, dass er seine jeweilige Tatbegehung abgebrochen hat, soweit im konkreten Fall Hindernisse aufgetreten sind, indem beispielsweise die Geschädigten aufgewacht sind oder ein Hund gebellt hat. Aufgrund dieser geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere als mittelschwer im mittleren bis oberen Bereich einzustufen. bb) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich und offensichtlich aus rein finanziellem Interesse beziehungsweise gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat. Letzteres ist indessen dem Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit inhärent, weshalb es sich nicht weiter auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht aus einer eigentlichen finanziellen Notlage heraus gehandelt hat. Die diesbezüglich von ihm vorgebrachte Behauptung, wonach er aufgrund seiner Schulden in Rumänien delinquiert habe, wird ‒ soweit dies überhaupt als Rechtfertigung für ein kriminelles Handeln in dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Umfang dienen kann ‒ durch nichts substantiiert und infolgedessen vom Kantonsgericht als nicht glaubhaft qualifiziert. Auffällig ist diesbezüglich, dass der noch vor dem Strafgericht angegebene Grund für seine Delinquenz, nämlich Geld für die Medikamentenbeschaffung erhältlich zu machen, vor dem Kantonsgericht nicht mehr aufrechterhalten wird. Dem anhaltenden deliktischen Handeln des Beschuldigten ist schliesslich erst durch dessen Verhaftung ein Ende gesetzt worden, er hat mithin nicht aus eigenem Antrieb davon abgelassen. Die subjektive Schwere der Tat relativiert somit das objektive Tatverschulden in keiner Weise. cc) Im Rahmen der Gesamtqualifikation ist somit das Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl als mittelschwer im mittleren bis oberen Bereich zu qualifizieren, was bei einer Mindeststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe und einer Maximalstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe zu einer tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe führt. f) Einzelstrafe für die mehrfache Sachbeschädigung aa) Wie vorstehend dargelegt (oben E. 9.1.i und E. 9.2.d), ist es nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine Kategorisierung gleichgelagerter Delikte vorzunehmen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die in concreto zu bewertenden Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit denjenigen Delikten stehen, welche vorgängig im Rahmen der Würdigung der Einsatzstrafe beurteilt worden sind, mithin diese bloss Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl darstellen, weshalb angesichts des in zeitlicher, sachlicher, situativer sowie deliktischer Hinsicht überaus engen Konnexes der einzelnen Tathandlungen zueinander ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist. Infolgedessen rechtfertigt es sich in casu, für die jeweiligen Sachbeschädigungen insgesamt eine als hypothetische Gesamtstrafe konzipierte Einzelstrafe festzulegen und diese danach in corpore zu asperieren, soweit die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. bb) Betreffend die jeweilige objektive Tatschwere der einzelnen Delikte ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von rund vier Monaten insgesamt 68 Einbruchsdiebstähle verübt (wovon 16 Versuche) und dabei in 41 Fällen einen Sachschaden an den entsprechenden Liegenschaften ‒ namentlich an aufgehebelten Fenstern und aufgewuchteten Türen ‒von gesamthaft rund CHF 50'000.-- verursacht hat. Dieser hohe und ausnahmslos an Wohnliegenschaften verursachte Schaden lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum schliessen. Andererseits ist festzustellen, dass der Beschuldigte keinen höheren Schaden angerichtet hat als zur Erreichung seines eigentlichen Handlungsziels nötig gewesen ist, wobei es dem Beschuldigten offenkundig nicht darum gegangen ist, aus Rücksicht wenig Schäden zu verursachen, sondern vielmehr darum, bei seinen Einbrüchen möglichst wenig Lärm zu produzieren. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des jeweils angestrebten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat das jeweilige objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung in jedem Einzelfall als nicht mehr leicht einzustufen. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzustellen, dass theoretisch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre. Nachdem jedoch bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen und in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist, ausserdem die Sachbeschädigungen inhaltlich in einem überaus engen Zusammenhang zum gewerbsmässigen Diebstahl stehen, kommt bei den vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen als schuldangemessene Sanktion ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Ergebnis führen die jeweils ermittelten Strafeinheiten mit Blick auf das Verhältnis der Einzelsubsumptionen zueinander beziehungsweise darauf, dass die jeweiligen Sachbeschädigungen bloss Begleitdelikte zu den Einbruchsdiebstählen dargestellt haben, in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft zu einer Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um viereinhalb Monate Freiheitsstrafe. g) Einzelstrafe für den mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch aa) Wie vorgängig ausgeführt, ist es nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine Kategorisierung gleichgelagerter Delikte vorzunehmen. Im vorliegenden Fall steht wiederum fest, dass die in concreto zu bewertenden Hausfriedensbrüche im Zusammenhang mit denjenigen Delikten stehen, welche im Rahmen der Würdigung der Einsatzstrafe beurteilt worden sind, mithin diese bloss Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl darstellen, weshalb angesichts des in zeitlicher, sachlicher, situativer sowie deliktischer Hinsicht überaus engen Konnexes der einzelnen Tathandlungen zueinander ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist. Infolgedessen rechtfertigt es sich in concreto, für die jeweiligen Hausfriedensbrüche insgesamt eine weitere als hypothetische Gesamtstrafe konzipierte Einzelstrafe festzulegen und diese danach gesamthaft zu asperieren. bb) Bezüglich der jeweiligen objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von rund vier Monaten insgesamt 68 Einbruchsdiebstähle verübt (wovon 16 Versuche) und sich dabei in insgesamt 55 Fällen ‒ teilweise gewaltsam und zum Teil durch Einschleichen ‒ Zutritt in das Innere der Liegenschaften verschafft hat zwecks Begehung der einzelnen Diebstähle. Ausserdem hat er in weiteren zehn Fällen ebenfalls mit der Absicht, Diebstähle zu verüben, erkennbar umfriedete Grundstücke betreten. Zwei weitere Fälle, in welchen er ebenfalls in fremde Herrschaftsbereiche eingedrungen ist, stellen jeweils einen versuchten Hausfriedensbruch dar, da die entsprechenden Grundstücke nicht umfriedet gewesen sind. Dieser Umstand ist jedoch nicht dem Beschuldigten positiv anzurechnen, sondern die blosse Folge eines fehlenden objektiven Tatbestandselementes. Diese Häufung von Einzelakten lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer im Generellen sowie dem fremden Hausrecht im Speziellen schliessen. Stark verschuldenserhöhend ist dabei zu gewichten, dass der Beschuldigte ausnahmslos abends und nachts in Wohnliegenschaften eingebrochen ist, zu einem Zeitpunkt also, in welchem er hat davon ausgehen müssen, dass Bewohner vor Ort sind, zumal er nie (z.B. durch Klingeln) vorgängig deren Anwesenheit abgeklärt hat. In 24 Fällen sind denn die Bewohner während des Einbruchs tatsächlich am Schlafen gewesen und in zwei Fällen ist es sogar zu einer Konfrontation zwischen ihm und den Anwesenden gekommen, was ohne Zweifel eine nachhaltig traumatisierende Wirkung entfaltet hat und als grobe Rücksichtslosigkeit qualifiziert werden muss. Nicht zu übersehen ist auf der anderen Seite, dass die Hausfriedensbrüche wiederum keinen Selbstzweck gehabt haben, sondern vielmehr Voraussetzung gewesen sind für die eigentlich angestrebten Diebstähle. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als mittelschwer am unteren Rand einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks jeweiliger Förderung des angesteuerten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das jeweilige objektive Tatverschulden hat. Demnach ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs in jedem Einzelfall als mittelschwer am unteren Rand einzuschätzen. Als Strafart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend unter dem Titel der präventiven Effizienz geschilderten Faktoren, namentlich der einschlägigen Vorstrafen sowie des unmittelbaren Konnexes zum Hauptdelikt, wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ergibt dies nach Ermittlung der jeweiligen Strafeinheiten in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft eine weitere Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um zehn Monate Freiheitsstrafe. Damit wäre im Übrigen gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB von vornherein keine Geldstrafe mehr möglich gewesen. h) Einzelstrafe für den versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Bei der Gewichtung des rubrizierten Vorwurfs ist darauf hinzuweisen, dass die zu bewertende Tathandlung in einem äusserst engen Konnex zum gewerbsmässigen Diebstahl steht. Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte in einem Fall, nachdem er die diesbezügliche Bankkarte neben Bargeld aus einem Portemonnaie entwendet hatte, versucht hat, an einem Bankautomaten weiteres Bargeld erhältlich zu machen, was ihm indes mangels Kenntnis der PIN-Nummer nicht gelungen ist. Die objektive Tatschwere ist demnach als sehr leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zwar ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich seine Absicht nicht spezifisch auf die Kartenentwendung und den anschliessenden Bargeldbezug gerichtet, dieses Handeln vielmehr eine Folge der zufällig aufgefundenen Bankkarte dargestellt hat. Infolgedessen ist die subjektive Seite neutral zu gewichten. Als Sanktionsart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Ergebnis resultiert in Anwendung des Asperationsprinzips eine weitere Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um einen halben Monat Freiheitsstrafe. i) Einzelstrafe für den mehrfachen Verweisungsbruch Auch in Bezug auf die einzelnen Verweisungsbrüche steht fest, dass diese bloss Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl darstellen, weshalb angesichts des in zeitlicher, sachlicher, situativer sowie deliktischer Hinsicht überaus engen Konnexes der einzelnen Tathandlungen zueinander ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist und es sich in casu rechtfertigt, für die jeweiligen Delikte insgesamt eine als hypothetische Gesamtstrafe konzipierte Einzelstrafe festzulegen und diese danach ganzheitlich zu asperieren. Bezüglich der jeweiligen objektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von rund vier Monaten insgesamt 68 Einbruchsdiebstähle verübt hat (wovon 16 Versuche) und dabei in der Mehrzahl der Fälle trotz der ihm gegenüber ausgesprochenen Landesverweisung hierfür eigens aus Frankreich in die Schweiz eingereist ist, womit beinahe mit jedem einzelnen Einbruchsdiebstahl auch ein Verweisungsbruch verbunden ist. Angesicht der Tatsache, wonach er bereits im Juni 2021 und damit nur kurz nach der erfolgten Ausschaffung am 12. Februar 2021 in diesem Sinne deliktisch in Erscheinung getreten ist, manifestiert der Beschuldigte eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der angeordneten Massnahme. Auf der anderen Seite beanspruchen die fraglichen Delikte in casu wiederum keine selbstständige Bedeutung, sind sie doch lediglich Voraussetzung gewesen für die eigentlich angestrebten Diebstähle. Angesichts hiervon ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks jeweiliger Förderung des angesteuerten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das jeweilige objektive Tatverschulden hat. Demnach ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf des mehrfachen Verweisungsbruchs in jedem Einzelfall als leicht einzuschätzen. Als Sanktionsart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz wie bereits wiederholt festgestellt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ergibt dies nach Ermittlung der jeweiligen Strafeinheiten in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft eine weitere Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um drei Monate Freiheitsstrafe. Zusammengerechnet führt dies unter Berücksichtigung sämtlicher Delikte zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren. j) Täterkomponenten aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1. in Rumänien geboren und dort zusammen mit drei Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Ausbildungsmässig ist bekannt, dass der Beschuldigte die fünfjährige Grundschule in Rumänien absolviert und danach sowohl in seinem Heimatland als auch in Frankreich auf dem Bau sowie in Autowerkstätten gearbeitet hat (act. 87 ff.). Gemäss seinen Angaben vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 4 ff.) ist der Beschuldigte von seiner Frau getrennt und hat drei Kinder ‒ zwei Jungen und ein Mädchen ‒ mit den Jahrgängen 2. von zwei verschiedenen Frauen, welche allesamt in Rumänien leben und ohne Unterstützung durch ihn für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen müssen. Ob der Beschuldigte Schulden oder Betreibungen hat, ist nicht bekannt; seine angeblichen Schulden gegenüber dem Sohn von C. in der Höhe von € 27'000.-- will er zwischenzeitlich zurückbezahlt haben. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschuldigten ist bekannt, dass er Herzprobleme hat, weshalb ihm im August 2021 Stents implantiert worden sind. Zum heutigen Zeitpunkt nimmt der Beschuldigte offenbar die ihm diesbezüglich verschriebenen Medikamente ein, womit in diesem Zusammenhang keine weiteren Bemerkungen angebracht sind. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, ist nicht zu erkennen. Zu berücksichtigende besondere Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Was hingegen ins Auge sticht, sind die zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten. So ist dieser gemäss aktuellem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 19. Februar 2025 mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 wegen mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie widerrechtlicher Aneignung von Kontroll-schildern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten sowie zu einer Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt worden. Weiter ist er gemäss einem rumänischen Strafregisterauszug vom 29. September 2021 (act. 29 ff.; Übersetzung act. 37 ff.) mehrfach wegen zahlreichen Delikten zu teils langjährigen, unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden. Diese Entscheide, welche den Beschuldigten als langjährigen Berufskriminellen erscheinen lassen, sind sowohl in ihrer Qualität als auch in ihrer Quantität als Ausdruck einer erschreckend hohen Portion an Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen Regeln wie auch generell gegenüber sämtlichen Rechtsnormen zu werten und rechtfertigen fraglos eine angemessene Straferhöhung. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte noch während laufender Probezeit und nur kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem mehrjährigen Freiheitsentzug gemäss dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 wieder einschlägig deliktisch in Erscheinung getreten ist. Infolgedessen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne einer Erhöhung um neun Monate auf nunmehr sieben Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe als angezeigt. k) Weitere Strafzumessungsfaktoren aa) Zu kontrollieren ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b und lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren bei einer theoretischen Freiheitsstrafe von über drei Jahren und in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren darstellt. Nachdem sich die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte im Zeitraum zwischen dem 3. Juni 2021 und dem 9. Oktober 2021 zugetragen haben, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar ist. Unter diesem Titel ist daher keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe angezeigt. bb) Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒ als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass in Bezug auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung in Beachtung der Schwere der Tatvorwürfe sowie der Komplexität des Verfahrens angesichts der zahlreichen Einzelfälle keine unangemessene Verfahrensverzögerung zu erkennen ist. Gleichermassen sind auch betreffend die einzelnen Verfahrensabschnitte keine krassen, eine Sanktion rechtfertigende Zeitlücken ersichtlich. Demnach liegt kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot und folglich auch keine Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Infolgedessen führt auch dieser Aspekt nicht zu einer Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe. l) aa) Im Ergebnis erweist sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten als angemessen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 43 Abs. 1 StGB ausgeschlossen. bb) Einer Anrechnung der vom 9. Oktober 2021 bis zum 2. August 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 2. August 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs im Umfang von insgesamt 1'239 Tagen gestützt auf Art. 51 StGB steht hingegen nichts im Wege. m) Nichtbewährung In einem letzten Schritt ist zufolge der Nichtbewährung des Beschuldigten während der Probezeit über dessen Rückversetzung in den Strafvollzug (Art. 89 Abs. 1 StGB) inklusive der Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB) zu befinden. Dabei ist von den während der Probezeit begangenen Straftaten, welche gestützt auf die vorstehend enumerierten Strafzumessungsfaktoren in einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und drei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe resultieren, als Einsatzstrafe auszugehen, die sodann mit Blick auf den Vorstrafenrest in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist. Diesbezüglich ist zu erwägen, dass der Beschuldigte mit Verfügung der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft vom 21. Dezember 2020 am 12. Februar 2021 nach teilweiser Verbüssung der ihm vom Strafgericht Basel-Landschaft am 24. Januar 2019 auferlegten Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten wegen mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. mit einer Reststrafe von 568 Tagen bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden ist, wobei für diese Reststrafe eine Probezeit bis zum 3. September 2022 angeordnet wurde. Sämtliche der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte während dieser Probezeit ‒ konkret im Zeitraum vom 3. Juni 2021 bis zum 9. Oktober 2021 ‒ verübt. Überdies ist er nicht einmal vier Monate nach seiner Entlassung aus einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe und trotz der gegen ihn verhängten Landesverweisung von zehn Jahren wiederum ganz massiv einschlägig deliktisch tätig geworden. Infolgedessen ist die Reststrafe von 568 Tagen zwingend zu vollziehen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass der Vorstrafenrest nicht zu addieren, sondern zu asperieren, dem Beschuldigten also eine gewisse Privilegierung zuzubilligen ist ( Koller , a.a.O., N 10 zu Art. 89 StGB, mit Hinweisen; vgl. oben E. 9.1.m). Die Vorinstanz hat den Vorstrafenrest von 568 Tagen im konkreten Umfang von 547 Tagen beziehungsweise 18 Monaten zur Einsatzstrafe aus dem vorliegenden Verfahren hinzugerechnet. Nach Auffassung des Kantonsgerichts entspricht diese Vorgehensweise nicht dem Gedanken der Asperation, wonach eine bestehende Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen ist, sondern vielmehr einer eigentlichen Kumulation, stellt doch ein Erlass von lediglich 21 Tagen bei einem Strafrest von 568 Tagen einen tatsächlichen Vollzug im Umfang von rund 96,3 % dar. Das Kantonsgericht ist der Ansicht, dass es in Anbetracht der Reststrafe von 568 Tagen angemessen erscheint, unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren die aus vorliegendem Verfahren im Sinne einer Gesamtstrafe resultierende Einsatzstrafe von sieben Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe um weitere 365 Tage beziehungsweise um ein Jahr Freiheitsstrafe zu erhöhen. Hieraus ergibt sich letztendlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten. n) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig zu erklären und ‒ als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 568 Tagen betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten ‒ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt acht Jahren und drei Monaten zu verurteilen; dies unter Anrechnung der vom 9. Oktober 2021 bis zum 2. August 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 2. August 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von total 1'239 Tagen. 10. Landesverweisung, Beschlagnahme und Zivilforderungen Sowohl in Bezug auf die von den Vorderrichtern für die Dauer von 20 Jahren angeordnete Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer 5) wie auch hinsichtlich deren Erkenntnissen zu den zahlreichen beschlagnahmten Gegenständen (Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 9) sowie den Direktiven betreffend die diversen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen (Dispositiv-Ziffern 10, 11 und 12) sind seitens des Berufungsklägers keine Rügen vorgebracht worden, womit die entsprechenden Anordnungen wiederum nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden (vgl. hierzu E. IV., V. und VI. S. 58 ff. des erstinstanzlichen Urteils). 11. Kostenfolge 11.1 Kantonsgericht a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒indem die Berufung des Beschuldigten lediglich insofern teilweise gutzuheissen ist, als das Strafmass von zehn Jahren Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 568 Tagen betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft wie auch des seit dem 2. August 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 784 Tagen) auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten (als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 568 Tagen betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten sowie unter Anrechnung der vom 9. Oktober 2021 bis zum 2. August 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft wie auch des seit dem 2. August 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 1'239 Tagen) reduziert wird ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von gesamthaft CHF 28'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 27'500.-- [elf Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 2'500.--/h] sowie pauschale Auslagen von CHF 500.--) im Umfang von 82,5 % (= CHF 23'100.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 17,5 % (= CHF 4'900.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. b) aa) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein reduziertes Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 8'130.25 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 609.20 Mehrwertsteuer) plus eine Entschädigung für die ausgewiesenen Übersetzungskosten in der Höhe von CHF 225.-- zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Auszugehen ist diesbezüglich in einem ersten Schritt von der eingereichten Honorarnote vom 22. Februar 2025. Zu beachten ist allerdings Folgendes: Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der amtlichen Verteidigung steht ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zu, soweit die Bemühungen in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Zwar muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam und effektiv ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 486). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 6 zu Art. 135 StPO, mit Hinweisen; BGE 117 Ia 22 E. 4b). Der Aufwand des Verteidigers muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Der anwaltliche Aufwand ist für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGer 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1; 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Gestützt auf die dargelegten Grundsätze werden beispielsweise der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeiten, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren sowie anwaltliche Kürzestaufwände nicht entschädigt ( Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 3 ff. zu Art. 135 StPO; Lieber , a.a.O., N 4 zu Art. 135 StPO). In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig gewesen sind. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Als massgeblich bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine entscheidende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Ruckstuhl , a.a.O., N 3 zu Art. 135 StPO). Auf kantonaler Ebene setzt § 3 Abs. 2 TO Anwälte stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist der aussagekräftige Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist daher auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen. Das Gericht kann den übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Verteidigung im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der erwähnten Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind gemäss ständiger kantonaler Praxis pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (KGer 470 14 21 vom 8. April 2014 E. 2.5 sowie der betreffende BGer 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es ausdrücklich zulässig, für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Pauschalen vorzusehen (BGer 6B_433/2024 vom 4. September 2024 E. 2.1.2). Solche Pauschalen erweisen sich erst dann als rechtswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der amtlichen Verteidigung geleisteten Aufwänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.3). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Februar 2020 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3, mit Hinweis auf BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2). bb) Im konkreten Fall berechnet sich der vorgängig bezifferte Betrag von CHF 8'130.25 wie folgt: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Aufwand für die Rubrik "Aktenstudium", teilweise verbunden mit weiteren Rubriken, in der Höhe von rund 1'700 Minuten beziehungsweise über 28 Stunden in Anbetracht der vorstehend dargelegten Prinzipien als deutlich überhöht zu bezeichnen ist, was umso mehr gilt, als er sein Amt bereits vor dem Strafgericht ausgeübt und dementsprechend Kenntnis von der ganz überwiegenden Anzahl der Akten gehabt hat, kommen im Berufungsverfahren doch generell nur noch die von den Parteien eingereichten Unterlagen hinzu, wobei in casu lediglich der Beschuldigte als Rechtsmittelkläger in Erscheinung getreten ist. Gleichermassen als unverhältnismässig erscheint die Rubrik "Vorbereitung HV" im Umfang von 840 Minuten beziehungsweise 14 Stunden angesichts der Tatsache, wonach der amtliche Verteidiger im Rahmen seines Parteivortrags beinahe keine rechtlichen Ausführungen getätigt und stattdessen in erster Linie bloss jene Beweisanträge wiederholt und begründet hat, welche er erstens schon im Instruktionsverfahren vor dem Strafgericht, zweitens anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht und drittens im Instruktionsverfahren vor dem Kantonsgericht vorgebracht hat. Nach Auffassung des Kantonsgerichts erscheint unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Strafsache, der Bedeutung der Angelegenheit für die beschuldigte Person sowie der in verschriftlichter Form tatsächlich vorgebrachten Rügen ein zu entschädigender Aufwand von ungefähr 25 Stunden als grundsätzlich angemessen, wobei in diesem Zusammenhang aber auch zu beachten ist, dass dem amtlichen Verteidiger ein gewisser Handlungsspielraum einzuräumen ist, um das Mandat wirksam und effektiv ausüben zu können. Gestützt hierauf sowie zufolge der Schwierigkeit, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail zu bestimmen, ist im Ergebnis eine pauschale Kürzung des geltend gemachten Aufwands (vor der Hauptverhandlung) von gesamthaft 3'322 Minuten um die Hälfte ‒ entsprechend 1'661 Minuten ‒ anzubringen, womit dem amtlichen Verteidiger immer noch angemessene 1'661 Minuten respektive 27,68 Stunden Aufwand (vor der Hauptverhandlung) zu entschädigen sind. Nach diesen Erwägungen sind somit dem amtlichen Verteidiger im Einzelnen folgende Aufwände zu vergüten: Vom insgesamt beanspruchten Aufwand (vor der Hauptverhandlung) von 3'322 Minuten ist zunächst eine hälftige Kürzung vorzunehmen. In einem zweiten Schritt sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung zusätzliche 320 Minuten Aufwand sowie weitere 60 Minuten für die Urteilseröffnung, 120 Minuten für den Weg plus nochmals 30 Minuten Aufwand für die Nachbesprechung zu addieren. Dies führt zu einem Zwischentotal von 2'191 Minuten beziehungsweise 36,516 Stunden. Diese 36,516 Stunden ergeben bei einem zu entschädigenden Ansatz von CHF 200.-- pro Stunde einen gesamthaften Aufwand von CHF 7'303.33. Zu dieser Entschädigung von CHF 7'303.33 sind sodann die Auslagen von CHF 217.70 zu addieren, woraus das nächste Zwischentotal von CHF 7'521.03 resultiert. Auf diesen Betrag ist schliesslich die Mehrwertsteuer von 8,1 % in der Höhe von CHF 609.20 anzurechnen, was im Endresultat den vorstehend bezifferten Anspruch von CHF 8'130.25 ergibt. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird der Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 82,5 % (= CHF 6'707.45) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 11.2 Strafgericht Nachdem die Berufung des Beschuldigten im kantonsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt und die daraus resultierende Verurteilung vollumfänglich abgewiesen wird, besteht schliesslich generell keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. Dies gilt in casu umso mehr, als die Vorinstanz ohnehin sämtliche Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 66'219.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'600.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 25'000.--, zu Lasten des Staates genommen (Dispositiv-Ziffer 13) und der amtliche Verteidiger die Bemessung seines Honorars in der Höhe von insgesamt CHF 26'702.15 (Dispositiv-Ziffer 14) ausdrücklich nicht angefochten hat. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2023, lautend: "1. A. wird des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig erklärt und verurteilt, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 568 Tagen betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
24. Januar 2019 ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten (vgl. Ziff. 4 nachfolgend), zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren , unter Anrechnung der vom 9. Oktober 2021 bis 2. August 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem
2. August 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 784 Tagen, in Anwendung von aArt. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB , Art. 147 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 291 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6 StGB.
2. A. wird in folgenden Fällen freigesprochen :
- Im Fall 3 vom Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs
- Im Fall 9 vom Vorwurf der Sachbeschädigung
- Im Fall 21 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs
- Im Fall 52 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs
- Im Fall 54 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs
- Im Fall 72 vom Vorwurf des Diebstahls und des Hausfrie- densbruchs
- Im Fall 73 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs
- Im Fall 75 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs
3. Das Verfahren im Fall 2 wird zufolge fehlenden Strafantrags betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch einge stellt .
4. In Anwendung von Art. 89 Abs. 1 StGB wird bezüglich der Reststrafe von 568 Tagen, welche nach der bedingten Entlassung vom 12. Februar 2021 betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 verbleibt, die Rückversetzung von A. in den Strafvollzug angeordnet und es wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB eine Gesamtstrafe gebildet.
5. A. wird in Anwendung von Art. 66a StGB und Art. 66b Abs. 1 StGB für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwie sen .
6. Es wird festgestellt, dass sich A. seit dem 2. August 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Art. 236 StPO).
7. (...)
8. (...)
9. (...)
10. (...)
11. (...)
12. (...)
13. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 66'219.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'600.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 25'000.00, gehen zufolge Teilfreispruchs, Teileinstellung und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit vollumfänglich zu Lasten des Staates.
14. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A. , Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser, von insgesamt CHF 26'702.15 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, Nachbesprechung und MWST; Kürzung um 19 Stunden für den Aufwand betreffend Vorbereitung der Hauptverhandlung) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.
15. (...)" wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst :
1. A. wird des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig erklärt und verurteilt, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 568 Tagen betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2019 ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten , unter Anrechnung der vom 9. Oktober 2021 bis 2. August 2022 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 2. August 2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 1'239 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 aStGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 291 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6 StGB. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 28'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 27'500.-- sowie Auslagen von CHF 500.--) gehen im Umfang von 82,5 % (= CHF 23'100.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 17,5 % (= CHF 4'900.--) zu Lasten des Staates. Die Kosten der Dolmetscherin gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser, ein reduziertes Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 8'130.25 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 609.20 Mehrwertsteuer) plus eine Entschädigung für die ausgewiesenen Übersetzungskosten in der Höhe von CHF 225.-- zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 82,5 % (= CHF 6'707.45) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.